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von RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht

Dauerbrenner aktuell: Das Einsichtnahmerecht des Arbeitgebers in den E-Mail Account des Arbeitnehmers

News vom 02.08.2011, 11:37 Uhr | Keine Kommentare

Das Problem

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Viele Arbeitnehmer nutzen aber nicht nur den Internetzugang des Arbeitgebers, sondern auch ihren dienstlichen Emailaccount immer wieder für private Emailnachrichten.

Ist ein Mitarbeiter nun über längere Zeit erkrankt oder wird das Arbeitsverhältnis – etwa aufgrund fristloser Kündigung – plötzlich beendet, stellt sich für den Arbeitgeber oft die Frage, wie er nun Kundenanfragen bearbeiten soll, die auf dem Emailaccount des Mitarbeiters eingehen.

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Die Entscheidung

Eine Mitarbeiterin hatte auf Unterlassung geklagt, weil ihr Arbeitgeber auf ihren Firmen-Emailaccount zugegriffen hatte. Sie war länger erkrankt und reagierte nicht auf die mehrfachen Versuche ihres Arbeitgebers, sie wegen der eingehenden Kundenanfragen auf ihrem Emailaccount zu erreichen. Der Arbeitgeber informierte daraufhin den Betriebsrat und die zuständige Sozialbetreuerin und griff auf den Emailaccount zu. Er trennte die privaten von den dienstlichen Emails und sorgte für die Bearbeitung der dienstlichen Emails. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 4 Sa 2132/10 vom 16.02.2011) wertete dieses Vorgehen nicht als Verletzung der Rechte der klagenden Mitarbeiterin und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, das die entsprechende Unterlassungsklage der Mitarbeiterin abgewiesen hatte.

Der Praxistipp

Die privaten Emails der Mitarbeiter in deren dienstlichem Emailpostfach unterliegen zwar nicht dem Fernmeldegeheimnis, sind aber durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme geschützt (vgl. LAG Niedersachsen Az. 12 Sa 875/09 vom 31.05.2010). Greift der Arbeitgeber unberechtigt auf diese privaten Emails zu, so verletzt er nicht nur eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. Die privaten Emails sind also weitestgehend für den Arbeitgeber tabu.

Auf dienstliche Emails, also Kundenanfragen, Bestellungen etc., muss und darf der Arbeitgeber zugreifen können. Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt nun einen Weg auf, wie der Arbeitgeber in dieser heiklen Situation verfahren kann. Gelingt es trotz mehrfacher Versuche nicht, dass der Mitarbeiter selbst seine privaten Emails vorher entfernt, so kann der Arbeitgeber auf das Postfach zugreifen. Wichtig ist, dass er den Betriebsrat, den Sozialbeauftragten und den Datenschutzbeauftragen im Betrieb hinzuzieht. Dann muss er die privaten von den dienstlichen Emails trennen. Die dienstlichen Emails können dann bearbeitet werden, die privaten Emails bleiben tabu.

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Bildquelle:
© Robert Kneschke - Fotolia.com
RA Jens-Arne Former Autor:
Schaal & Partner
RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht

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