BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss und Kostendeckelung
Die lang ersehnte Entscheidung des BGH zum Thema Haftung des WLAN-Netz Betreibers ist da. Laut Pressemitteilung hat der BGH erwartungsgemäß eine Haftung des Anschlussinhabers wegen Verletzung seiner Prüfpflicht bejaht, sofern es sich um einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss handelt. Der Anschlussinhaber kann damit auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der BGH hat angenommen, dass
"eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber vielmehr, was der BGH in puncto Kostendeckelung ausgeführt hat:
„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“
Sobald das Urteil im Volltext vorliegt kann eingeschätzt werden, ob dies grds. bei Filesharing Abmahnungen gelten soll
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3 Kommentare
Im Dezember letzten Jahres habe ich eine Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhalten. Darin wurde mir eine Urheberrechtsverletzung durch unberechtigten Musikdownload vorgeworfen. Da ich ein Hotel betreibe und folglich Gästen einen WLAN Anschluss zur Verfügung stelle, sollte die Störerhaftung greifen. Ich schrieb der Kanzlei, dass ich bzw. meine Mitarbeiter keine Rechtsverletzung begangen haben; dass ich die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich abgebe und bereit wäre zur Erledigung einen Betrag von 100,-EUR zu zahlen. Bis zum 21. Juli 2010 gab es darauf keine Reaktion. Nun schreiben mir die Herren, dass sie die Unterlassungerklärung annehmen und einen Vergleich iHv 450,-EUR anstreben. Ist das rechtens? Wie kann es sein, dass so eine lange Zeitspanne zwischen den Scheiben liegt? Und ist die Summe für EINEN Song nicht viel zu hoch? Ich wäre um eine kurze Antwort sehr dankbar und verbleibe mit freundlichem Gruss!