Wer eine Auktion startet, muss auch verkaufen
Das eBay-Angebot eines Verkäufers ist mit Einstellen der Ware im Internet verbindlich. Der Verkäufer kann sich nicht durch eine vorzeitige Beendigung der Auktion seiner Verpflichtung (Verkauf der Ware) entziehen. (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.08.2005 - 8 U 93/05)
Sachverhalt
Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto bei eBay zu einem Startpreis von 1,0 Euro an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 7.000 Euro. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen. Nach einer Woche beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter aus Bayern mit 4.550 Euro das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 Euro herauszugeben und verwies darauf, dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zuließen.
Problem
Kann der Bieter nun als Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis und dem Verkehrswert des Autos, geltendmachen?
Lösung des OLG Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist jedenfalls dieser Meinung und zwar aus folgendem Grund: Zunächst sei zwischen den Vertragsparteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Angebotserklärung des Verkäufers sei darin zu sehen, dass dieser seine Ware bei eBay eingestellt habe. Die Annahmeerklärung des Käufers liege wiederum in seinem Online-Gebot. Der damit rechtswirksam zustande gekommene Kaufvertrag könne nun nicht wieder einseitig, etwa durch eine vorzeitige Beeindigung der Versteigerung, rückwirkend beseitigt werden.
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