Was IT-Fachhändler oder etwa Systemhäuser bei der Umstellung der Mehrwertsteuer zum Jahreswechsel beachten müssen!

Die Umsetzung der Steuererhöhungspläne derBundesregierung rückt immer näher. So ist dieErhöhung der Mehrwertsteuer (der Fachbegriff lautet„Umsatzsteuer“, da es ein Mehrwertsteuergesetz imSteuerrecht nicht gibt) für Güter undDienstleistungen ab dem 1.Januar 2007 auf 19 Prozent beschlossene Sacheund soll rund 20 Milliarden Euro mehr ins Staatssäckelfüllen. Insbesondere IT-Fachhändler sowieSystemhäuser (nachfolgend „IT-Anbieter“genannt) sind nun jedoch verunsichert, da viele Fragen noch vollkommenungeklärt scheinen:
- Wie haben sie beispielsweise dieUmsatzsteuer gegenüber ihren Auftraggebern beilängerfristigen IT-Projekten abzurechnen, die erst im Jahr2007 abgeschlossen werden können?
- Worauf kommt es hierüberhaupt an bzw. ist der Zeitpunkt der Auftragserteilungentscheidend oder hat man doch danach zu unterscheiden, welcheLeistungen vor dem 1.1.2007 und welche nach diesem Fixdatum erbrachtworden sind?
- Was gilt bei Ratenzahlungsvereinbarungen, die zwarim Jahr 2006 geschlossen worden sind, jedoch erst im Jahr 2007 Wirkungentfalten etc.etc.?
2. Grundlegendes Ums eins gleich vorwegzunehmen, maßgeblicher Zeitpunktfür den neuen Steuersatz ist
- bei Lieferungen die Übernahme der Ware,
- bei Werkleistungen die Abnahme und
- bei Dienstleistungen deren Beendigung.
Wenn man sich dies einmal vergegenwärtigt hat, lassen sichsämtliche Probleme in diesem Zusammenhang relativ leichtlösen. Wichtig ist eben, dass es auf den Abschluss desjeweiligen Vertrages (ob Kauf, Werk- oder Dienstvertrag) gerade nichtankommt - dieser ist vielmehr im umsatzsteuerrechtlichen Sinnvollkommen irrelevant. 3. Aber Achtung:IT-Dienstleister können auf den 3 % Umsatzsteuer sitzenbleiben! So mancher IT-Projektvertrag sieht Regelungen dergestalt vor, dass derAuftraggeber den Werklohn zzgl. 16 % MwSt. zu zahlen hat. DieseBestimmung benachteiligt jedoch den IT-Anbieter, da er beiIT-Projekten, deren Abnahme erst im Jahr 2007 erfolgt, allerWahrscheinlichkeit nach auf den 3 % Umsatzsteuererhöhungsitzen bleiben wird bzw. die entsprechende Summe aus eigener Tasche zuzahlen hat.Daher hat der IT-Anbieter zumindest beim Abschluss neuerProjektverträge zwingend darauf zu achten, dass die Bestimmungzur gesetzlich geltenden Umsatzsteuer Bezug nimmt auf den Zeitpunkt derjeweiligen Leistungserbringung. Hier sei auch nur am Randeerwähnt, dass sich die Situation bei Architekten oderIngenieuren ganz anders darstellt. Diesen steht nämlichbereits aus Gesetz (§ 9 HOAI) gegenüber denAuftraggebern ein Anspruch auf Zahlung der jeweils geltendengesetzlichen Umsatzsteuer zu.*4.Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei längerfristigenIT-Projekten* Gerade längerfristig angelegte und komplexe IT-Projekt sind inder Regel äußerst kostspielig. Gerade hierkönnen bereits drei Prozentpunkte durchaus finanziell insGewicht fallen. a. IT-Projekte– oft durch Werkverträge rechtlich umgesetzt Typischerweise sind IT-Projekte, bei denen es in der Regelung um eineBündelung von IT-Leistungen durch einen IT-Anbieter geht,vertragstyplogisch als Werkverträge ausgestaltet. Dies hat zurKonsequenz, dass die vertraglich geschuldete Leistung durch denIT-Anbieter in der Regel erst dann erbracht ist, wenn dieVoraussetzungen der Abnahme gem. § 640 BGB vorliegen. Dies hatwiederum Auswirkungen auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz beiIT-Projekten berechnet werden muss, deren Realisierung erst im Jahr2007 vollzogen werden kann. Entscheidend ist hierbei immer derZeitpunkt der Abnahme.*Beispiel:* DieArbeiten zur Installation einer umfangreichen IT-Infrastruktur beimAuftraggeber haben im November 2006 begonnen und werden erst imMärz 2007 durch den Auftraggeber abgenommen.Gemäß § 13 des Umsatzsteuergesetzes istdamit im März 2007 die Leistung„ausgeführt“, so dass die Schlussrechnungdes IT-Anbieters die erhöhte Mehrwertsteuer von 19%auszuweisen hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass diesfür sämtliche bis dahin gezahlte Abschlagsforderungenaus den vorangegangen Abschlagsrechnungen gilt. Die Anwendung deserhöhten Umsatzsteuersatzes kann eben nicht durch vorzeitigeRechnungen (oder Anzahlungen) verhindert werden. Es spielt demnach auchkeine Rolle, ob die Abschlagszahlungen zunächst mit dem altenUmsatzsteuersatz (von 16 %) ausgewiesen worden sind. b. DemGesetzgeber ein Schnippchen schlagen… Viele Auftraggeber erwarten nun von ihren IT-Anbietern konkreteLösungsvorschläge, wie man das Entstehen dererhöhten Steuer zumindest auf die im Jahr 2006 durch denIT-Anbieter bereits erbrachten Leistung verhindern kann.Rechtlich ist dies durchaus möglich – etwa, wenn manvertraglich die Möglichkeit von Teillieferungen, also„Teilleistungen“ vereinbart. Teilleistungen sinddabei im Steuerfachjargon wirtschaftlich abgrenzbare Teileeinheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondertvereinbart wird. Dementsprechend gilt hier auch nur der zum Stichtagder Lieferung oder Ausführung der Teilleistungmaßgebliche Steuersatz. Hierbei ist jedoch zu beachten, dasdie vertraglich geschuldete Teilleistungen vor Geltung deserhöhten Umsatzsteuersatzes (also vor dem 1.01.2007)abgenommen werden muss, da die Fälligkeit des Werklohns erstmit Abnahme der Fälligkeit eintritt. Zudem müssenauch die vertraglich definierten Teilleistungen voneinander klarwirtschaftlich abgrenzbar sein.Aus Sicht des Auftragsnehmers ist es äußerstgünstig, mehrere voneinander nicht abhängigeunterschiedliche Verträge mit dem Auftraggeberabzuschließen. So könnte zunächst demAuf-traggeber z.B. die Lieferung der Hardware und in einemSoftwarelizenzvertrag die Überlassung von Standardsoftwareangeboten werden. Dann würde in einem Dienstvertragdie Schulung und Beratung und in einem Pflegevertrag diePflege der Software vereinbart werden. In einem Werklieferungsvertragwäre ggf. die Anpassung der Standardsoftware an dieindividuellen Bedürfnisse des IT-Anbieters zu vereinbaren. Für den IT-Anbieter selbst hätte ein solchesvertragliche Konstrukt folgende Vorteile:
- So würde etwa die Vergütung bereits nachErbringung eines jeden (abmahnfähigen) Leistungsteilsfällig.
- Wäre ein Teil der Leistungen mangelhaft,könnten nur (!) Ansprüche bezüglich diesesLeistungsteils erhoben werden. Zudem würden dieVerjährungsfristen für Mängelrech-te zumTeil früher beginnen.
- Zuletzt käme es nach jeder Teilabnahme zu einerUmkehr der Beweislast dergestalt, dass hinsichtlich dieser Teile derAuftraggeber die Beweislast hinsichtlich einer etwaigenMangelhaftigkeit zu tragen hätte.
5.Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei bloßenLieferunge nGeht es nur um den Kauf oder einer Bestellung durch den Auftraggeber,so stellt sich die rechtliche Situation sehr viel einfacher dar. Hierhängt der jeweilige Mehrwertsteuersatz schlicht davon ab, zuwelchem Zeitpunkt das Produkt geliefert bzw. die georderte Leistungerbracht wird. Wiederum kommt es auch hier keinesfalls auf denZeitpunkt des Vertragsabschlusses an. 6.Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei Dienstleistungen Ähnlich wie beim bloßen Kaufvertrag stellt sich dierechtliche Lage im Bereich der Dienst-leistungen dar. Dieser ist geradebei IT-Anbietern, die sehr komplexe und womöglich auchstörungsanfällige IT-Leistungen anbieten, ein sehrbeliebter Vertrag. Der Grund ergibt sich bereits aus § 611BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung derversprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung dervereinbarten Vergütung verpflichtet. Wesentliches Merkmal desDienstvertrages ist damit, dass die Projekt- und Erfolgsverantwortungbeim IT-Beschaffer (als Auf-traggeber) bleibt. Geschuldet ist nur dieErbringung der vereinbarten Dienstleistung im vereinbarten Zeitraum.Auch hier gilt nun : Nur wenn die jeweilige Dienstleistung desIT-Anbieters noch 2006 ausgeführt wird, ist die 16 % Regelanwendbar. 7. Ein guter Tipp zumSchluss: Zum Jahresende 2006 unbedingt Leistungsverzögerungenvermeiden! IT-Anbieter sollten sich gerade zum Ende des Jahres 2006 hin immerwieder vergewissern, dass sie in der Lage sind auchtatsächlich fristgerecht zu leisten. Hat der IT-Anbieternämlich beispielsweise die Lieferung bis Ende 2006 vertraglichzugesagt und verzögert sich diese aus Gründen, dieder IT-Anbieter zu vertreten hat, braucht der Auftraggeber nur 16Prozent Umsatzsteuer zu zahlen. Die übrigen drei Prozent, diesich aus der Erhöhung der Umsatzsteuer ergeben, hat derIT-Anbieter in diesem Fall aus eigener Tasche zu tragen.
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