FAQ – was Sie über unsere AGB wissen sollten
Die nachfolgenden FAQ beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zu unseren AGB-Texten mit Update-Service und selbstverständlich anwaltlicher Haftungsübernahme. Darüber hinaus stehen wir Ihnen für weitere Fragen sehr gerne auch persönlich zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Das Angebot umfasst die Bereitstellung eines Rechtsanwalts als Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz(en). Ihr Jugendschutzbeauftragter berät Sie in jugendschutzrechtlichen Fragen zur jeweils gebuchten Online-Präsenz, darüber hinaus ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechstation für jugendschutzrechtliche Fragen Dritter in Bezug auf Ihre gebuchte Online-Präsenz.
Es findet keine wie immer auch geartete Prüfung einer Internetpräsenz statt. Es geht allein um die Zurverfügungstellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz.
Ja, diese beträgt nur 6 Monate. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen weiteren Monat, wenn dieser nicht gekündigt wird. Der Vertrag kann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
Jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber hat bereits dann einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlicht. Indes haben Anbieter einen Jugendschutzbeauftragten bereits dann zu bestellen, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend sind oder* entwicklungsbeeinträchtigend* sind, wie z.B. Erotik, Computerspiele, Video on Demand, etc.).
Regelmäßig nein, denn: Wenn der Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellt, dann wird eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte Funktion des Jugendschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt. Hierdurch werden die Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht erfüllt, da bei der Eigenbestellung als Jugendschutzbeauftragter dann nicht mehr eine „Beratung“ oder eine „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung gewährleistet werden kann! Darüber hinaus wären die nach § 7 Abs. 4 JMStV implizierten Anforderungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz in den meisten Fällen nicht erfüllt.
- Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
- Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
- Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
- Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
- Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
- Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
- Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben
Ja, natürlich! Solange Sie einen Jugendschutzbeauftragten durch die IT-
Recht Kanzlei bestellen, können Sie auch das Jugendschutzbeauftragter-Logo verwenden!