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Leserkommentar zum Artikel

Rechtliche Besonderheiten bei der Überlassung von Gutscheinen im Online-Handel

Immer mehr Online-Händler bieten über ihre Online-Präsenz neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an, die dann im Online-Shop des Händlers eingelöst werden können. Daneben verschenken viele Online-Händler auch Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen. Doch was ist bei der Überlassung von Gutscheinen eigentlich in rechtlicher Hinsicht zu beachten und was sollte insoweit sinnvollerweise im Rahmen von AGB berücksichtigt werden? Aus Vereinfachungsgründen werden Gutscheine, die vom Händler verkauft werden nachfolgend als „Geschenkgutscheine“ und solche, die vom Händler verschenkt werden als „Aktionsgutscheine“ bezeichnet.

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Online-Gutschein über Dritte

Beitrag von Ramona
02.05.2017, 22:45 Uhr

Ich habe einen Gutschein online über einen Drittanbieter gekauft. Der Wert war 50€, der Kaufwert lag bei 30€. Gültigkeit: 1 Jahr. Das eine Jahr ist vergangen, der Gutschein vergessen. Bestellung getätigt. Nach Kontaktaufnahme um den Gutschein rückwirkend einzulösen, wurde dies verneint und eine weitere Frist von 3 Monaten eingeräumt. Auf die Schnelle konnte der Gutschein nicht eingelöst werden und die Frist verstrich. Nach einer weiteren Kontaktaufnahme wurde mir mitgeteilt, dass der Gutschein abgelaufen ist und nichts gemacht werden kann. 

Ist der Vorgang korrekt und mein Geld weg oder kann ich zumindest den bezahlten Betrag zurückfordern?

Verbindlichen Dank.

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