Health-Claims-Verordnung

Spezielle Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Artikel 8-9)

Spezielle Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Artikel 8-9)

Frage: Welche nährwertbezogenen Angaben sind überhaupt nur zulässig?

Grundsatz: Gemäß Artikel 8 der Verordnung dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn

  • sie in der Liste im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und
  • den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Bedingungen (s.o.) entsprechen.

Daraus geht hervor, dass nährwertbezogene Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie sich auf eine im Anhang angeführte Formulierung beziehen und die jeweils ebenda aufgeführten materiellen Bedingungen erfüllen.

Nimmt die nährwertbezogene Angabe einen Vergleich vor (etwa durch die Formulierung „reduziert“ oder „leicht“ nach den Kriterien des Anhangs), so sind zudem die Voraussetzungen des Art. 9 HCVO zu beachten. Insbesondere ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Unterschied in der Menge eines Nährstoffsund/oder im Brennwert ist anzugeben, zumal sich der Vergleich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen muss (so auch das OLG Hamburg, Urteil v. 24.4.2014 – Az. 3 W 27/1).

Frage: Was hat es mit dieser Liste (s. Anlage der Verordnung) auf sich?

Die im Anhang der Verordnung aufgeführte Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben ist zwingend bei nährwertbezogenen Angaben zu beachten. Dabei gibt die Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben keine ausdrückliche Formulierung vor, sondern bestimmt für bestimmte Aussagegehalte jeweils den materiellen Zulässigkeitsrahmen. Jegliche Angaben, die mit der Überschrift (z.B. „fettarm“) identisch oder nach dem Verbraucherverständnis voraussichtlich bedeutungsgleich sind, müssen die Kriterien einhalten.

In diesem Zusammenhang führte das OLG Hamburg (Urteil v. 24.4.2014 – Az. 3 W 27/1) aus, dass „ Voraussichtlich dieselbe Bedeutung" nur Angaben haben können, die den jeweils in der Anlage genannten Nährstoff, also etwa Fette, Salze usw., betreffen. Eine Erweiterung auf Angaben über nicht ausdrücklich angeführte Nährstoffe lässt die erweiternde Klausel zur Zulässigkeit bedeutungsgleicher Angaben hier nicht zu. Erlaubt sind daher nur bedeutungsgleiche Formulierungen, die einen in der Anlage bezeichneten Nährstoff betreffen, nicht aber Erweiterungen auf nicht spezifisch aufgelistete Nährstoffe.

Anschauliches Beispiel der IHK Schleswig-Holstein:

"Sie möchten ein neues Produkt auf den Markt bringen und damit werben, dass es im Gegensatz zu gängigen Sorten deutlich weniger Fett beinhaltet.

Zunächst müssten Sie anhand des einschlägigen Nährwertprofils überprüfen, ob Sie überhaupt eine solche freiwillige und positive Aussage über das Lebensmittel treffen dürfen (Stichwort: »gutes« Lebensmittel). Wenn das Nährwertprofil eingehalten ist, könnten Sie vielleicht Ihr Produkt mit der Angabe »fettarm« versehen. [Anmerkung: bisher existieren keine Nährwertprofile nach Art. 4 HCVO!]

Aus dem Anhang der Health-Claims-Verordnung ergeben sich dann die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angabe: »FETTARM: Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch)«

Nehmen wir an, Ihr Produkt ist ein »festes Lebensmittel«, dann dürfte also ein Wert von 3 g Fett/100 g nicht überschritten werden. Ist diese Grenze überschritten, dürften Sie dieses Produkt also nicht »fettarm« nennen.

Allerdings könnten Sie vielleicht mit »reduzierter Fett-Anteil« werben.

Im Anhang der Health-Claims-Verordnung finden Sie auch diese allgemeine Regel:
»REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil: Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht [...]«

Wenn Ihr Produkt gegenüber dem herkömmlichen Produkt 30 % weniger Fett hat, dürfen Sie die Nährwertangabe: »reduzierter Fett-Anteil« verwenden oder eben »Leicht«, was – wie sich ebenfalls aus dem Anhang der Verordnung ergibt – dieselben Voraussetzungen hat."

Weiter zu: Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 10 – 19)
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