
Das Landgericht Hamburg hat entschieden (Urteil vom 11.08.2010, Az. 308 O 171/10 ), dass gegenseitige eidesstattliche Versicherungen des Anschlussinhabers, seines Ehegatten und andere naher Verwandter dazu dienen können, den Anschlussinhaber vom Verdacht des Filesharings freizusprechen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Über den Anschluss der Antragsgegnerin soll am 04.02.2010 gegen 19 Uhr die digitale Kopie eines Films über eine Filesharingsoftware zum Download angeboten worden sein.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Internetnutzung (trotz aktiviertem und verschlüsseltem WLAN-Netzwerk) ausschließlich kabelgebunden erfolge. Dabei sei der PC mit einem Passwort geschützt, welches nur der Antragsgegnerin und deren Ehemann bekannt seien. Auf dem PC haben sich zu keinem Zeitpunkt Film- oder Musikdateien befunden und es sei auch keine Filesharingsoftware installiert gewesen.
Die beiden älteren Kinder würden den PC gar nicht nutzen und die beiden jüngeren Kinder nur unter Aufsicht der Eltern für schulische Zwecke. Eines der älteren Kinder habe zwar ein eigenes Notebook, nutze aber einen UMTS-Internetzugang und nicht den Zugang der Eltern.
Am mutmaßlichen Tattag, seien die Antragstellerin, ihr Ehemann und die beiden kleineren Kinder von 17 bis 22 Uhr außer Haus – bei ihrem Bruder und ihrer Schwägerin gewesen. Der PC war sowohl beim Verlassen des Hauses als auch bei der Rückkehr ausgeschaltet.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen von sich selbst, ihrem Ehemann, den beiden älteren Kindern sowie ihres Bruders und ihrer Schwägerin vorgelegt.
Das Landgericht Hamburg hatte am 12.05.2010 im Eilrechtsverfahren eine einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin erlassen, gegen welche sich diese nun wendet.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Das Gericht folgte dem Vortrag der Antragsgegnerin und stufte diesen als plausibel ein. Täterschaft als auch eine Haftung als Störerin wurden abgelehnt.
Zwar müssten die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen differenziert betrachtet werden, da sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von den versichernden Personen machen konnte (anders als bei Zeugen). Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass alle Personen als Angehörige der Antragstellerin ein Motiv haben, dieser zu helfen.
Das Gericht stufte das Vorbringen der Antragsgegnerin insbesondere deshalb als glaubhaft ein, da nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die eingeschränkte PC-Nutzung folge einer Dialer-Falle sei, in welche ein Kind vor einiger Zeit getappt sei. Dieser Vorfall brachte eine hohe Telefonrechnung mit sich, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Internetzugang limitiert worden sei.
Zwar hat das Gericht durchaus Zweifel an der durch die Antragsgegnerin vorgetragenen Variante geäußert, aber es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Annahme eines Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin vor.
So komme es durchaus vor, dass bei der im Regelfall fehlerfreien Ermittlung des Anschlussinhabers zu Unstimmigkeiten komme. Auch sei es möglich, dass der WLAN-Anschluss trotz sicherem Passwort geknackt worden sei.
Fazit
Gegenseitige eidesstattliche Versicherungen können in einem Eilrechtsverfahren durchaus dazu dienen den Verdacht des Filesharings von sich zu weisen, wenn die Umstände überzeugend vorgetragen werden. Im Hauptsacheverfahren mag dies schon ganz anders aussehen. Aber sicherlich ist die Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung.
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