„Buy-Out“-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig
Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.B. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte an dem Werk (z.B. Foto) für alle Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, an den Verwerter (z.B. Verlag) einräumen, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, Werbung u.v.m. – freilich nur gegen ein einmaliges Pauschalhonarar. Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) stellte das OLG Hamburg klar: Solche so genannten „Buy-Out“-Klauseln mit unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam…
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