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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

01.06.2012, 08:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt heute in Kraft. Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen vor, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betreffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Begriff "Vertreiber" wird im ElektroG neu definiert

Bisher fand sich im ElektroG folgende (nun veraltete) Definition des "Vertreibers":

§ 3 Absatz 12 ElektroG: "Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."

Folgende neue Begriffsbestimmung findet sich nun im ElektroG:

§ 3 Absatz 12 ElektroG: "Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.“

Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):

Durch die neue Definition des Begriffs "Vertreiber" wird klargestellt, dass nur eine ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers die Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält.

Zugleich werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einander angeglichen. Der neue Satz 3 stellt klar, dass durch die Regelung des Satzes 2 weder der Vertreiber von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit wird. Die durch Satz 2 begründeten Pflichten treten lediglich hinzu. Die Klarstellung entspricht insoweit § 2 Absatz 15 Satz 3 des Batteriegesetzes.

1

2. Neue Begriffsbestimmungen: "Inverkehrbringen" und "Anbieten"

Es wurden im ElektroG nach § 3 Absatz 13 des § 3 ElektroG folgende Absätze neu angefügt:

§ 3 Absatz 14 ElektroG:

Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

§ 3 Absatz 15 ElektroG:

"Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.“

Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):

Klargestellt ist damit, dass das „Anbieten“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) umfasst.

3. Bereits das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte ist ab sofort untersagt

§ 6 Absatz 2 ElektroG wird folgender Satz angefügt:

„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“

Intention des Gesetzgebers (Quelle: BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf ):

Vertreibern ist ab sofort untersagt, Geräte, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert wurden, zum Verkauf anzubieten. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes konnten Vertreiber, die Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiter vertreiben, bislang nur bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Geräte – also der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte – nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Verantwortung gezogen werden.

Vgl. insoweit die Entscheidung des OLG Naumburg: OLG Naumburg: Bloßes Anbieten von Elektrogeräten im Internet stellt kein Inverkehrbringen dar.

Ein entsprechender Nachweis konnte durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt werden. Diese Gesetzeslücke wird durch den neu hinzugefügten § 6 Absatz 2 Satz 6 insoweit geschlossen als zukünftig der Nachweis des Anbietens solcher Geräte zum Verkauf für eine Verfolgung ausreichend sein soll.

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2 Kommentare

M
Mario 29.06.2012, 18:58 Uhr
Nachweiss erbringen
Wir genau kann man diese Nachweiß erbringen? Bzw woran erkennt man registrierte Ware und wo wird diese registriert?
B
B2B Anbieter 01.06.2012, 21:00 Uhr
Gilt das neue ElektroG auch für Kaufleute?
Ist das Gesetz nur für Endverbrauchergeschäft oder auch für B2B Handel und Herstellung gültig?

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