Bestseller-Paragraf soll Elvis Presley Enterprises zu Millionen verhelfen

Bestseller-Paragraf soll Elvis Presley Enterprises zu Millionen verhelfen

Mit den Songs von Elvis Presley lässt sich gut Geld verdienen. 1973 hatte sich eine Plattenfirma, die heutige RCA Records, Vermarktungsrechte für Deutschland gesichert. Die Firma, die den Nachlass von Elvis Presley verwaltet, die Elvis Presley Enterprises, verlangt jedoch von RCA Records Nachzahlungen in beträchtlicher Höhe. Die Firma stützt sich bei Ihrer Klage auf § 32 a UrhG, dem so genannten „Bestseller-Paragrafen“…

1. Der Sachverhalt

Elvis Presley hatte für die Vermarktungsrechte in Deutschland für mehr als 1.000 Songs 5,4 Millionen US-Dollar erhalten, ein wohl eher schlechter Deal für ihn. Einer Schätzung zufolge liegt der Branchenwert der Songs jedenfalls zwischenzeitlich bei mehr als 130 Millionen Dollar.

Elvis Presley Enterprises behauptet, Elvis Presley sei von der Plattenfirma ausgebeutet worden und verlangt Nachzahlungen. Zu Hilfe kommen könnte ihr eine im Jahre 2002 in das deutsche Urhebergesetz aufgenommene Regelung – der so genannte „Bestseller-Paragraf“ (§ 32 a UrhG) :

"(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht."

Letztlich kann ein Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen des Bestseller-Paragrafen auch nach Abtretung seiner Rechte zusätzlich an seinen Werken verdienen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Erwerber nach der Rechteabtretung an ihn gemessen an dem dem Künstler bezahlten Betrag unverhältnismäßig viel verdient (etwa weil ein Song oder ein Buch ein Bestseller wird).

Die Klage der Elvis Presley Enterprises auf Nachzahlungen aus dem Jahre 2011 vor dem Landgericht München blieb allerdings erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass Elvis Presley 1973 durch seinen Verkauf seiner Vermarktungsrechte einen wirksamen Vertrag über die Rechteeinräumung geschlossen hatte. In ihrer Berufung gegen das Urteil erzielte die Klägerin nun einen Teilerfolg.

Banner Premium Paket

2. Der Teilerfolg der Elvis Presley Enterprises

Das OLG München hat am 18.07.2013 (Az: 6U 4999/11) entschieden, dass Arista Music Auskunft über den Umfang der seit April 2008 in Deutschland veröffentlichten und verwerteten Elvis-Titel geben muss - einschließlich Gewinn und Umsätzen. Das Gericht hat auch den Streitwert festgesetzt: Auf 3,34 Millionen Euro.

Ob der Klage auf Nachzahlungen in Millionenhöhe erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. Das wird im Hinblick auf den Bestseller-Paragrafen wesentlich von den Auskünften der beklagten Plattenfirma abhängen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Bobo - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Social Media-Reels mit Musik - ein akutes Abmahnrisiko
(30.09.2024, 07:46 Uhr)
Social Media-Reels mit Musik - ein akutes Abmahnrisiko
Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
(18.10.2023, 17:37 Uhr)
Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme
(29.01.2009, 13:40 Uhr)
Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme
OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs
(28.01.2009, 08:52 Uhr)
OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs
Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff
(17.12.2008, 15:32 Uhr)
Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff
Bundesgerichtshof entscheidet im Fall des Theaterstücks "Ehrensache"
(01.10.2008, 15:28 Uhr)
Bundesgerichtshof entscheidet im Fall des Theaterstücks "Ehrensache"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei