Artikel zum Thema „Einleitung, Des, Bestellvorgangs“

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Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche physische Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt und darüber hinaus auch Händlern im Fernabsatz eine Reihe von Hinweispflichten auferlegt. Trotz einer weitflächigen Medienresonanz und der besonderen Relevanz des Pflichtenprogramms im elektronischen Geschäftsverkehr ist zu beobachten, dass viele Online-Händler von Lebensmitteln unter Inkaufnahme eines erheblichen Abmahnrisikos auch einen Monat nach dem Umsetzungstermin den neuen Kennzeichnungsvorgaben noch in unzulänglicher Weise nachkommen. Lesen Sie im Folgenden, welche typischen Fehler dabei gemacht werden und wie diese vermieden werden können.

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LG Stuttgart: Bestellbutton "Bestellung bestätigen" ist unzulässig & fehlende oder fehlerhafte Informationspflichten können abgemahnt werden!

Nicht erst seitdem die Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, haben Online-Händler eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Zudem müssen Online-Händler darauf achten, dass der verwendete Bestell-Button am Ende eines Bestellvorgangs ordnungsgemäß bezeichnet wird. Die Missachtung oder falsche Umsetzung der Informationspflichten kann zu kostenpfichtigen Abmahnungen führen. Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH - noch nicht rechtskräftig) bestätigt die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Rechtstexte von Online-Händlern auf die Einhaltung von vorvertraglichen Informationspfichten, lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

5 min

Sulfite in Wein ab dem 13.12.2014 nach der LMIV im Fernabsatz zwingend kennzeichnungspflichtig

Zu den vorverpackten Lebensmitteln, die nach den umfassenden Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zum 13.12.2014 im Fernabsatz zwingend zu kennzeichnen sind, zählen nach eindeutigem Wortlaut des Rechtsaktes auch alkoholische Getränke. Zwar sind ab einem gewissen Alkoholgehalt zulässige Abweichungen vom üblichen Pflichtenprogramm gesetzlich vorgesehen. Im Übrigen aber laufen die Kennzeichnungsvorgaben mit denen für sonstige Erzeugnisse gleich. Aus gegebenem Anlass klärt die IT-Recht Kanzlei darüber auf, warum insofern auf Sulfite in Wein im Fernabsatz stets zwingend hingewiesen werden muss.

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Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht. Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Marktbereitstellungstermins zum 13.12.2014 nachzukommen.

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Verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke nach der LMIV ab dem 13.12.2014

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die am 25.10.2011 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Lebensmittelunternehmer auf. Diese sind gehalten, sämtliche Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, mit Blick auf gesundheitlich, ethisch und sozial relevante Informationen zu kennzeichnen und so ein vollumfängliches Hinweisspektrum zu gewährleisten. Grundsätzlich entfaltet die Verordnung zum 13.12.2014 Rechtswirkung und gilt ungeachtet ihrer Titulierung als Verordnung über Lebensmittel auch für alkoholische Getränke. Was Hersteller und Händler derartiger Produkte mit Ablauf der Übergangsfrist zu beachten haben, soll im Folgenden behandelt werden.

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Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist. Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss.

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Widerrufsbelehrung 2014: Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung bleibt möglich!

Die nach dem gesetzlichen Muster ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung ist von enormer Komplexität, da diese eindeutig auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten werden muss. Die IT-Recht Kanzlei wird es Händlern, die Waren im Fernabsatz verkaufen, auch künftig ermöglichen, mit nur einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Und zwar nicht – wie viele andere – mit versteckten Haken, etwa unter Auflagen, die in der Praxis nicht haltbar sind, wirtschaftlich ungünstigen Vorgaben oder nicht praktikablen Einschränkungen des Sortiments! Auch werden keinerlei Programmierarbeiten an Online-Shopsystemen notwendig sein.

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Die Krux mit der eindeutigen Beschriftung des „Bestellbuttons“ im Ecommerce

Seit dem 01.08.2012 müssen Händler bei Verträgen über kostenpflichtige Leistungen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Das Amtsgericht Köln kam nun zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass durch die Wahl des Wortes „Kaufen“ die Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher nicht eindeutig genug hervorgehe.

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BGH: Tatsächlich anfallende Versandkosten sind im Warenkorb auszuweisen?

Wie ein Onlinehändler-Verband berichtet, wurde kürzlich ein Onlinehändler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er die Versandkosten nicht bereits in seinem virtuellen Warenkorb konkret ausgewiesen hatte. Angeblich hatte der Händler in seinem virtuellen Warenkorb nur die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angegeben, wobei über die Worte „zzgl. Versandkosten“ auf eine Informationsseite im Online-Shop verlinkt wurde, auf der die konkreten Versandkosten aufgeführt waren. Über die konkret anfallenden Versandkosten wurde erst am Ende des Bestellprozesses, unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung absenden kann, informiert.

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Die Hinweispflicht des Verkäufers auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer bei eBay

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist zwingend anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Das LG Bochum hatte in seinem Urteil konkretisiert, welche Anforderungen an die Visualisierung der Umsatzsteuerangabe bei Angeboten auf Internetplattformen (im entschiedenen Fall eBay) zu stellen sind. Hiernach genügt es nicht, wenn diese in den AGB des Verkäufers oder im Reiter zu finden sind. Eine unmittelbare Nähe zur Preisangabe ist zwar nicht nötig, jedoch muss der Hinweis auf die Umsatzsteuer zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang dem Verbraucher kenntlich gemacht werden (LG Bochum, Urteil vom 03.07.2012, Az. I-17 O 76/12).

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Online Handel in Italien: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Italien an

Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB + Widerrufsbelehrung Datenschutzerklärung für den Onlinehandel in Italien an. Diese Rechtstexte richten sich nach italienischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Italien zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

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LG Bochum: Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer auf eBay

In einem Angebot auf der Verkaufsplattform eBay muss der Hinweis, dass der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält, eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Dieser Hinweis muss zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen. Ein bloßer Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung allerdings nicht.

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Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)

Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops: Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die 1000 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen - beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.

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Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – Teil 4 – Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

Die Gesetze sind das eine, die Gerichte das andere. Was die Rechtsprechung zu den aktuellen Rechtsfragen im Bereich des M-Commerce sagt, dürfte den Online-Händlern überhaupt nicht schmecken. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 26. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

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„Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.

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BGH: Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten in Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 50/07) erneut zur Frage betreffend der Angabe von Versandkosten und enthaltener Umsatzsteuer im Online-Shop Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 bestätigt. Ferner hatte der BGH über Werbung mit Testergebnissen zu befinden.

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Abmahnfalle Preisangaben bei Amazon: Was Sie dagegen tun können!

Für Händler, die Waren über die Plattform Amazon verkaufen, besteht derzeit keine Möglichkeit, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis "inkl. Mwst." darzustellen.

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Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur [Preisangabenverordnung|http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html] , die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Warum ist jeder Amazon-Händler derzeit abmahnbar? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.

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OLG Hamm: Dem Verbraucher müssen Versandkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden

Genügt die abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt nach Kubikmetern, den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn der Verbraucher erst im Rahmen der Bestellabwicklung exakt ermitteln kann, welche Versandkosten konkret anfallen? Das OLG Hamm entscheidet: Nein!

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BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Der BGH bestätigt hierbei die Vorinstanzen und stellt darüber hinaus alles andere als einen Wirbelsturm im Wasserglas dar, die ersten Abmahnungen sind bereits im Umlauf.

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