Artikel zum Thema „Ablauf, Der, Angebotsfrist“

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Vergaberecht: Entscheidung des OLG München zur Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, Vergabeakte und Projektantenproblematik

Das OLG München hatte drei „Klassiker“ des Vergaberechts zu bearbeiten und dabei eigene Akzente gesetzt. Es ging um folgende Themen: 1. Muss ein Bieter wissen, dass Eignungs- und Zuschlagkriterien nicht vermischt werden dürfen? 2. Wie ordentlich und zeitnah müssen Vergabeakten geführt werden? 3. Wann müssen oder dürfen Projektanten vom Wettbewerb ausgeschlossen werden?

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Vergaberecht: Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist insbesondere bei der Vergabe von komplexen IT-Leistungen oft die probate Vergabeart. Das Verhandlungsverfahren ist einerseits nicht so reglementiert wie das offene oder nicht offene Verfahren. Anderseits sind bei aller Freiheit die vergaberechtlichen Prinzipien einzuhalten. Dies verunsichert manche Vergabestelle. Der folgende Beitrag stellt die Chancen und Risiken des EG-Verhandlungsverfahrens dar und bietet Hilfestellung.

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Vergaberecht: Die Vermischung von Eignungs- und Leistungskriterien ist hochriskant

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung gegen Griechenland (EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – Rs. C-199/07) deutlich gemacht, dass eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagsentscheidungen unzulässig ist, da Eignungsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung zwei verschiedene Vorgänge darstellen. Die Eignung der Bieter ist alleine in der nach § 19 Abs. 5 EG VOL/A 2009 bzw. § 16 Abs. 5 VOL/A 2009 erforderlichen Prüfung der Eignung der Unternehmen zu bewerten und darf nicht mehr bei der Bewertung der Leistung des Bieters erneut berücksichtigt werden.

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Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung (Teil 4, Die Bewerbungsbedingungen: Hinweise und Muster zur Angebotserstellung für den Bieter in den Bewerbungsbedingungen)

Im vierten Teil der Serie „Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung“ erfolgen Informationen über den Teil der Bewerbungsbedingungen, die dem Bieter Hinweise und Muster zur Angebotserstellung vermitteln. Die Bewerbungsbedingungen sollten von Vergabestellen, die ständig Leistungen vergeben, standardisiert werden. Sie sind reine Verfahrensregeln und sollten auf keinen Fall Vertragsbestandteil werden. Das heißt der Zuschlag sollte sich nicht auch auf diese Bedingungen beziehen.

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Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung (Teil 3, Die Bewerbungsbedingungen: Ablauf des Vergabeverfahrens)

Im dritten Teil der Serie „Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung“ erfolgen Informationen über den Teil der Bewerbungsbedingungen, die den Ablauf des Vergabeverfahrens regeln. Die Bewerbungsbedingungen beschreiben sämtliche Verfahrensvorgaben, die die Bieter bei der Erarbeitung und Abgabe der Angebote beachten müssen.

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Bieterfragen: In einer öffentlichen IT-Ausschreibung

Bei Bieterfragen handelt es sich um das Recht eines Bieters, im Rahmen einer Ausschreibung gem. § 12 EG Abs. 8. VOL/A 2009 nach dem Versand der Vergabeunterlagen von der Beschaffungsstelle ergänzende Informationen zu erbitten. Diese Anfragen können entweder subjektiver oder objektiver Natur sein. Das heißt, entweder versteht nur der Bewerber eine Regelung in den Vergabeunterlagen nicht (subjektiv) oder die Formulierung in den Vergabeunterlagen ist objektiv aufklärungsbedürftig.

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Vergaberecht: Änderung des GWB in Kraft getreten

Nach erheblichen Verzögerungen und erbitterten Verhandlungen ist  das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts am   23.04.2009 verkündet worden und damit am 24.04.2009 in Kraft getreten. Dabei wurde eine Vielzahl von Änderungen im GWB vorgenommen.

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Der Umgang mit Bieteranfragen während eines laufenden Vergabeverfahrens

Gem. § 17 Nr. 6 VOL/A Abs. 1 und Abs. 2 haben die Bewerber das Recht, nach dem Versand der Vergabeunterlagen von der Beschaffungsstelle ergänzende Informationen zu erbitten. Diese Anfragen können entweder subjektiver oder objektiver Natur sein. Das heißt, entweder versteht nur der Bewerber eine Regelung in den Vergabeunterlagen nicht (subjektiv) oder die Formulierung in den Vergabeunterlagen ist objektiv aufklärungsbedürftig.

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Endlich: Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vorgelegt

Seit Juni 2006 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie(BMWi) einen Gesetzesentwurf zur Verschlankung des Vergaberechts inAussicht gestellt und ihn nun endlich am 3. März 2008 als Entwurfeines [Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vorgelegt|http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/oeffentliche-auftraege.html] .

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Das Verhandlungsverfahren nach der VOF. Kein Freibrief für Vergaberüpel

Die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/088-07) hatte sich mit Beschluss vom 21.01.2008 mit einem Verhandlungverfahren auf der Grundlage der VOF auseinanderzusetzen und dabei gleich eine Reihe von Vergabefehlern bemängelt.

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Vergaberecht: Rügefrist beginnt nicht mit Verdacht sondern erst mit positiver Kenntnis eines Vergabeverstoßes

Erkennt ein Bieter im Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften muss er unverzüglich rügen, will er seine Antragsbefugnis nicht verlieren. Oft herrscht aber Unsicherheit, ob diese unverzügliche Rügefrist bereits bei einem Verdacht oder erst nach positiver Kenntnis eines Verstoßes beginnt. Auch sind Behörden oft unsicher, ob sie berechtigt sind neue Firmen (Newcomer) als geeignete Bieter zu qualifizieren, obwohl diese noch keine Anlaben über die Vergangenheit machen können.

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Nachträgliche Änderung der Verdingungsunterlagen unter Umständen zulässig

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 27. März 2007 (VK 2 – 18/07) eine Fragestellung beantwortet, die Vergabestellen immer wieder Probleme bereitet. Es hatte nämlich zu entscheiden, ob Verdingungsunterlagen nachträglich verändert werden können.

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BGH beschneidet Chancen für Bieter im Nachprüfungsverfahren

Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge wird insbesondere in Deutschland vermehrt über die Gerichte geführt. Bei europaweiten Ausschreibungen (also Ausschreibungen oberhalb der für Lieferaufträge geltenden Schwellenwerten, bei Bundesbehörden 137.000 Euro und ansonsten 211.000 Euro), gehen mehr und mehr Bieter dazu über gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Behörde bei der Zuschlagsentscheidung die vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten hat.

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