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Gericht untersagt Saturn Knebelklauseln

12.07.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Gericht untersagt Saturn Knebelklauseln

Saturn Elektro-Handelsgesellschaft Hamburg wurde die Verwendung mehrerer knebelnder Geschäftsbedingungen untersagt

Das Landgericht Hamburg hat der Saturn Elektro-Handelsgesellschaft Hamburg die Verwendung mehrerer knebelnder Geschäftsbedingungen untersagt (Urteil vom 5. Mai 2006, 324 O 509/05, nicht rechtskräftig). Kunden, die sich dort per Internet informieren und dann etwas kaufen, sind nun rechtlich viel besser gestellt als zuvor. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Bei einem Test waren den Verbraucherschützern mehrere unzulässige Bedingungen aufgefallen, die die Firma Saturn verwendet hatte. Auf die außergerichtliche Abmahnung reagierte Saturn ablehnend. Daher musste Klage eingereicht werden. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht. Dabei ging es um die folgenden Klauseln:

- "Irrtümer über die Beschaffenheit… des jeweiligen Produkts sowie über alle sonstigen … Eigenschaften sind möglich. Abweichungen von technischer Konfiguration, Farbe, Material etc. sind ebenfalls möglich."

Kommentar der Verbraucherzentrale: Das bedeutet im Klartext: Wer einen bestimmten Fernseher bestellt, muss damit rechnen irgendeinen geliefert zu bekommen.

- "Die Haftung von Saturn.de ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen."

Kommentar der Verbraucherzentrale: "Angenommen, man kauft einen Kaffeeautomaten, der explodiert und Verletzungen anrichtet, will Saturn dafür nicht haften – ein klarer Rechtsverstoß. Solch ein Haftungsausschluss ist unzulässig".

- "Für alle Informationen… ist eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Informationen…, insbesondere für deren Richtigkeit, Freiheit von Fehlern und/oder Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit – außer bei Vorsatz und Arglist – ausgeschlossen."

Das sagt die Verbraucherzentrale: "Auch dieser Haftungsausschluss geht zu weit. Denn nach dem Büergerlichen Gesetzbuch muss ein Händler für Angaben in der Werbung oder bei der Kennzeichnung einstehen".

- "Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Bestimmung… am nächsten kommt."

Dazu die Verbraucherzentrale: "Eine beliebte Hintertür für die Verwender unzulässiger AGB. Wenn eine Klausel ungültig ist, fliegt sie normalerweise komplett aus dem Vertrag heraus – die für den Kunden meist viel bessere gesetzliche Regelung tritt an deren Stelle. Hier wollte sich der Händler vorbehalten, eine ungültige Knebelklausel etwas milder abzufassen."

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg

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