Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014
Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist. Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss.
Falscher link für § 312d Abs. 3 BGB
Beitrag von Michael Hamburger
08.12.2017, 10:14 Uhr
Danke für die Informationen. Ich glaube sie meinen § 312g Abs. 3 BGB und nicht § 312d Abs. 3 BGB.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
Viele Grüße
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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- von Frank Apsen, 24.11.2015, 11:58 Uhr
Hallo, vielen Dank für die Information aber der besagte § 312d Abs. 3 BGB existiert nicht im Angegebenen Link. Ist dies ein Fehler oder eine Änderung?
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