BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss und Kostendeckelung
Die lang ersehnte Entscheidung des BGH zum Thema Haftung des WLAN-Netz Betreibers ist da. Laut Pressemitteilung hat der BGH erwartungsgemäß eine Haftung des Anschlussinhabers wegen Verletzung seiner Prüfpflicht bejaht, sofern es sich um einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss handelt. Der Anschlussinhaber kann damit auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der BGH hat angenommen, dass
"eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber vielmehr, was der BGH in puncto Kostendeckelung ausgeführt hat:
„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“
Sobald das Urteil im Volltext vorliegt kann eingeschätzt werden, ob dies grds. bei Filesharing Abmahnungen gelten soll
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