Leserkommentar zum Artikel

Datenschutz-Grundverordnung: In welchen Fällen müssen Online-Händler künftig einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Die ab dem 25.5. 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung bürdet Online-Händlern eine Fülle von Pflichten auf. In dem Zusammenhang wird die IT-Recht Kanzlei derzeit oft gefragt, ob und in welchen Fällen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig sein wird. Was gilt etwa für Online-Händler, die mehr als 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen? Was bedeutet automatisiert und wer genau ist mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt? Gilt die Schwelle von 10 Personen uneingeschränkt? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich unser heutiger Beitrag.

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht

Beitrag von Viola Lachenmann
08.02.2018, 10:34 Uhr

Sehr geehrter Herr Kollege, Ihre Aussage, dass kein DS-Beauftragter bestellt werden muss, auch wenn regelmäßig 10 Mitarbeiter mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, ist nicht richtig. Nach § 38 Abs. 1 BDSG-neu, der neben der DSVGO eigenständig gilt, ist ein DSB zu bestellen. Auf die Frage der Kerntätigkeit kommt es nur an, wenn weniger als 10 Mitarbeiter personenbezogene, sehr sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeiten.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Fehler von IT-Recht Kanzlei, 08.02.2018, 16:53 Uhr

    Sehr geehrte Frau Kollegin, für Ihre Stellungnahme zu der von uns veröffentlichten News in Sachen Datenschutzbeauftragter danken wir Ihnen sehr. In der Tat haben wir § 38 des deutschen Anpassungsgesetzes als Öffnungsklausel zur DS-GVO in seiner Reichweite falsch gesehen. Wir haben unseren Beitrag... » Weiterlesen

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