Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen.de
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
veröffentlicht von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet": ist kein Glücksspiel

News vom 16.04.2013, 08:19 Uhr | Keine Kommentare

Die von einem Möbel-Einrichtungshaus (Klägerin) geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, zahlen den Kaufpreis für ihre Ware nicht auch als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2013 entschieden. Damit blieb die Berufung des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos, das einer Klage der Klägerin stattgegeben hatte.

An der Werbeaktion sollen Kunden teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Die Klägerin will jedem Teilnehmer den Kaufpreis erstatten, wenn es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnet. Ihren Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe ab. Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Stuttgart statt. Es stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt. Diese Rechtsauffassung hat der VGH bestätigt.

Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Die Klägerin verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Kaufvertrag stehe im Vordergrund. Die Teilnahme an der Werbeaktion sei nur gegebenenfalls Folge des Einkaufs, wenn sich die Wetterprognose bestätigen sollte. Die Kunden seien an der Gewinnaktion nur beteiligt, wenn sie ihren Gewinn "aktivierten", indem sie ihn geltend machten. Auf ihre Motive für den Erwerb der Waren komme es insoweit nicht an. Die Klägerin habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert blieben. Die Gewinnchance werde somit nicht - wie vom Beklagten befürchtet - in den Warenwert eingepreist.

Aus dem Begriff des "Entgelts" im Glücksspielstaatsvertrag folge entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes. Dessen Glücksspielbegriff sei mit demjenigen des Strafrechts (§ 284 Strafgesetzbuch) deckungsgleich. Danach müsse die Gewinnchance im Sinne eines "Einsatzes" gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls. Denn der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Beklagten, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei durch nichts belegt.

Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Damit sei schon der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht eröffnet. Andernfalls würde der Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 6 S 892/12).

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Serg Nvns - Fotolia.com
Max-Lion Keller Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller