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Hessischer Rundfunk schlägt den Raab – BGH entscheidet über Urheberrechtsverletzungen durch TV-Total

27.06.2008, 17:38 Uhr | Lesezeit: 6 min
Hessischer Rundfunk schlägt den Raab – BGH entscheidet über Urheberrechtsverletzungen durch TV-Total

Das Zeigen von kurzen Filmausschnitten aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks in der Sendung TV-Total von Stefan Raab ist eine Urheberrechtsverletzung.

Für einen etwa 20-sekündigen Ausschnitt zum Thema "Spontan-Jodeln" aus der Sendung "Landparty in Hüttenberg" des Hessischen Rundfunks muss die Firma Brainpool deshalb Lizenzgebühren in Höhe von 1.278,23 Euro zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.12.2007 entschieden (BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05).

Zum Hintergrund

In der Sendung "Landparty in Hüttenberg" führte ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragte sie zunächst, für wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie antwortet: "Ach, schon spontan, zehn, neun". Sodann eröffnete der Reporter der Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versuchte, sie durch Anzählen des Taktes ("… drei, vier") zum Jodeln zu veranlassen. Die Passantin - die dies offensichtlich missverstand und meinte, sie werde danach gefragt, wie sie ihre Fähigkeiten im "Spontan-Jodeln" gemessen an einer Skala von 1 bis 4 einschätze - begann daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortete mit: "drei".

In einer Ausgabe von "TV-Total" wurde das "Spontan-Interview" aus der Sendung mit einer Dauer von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt. Das Interview wurde von Stefan Raab wie folgt anmoderiert:

Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da passiert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an.

Nach der Wiedergabe des "Spontan-Interviews", während deren gesamter Dauer die Textzeile "Hessen, Landparty in Hüttenberg" eingeblendet wurde, äußerte Stefan Raab sich hierzu nochmals wie folgt:

Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschreiber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier - drei? Warum nicht, ja.

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Die Entscheidung

Insbesondere deshalb, weil der Beitrag durch Stefan Raab lediglich kommentiert wurde, bejahte der BGH einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

Das Senden des Filmausschnitts stellte daher nach Ansicht des BGH einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Filmherstellers am Filmträger dar, der weder durch das Recht zur freien Benutzung noch aufgrund des Zitatrechts oder durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt war.

Die erlaubte freie Benutzung eines Werkes nach § 24 Abs. 1 UrhG erfordert eine Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk. Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt der Gedanke zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt.

Entscheidend ist in einem solchen Fall,

ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es - wie hier - um die Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht. Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann unter diesen Umständen anzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.).

Allein das Zeigen eines "lustigen" Filmausschnittes genügt dafür nicht.

Welche Anforderungen an einen Beitrag gestellt werden und wie eine zulässige Parodie aussieht zeigt die Begründung des BGH in der „Mattscheibe“-Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.04.2000, Az. I ZR 282/97 – Mattscheibe).

In der Sendung „Kalkofes Mattscheibe“ wurden Ausschnitte der Fernsehshow „Der Preis ist heiß“ übernommen. In dem Satirebeitrag, der eine Gesamtlänge von 1:25 Minuten hat, wurden Originalausschnitte aus der Fernsehshow - einschließlich des Werbespots für das Blasenstärkungsmittel - mit einer Gesamtdauer von etwa 58 Sekunden verwendet.

Im Anschluss an Bildfolgen vom Beginn der Show und an den - nur geringfügig gekürzt übernommenen - Werbespot "bewirbt" darin Oliver Kalkofe das Blasenstärkungsmittel kabarettistisch als ein Mittel zur Erleichterung des Wasserlassens. Die so beworbene Produktwirkung wird dabei drastisch am "Beispiel" des im Werbespot mitwirkenden Moderators "demonstriert", wobei Bildausschnitte aus einer pantomimischen Darstellung des Moderators aus der Fernsehshow mit neuen Bildfolgen zusammengeschnitten sind. In der Art eines Abspanns für diesen "Werbespot" zeigen nun verschiedene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Fernsehshow wieder das beim Auftritt des Moderators heftig applaudierende Publikum. Im Off kommentiert dazu Kalkofe: "Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen Anstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich in psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal!

Der BGH nahm bei dieser Darstellung eine freie Benutzung an und stellte hierzu fest:

Bereits die sezierende Auswahl der eingearbeiteten Laufbilder erweist sich in der Gesamtschau als Teil der schöpferischen Leistung.

In der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernahmen als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satirischen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags "G." enthält unter Übernahme neu montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik an deren Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teilweise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der Fernsehshow - zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutlichen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloßzustellen.

Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, dass die übernommenen Original-Ausschnitte zum Schluß des Beitrags mit kommentierenden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der Gesamtbeitrag erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montagetechnik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der eingangs und am Schluß aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen und als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren.

Die Verwendung der Laufbilder dient so der Kritik an der Show selbst, aus der diese stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als solche zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von der Vorlage - eigene Zwecke zu verfolgen [% Urteil id="5609" text="(BGH, Urteil vom 13.04.2000, Az. I ZR 28297 – Mattscheibe)" %]./

Der Beitrag zum „Spontan-Jodeln“ war dagegen auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Die bloße Kommentierung war nicht von der Zitierfreiheit nach § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt, da es an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators fehlte.

Ein Zitat ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint ([% Urteil id="4184" text="BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82" %], GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum, m.w.N.).

Anmerkung

Ob das Urteil nun eine Welle von weiteren Forderungen anderer Sender an TV-Total zur Folge hat und damit das Konzept insgesamt in Frage gestellt wird, ist unwahrscheinlich.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Brainpool mit anderen Sendern bereits Vereinbarungen über die Vergütung von Filmausschnitten getroffen hat. Zudem unterscheidet sich die Einbindung der Filmausschnitte in den Sendungen von TV-Total derart von Beitrag zu Beitrag, dass die Ausschnitte in jedem Fall einzeln auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen sind.

 

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Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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