Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.
Es erfolgte eine weitere Veröffentlichung in einer dritten Zeitschrift.
Die Kläger behaupten, sie hätten nur der Veröffentlichung in den ersten beiden Zeitschriften zugestimmt. Da sie wegen der Veröffentlichung mit voller Namensnennung Probleme im Betrieb bekommen hätten und zudem ein Betrag von 100,-€ nicht bezahlt worden sei, hätten sie dem Beklagten gesagt, dass sie keine Veröffentlichung mehr wünschen. Sie sind der Auffassung, wegen der unerlaubten Veröffentlichung ein Schmerzensgeld von mindestens 3000,-€ und den Ersatz der für die Unterlassungserklärung wegen Weitergabe/Veröffentlichung von Fotos angefallenen Kosten verlangen zu können.
Der Beklagte behauptet, das Einverständnis der Kläger mit der Mehrfachverwertung habe vorgelegen. Er habe als Berufsfotograf die Bilder deshalb kostenlos gemacht. Sie hätten ansonsten mindestens 500,-€ gekostet.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht war aufgrund sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Kläger und der Beklagte vereinbart hatten, die Fotos unentgeltlich zu machen im Gegenzug zur Zustimmung der Kläger zur Verwertung.
(Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2010 Az. 25 C 1121/09)
Quelle: PM des AG Augsburg
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