Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Bei eBay nun Widerrufsfrist von einem Monat? Neue Abmahnwelle droht

10.08.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bei eBay nun Widerrufsfrist von einem Monat? Neue Abmahnwelle droht

Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird! Nun wurde jedoch ein Beschluss (Az. 5 W 156/06), des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Sonderfall-Klausel im Gesetz wird zur Regel

Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird! Erst neulich wurde jedoch ein Beschluss (Az. 5 W 156/06), des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Dabei beruft sich das Gericht auf eine Sonderregelung des im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten Fernabsatzgesetz, wonach sich die (normalerweise nur 2-wöchige) Widerrufsfrist dann auf einen Monat verlängert, wenn der Verbraucher erst "nach Vertragsschluss" ordnungsge-mäß über die in Textform mitzuteilende Widerrufsrecht belehrt wird.

Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung findet aber bei eBay-Verkäufen zwangsläufig statt: Der Vertrag tritt bei eBay schon mit Abschluss der Auktion in Kraft, so dass der Ver-käufer so gut wie keine Möglichkeit hat, den Käufer vorher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung auf der Web-Site reiche eben nicht aus, so das Kammergericht. Dies begründete das Gericht wie folgt:

"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Emp-fänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) der Erklärung beim abrufenden Verbraucher kommt.”

Für Nichtjuristen übersetzt bedeuten diese kryptischen Ausführungen, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat. Dieses Textformerfordernis ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung als Mail, Papierdokument erhält oder sie (was nie beweisbar sein wird) auf seiner Festplatte abspeichert.

Die Beweislast für den Fristbeginn trifft immer den Unternehmer (§355 Abs. 2, Satz 4 BGB) .

Da es kaum praktikabel sein wird, jedem potentiellen eBay-Käufer schon in der Bieterphase profilaktisch eine Widerrufsbelehrung via Mail zukommen zu lassen, werden solche Belehrungen tatsächlich wohl erst nach Vertragsabschluss zugesandt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Gewerbliche eBay-Verkäufer sollten ihre Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der verlängerten Widerrufsfrist anpassen. Zudem darf auf jeden Fall auch nicht vergessen werden, dem Verbraucher nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen, da sonst die Frist nie laufen beginnt.

Tipp: Die (richtige!) Widerrufsbelehrung gehört immer mit ins Warenpaket!

Prognose: Vorstellbar ist, dass auch hier in Kürze eine neue Abmahnwelle droht. Die Widerrufsbelehrungen sollten daher unverzüglich rechtssicher gestaltet werden. Das Abschreiben des gesetzlichen Musters genügt bedauerlicher Weise nicht mehr!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
IT-Recht Kanzlei

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Dropshipping und Widerruf: Ist eine abweichende Rücksendeadresse zulässig?
(16.01.2024, 14:27 Uhr)
Dropshipping und Widerruf: Ist eine abweichende Rücksendeadresse zulässig?
eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
(14.04.2020, 14:04 Uhr)
eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
(04.06.2019, 14:19 Uhr)
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
(02.11.2016, 11:04 Uhr)
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
(18.02.2015, 10:30 Uhr)
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
(02.07.2014, 10:41 Uhr)
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei