Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kein Beweisverwertungsverbot: Trotz Beweiserhebungsverbot!

08.01.2010, 14:18 Uhr | Lesezeit: 7 min
Kein Beweisverwertungsverbot: Trotz Beweiserhebungsverbot!

Auswertung eines Urteils des AG Saarbrücken vom 08.09.2009, Az. 22 OWi 63 Js 917/09 (568/09), in Anknüpfung an den Gastbeitrag des Verfassers zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 11.08.2009 (Az:2 BvR 941/08).

(Gastbeitrag v. RA Schwartz, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken )

Polizeiliche Ermittlungen und die Gewinnung von Beweisen um jeden Preis stellen einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar!? Jeder der am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt kann betroffen sein!

Videoaufzeichnungen ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verletzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; die hieraus gewonnenen Erkenntnisse werden von den  Er-mittlungsbehörden und Gerichten dennoch verwendet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die aktuelle Rechtsprechung des BverfG auch für alle Messverfahren, bei denen gefertigte bildliche Dokumentationen der Identifizierung des Fahrzeugführers dienen, gilt.

Geschwindigkeitsmessungen, bei denen im Zusammenhang mit dem Messverfahren zum Zweck der Identifizierung Lichtbilder von den Fahrzeugführern gefertigt werden sind verwertbar, auch wenn es für den Einsatz der Messgeräte keine gesonderte gesetzliche Grundlage gibt und das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung hierbei tangiert sein kann (kein Beweisverwertungsverbot trotz Beweiserhebungsverbot).

I. Sachverhalt

Der Betroffene (= Bezeichnung des „Verkehrssünders“ im Ordnungswidrigkeitenverfahren) wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h zu einer Geldbuße von 60,- € (und 3 Punkten) verurteilt (*Achtung* : alter Bußgeldkatalog!).

Die Messung erfolgte mit der Geschwindigkeitsmessanlage der Firma ESO Einseitensensor Typ ES 1.0 (standardisiertes Messverfahren, einseitige Geschwindigkeitsmessanlage, Fototechnik).

II. Das Urteil

1.
Die Messung, in deren Rahmen Lichtbilder von dem Betroffenen zum Zwecke der Identifizierung gefertigt wurden, wurde trotz der vom Bundesverfassungsgericht geäußerten (siehe hierzu den Beitrag: Bundesverfassungsgericht rügt Videoüberwachung des Straßenverkehrs!) Bedenken im Verfahren gegen den Betroffenen verwendet.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Videoaufzeichnung - gerechtfertigt zur Ermittlung/Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten - ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Betroffenen.

Dieses Recht kann jedoch Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich sein.

Es ist hierfür aber unbedingt eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die dem rechtsstaatlichen Gebot der sog. „Normenklarheit“ (dies bedeutet, dass das Gesetz klar verständlich sein muss und nicht zu sehr unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthalten darf) entspricht und verhältnismäßig ist. Eine bloße Verwaltungsvorschrift (= nur innerhalb der Behörde geltende Vorschrift, die von der übergeordneten Behörde erlassen wird) rechtfertigt in keinem Fall einen derartigen Eingriff.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung offen gelassen, ob die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und zur Prüfung dieser Frage die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Ferner offen gelassen hat es, inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist.

In den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgericht Saarbrücken wird ausführt, dass eine gesetzliche Grundlage in § 53 OWiG, §§ 81b, 163 StPO i.V. m. § 46 OWiG zu finden sei.

Nach § 53 OWiG sei es Aufgabe der Polizei, nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Verdunkelung zu verhüten.

Allerdings ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit letzter Eindeutigkeit zu entnehmen, ob sie nur Gültigkeit für Messverfahren unter Einsatz von Videoaufnahmen ohne Differenzierung nach Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer hat, oder auch für alle Messverfahren gilt, bei denen gefertigte bildliche Dokumentationen der Identifizierung des Fahrzeugführers dienen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen.

Somit kann und konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts Anwendung findet auf alle Messverfahren, bei denen von Fahrzeugführern zum Zweck der Identifizierung Lichtbildaufnahmen gefertigt werden.

Weiterhin stellt das Amtsgericht Saarbrücken fest, dass es eine gesetzliche Grundlage für den konkreten Fall der Videoaufzeichnungen nicht gibt; auch führt es hierzu aus:

„Es ist wohl davon auszugehen, dass eine solche Grundlage bundesweit nicht vorhanden ist und dass der Einsatz der entsprechenden Messgeräte vielmehr lediglich auf Verwaltungsvorschriften basiert.“

2.
Auf folgende Erwägungen beruht das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken:

a.
Bei der Prüfung ob ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt ist grund-sätzlich zu beachten, ob das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso sicher hätte erlangt werden können, weil Verwertungsverbote zwar dem Schutz von Individualinteressen dienen, doch Einschränkungen anzuerkennen sind, wenn das schützenswerte Gut auch legalen Eingriffen ausgesetzt sein könnte.

Stets ist das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen.

Das Gewicht des Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen sind bei der Abwägung ebenso zu beachten wie die Erwägung, dass der Staat eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten hat.

Für die der Entscheidung zu Grunde liegende Konstellation wurde festgestellt, dass nach der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz zugänglich ist.

b.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat auch keinen Zweifel daran, dass es zu einer funktionstüchtigen Rechtspflege gehört, Verkehrsverstöße - insbesondere gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen, die bekanntermaßen eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten - zu ermitteln und zu sanktionieren.

Beispielhaft führt es hierbei aus, dass es nicht hinnehmbar ist, Kinder im Bereich von Kindergärten oder Schulen schutzlos zu stellen gegenüber Fahrzeugführern, die die Kinder durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit gefährden.

Hierfür hat der Staat, wenn er grundsätzlich motorisierten Verkehr und die daraus resultierenden Ge-fahren zulässt, einzustehen.

Dies kann nur geschehen, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften - deren Einhaltung unabdingbar für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sind - ermittelt und sanktioniert werden können.

Dazu wiederum bedarf es des Einsatzes von Messgeräten und -verfahren, die es auch ermöglichen, den jeweiligen Fahrzeugführer zu identifizieren, um ihn zur Verantwortung ziehen zu können.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, dem diese ständig praktizierten Messverfahren sicherlich bekannt sind, diesen ablehnend gegenübersteht.
Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Messgeräte, die nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das informationelle Selbstbestimmungsrecht Betroffener tangiert, nicht bewusst war, so dass es aus Sicht des Gesetzgebers keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gab.

Hieraus folgert das Amtsgericht Saarbrücken, dass der Gesetzgeber ein entsprechend grundrechteinschränkendes Gesetz im Bewusstsein eines diesbezüglichen Erfordernisses erlassen hätte, um den Einsatz der Messgeräte - die eine Ermittlung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen erst ermöglichen - auf eine legale Grundlage zu stellen. Denn dies steht im überwiegenden Allgemeininteresse und ist Voraussetzung für eine funktionstüchtige Rechtspflege.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

III. Stellungnahme

a.
Es bleibt festzuhalten, dass das AG Saarbrücken im Ergebnis eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von Messgeräten zur Geschwindigkeitsmessung bejaht, jedoch die Erkenntnisse hieraus verwendet.

Ob ein derartiges Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht ist mehr als fraglich zu beurteilen.

Fakt ist, dass notwendige gesetzliche Grundlagen nicht existieren.

Auch ist die Mutmaßung der Gesetzgeber wäre aktiv geworden - wenn er es gewusst hätte - wenig hilfreich.

Insbesondere erscheint es des Weiteren abwegig in § 53 OWiG, §§ 81b, 163 StPO i.V. m. § 46 OWiG eine gesetzliche Grundlage finden zu wollen.

b.
Wie es bereits die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes durch Beschluss vom 17.02.2004 (Az. 6 F 6/04) festgestellt hat, sind nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen, sondern sie sollen der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben (vgl. OVG Münster, 1997-01-17, 5 B 2601/96).

c.
Weiterhin ist das durch das Amtsgericht Saarbrücken ausgeführte Beispiel in keinster Weise mit dem Sachverhalt (Tatbestand) des Urteils in Bezug zu bringen.

Die konkrete Messsituation hat wenig bis überhaupt nichts mit der Schutzlosstellung von Kindern vor Kindergärten und Schulen gegenüber Verkehrsteilnehmern zu tun, trägt insgesamt im Wesentlichen nur der negativen Stimmungsmache bei und lässt eine Argumentationsnot deutlich werden.

d.
Des Weiteren handelt es sich bei dem hier geahndeten Geschwindigkeitsverstoß nicht um eine „*gravierende* “ Geschwindigkeitsüberschreitung; es wird noch nicht einmal ein Fahrverbot ausgesprochen. 

e.
Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte hierzu äußeren und die Erkenntnisse der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beachten und umsetzen.

Auch ist der Gesetzgeber gefordert entsprechend tätig zu werden und gesonderte gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zu erlassen.

f.
Sollten auch Sie durch eine derartige Entscheidung beschwert sein, sind Sie gut beraten, den Sachverhalt und die gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und ggf. Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Hierbei sind bestimmte Fristen zu beachten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© LaCatrina - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
(13.07.2018, 13:58 Uhr)
BGH: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
Section 1502 des Dodd-Frank Act: Von Konfliktmetallen, Selbstauskünften und Weltverbesserern
(18.10.2013, 15:51 Uhr)
Section 1502 des Dodd-Frank Act: Von Konfliktmetallen, Selbstauskünften und Weltverbesserern
Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für denAusfall eines Internetanschlusses zu
(29.01.2013, 20:12 Uhr)
Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für denAusfall eines Internetanschlusses zu
Mobiler Alkoholverkaufsstand in Oktoberfestnähe
(21.09.2011, 13:30 Uhr)
Mobiler Alkoholverkaufsstand in Oktoberfestnähe
UK Bribery Act Inkraftgetreten
(11.07.2011, 12:21 Uhr)
UK Bribery Act Inkraftgetreten
Die Schule des Lebens - Zur Frage der außerordentlichen Kündigung bei einem Privatschulbesuch
(28.10.2010, 09:34 Uhr)
Die Schule des Lebens - Zur Frage der außerordentlichen Kündigung bei einem Privatschulbesuch
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei