LG München: Die verpatzte Autowäsche
Gehört es zur Leistung einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto auch in die Waschanlage fahren?
Ja, entschied das Landgericht München I kürzlich in einem Berufungsurteil. Der besondere Service einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen anbiete, zeichne eine derartige Service-Tankstelle gerade vor anderen Tankstellen aus und ziehe einen entsprechenden Kundenkreis an. Deshalb dürften die Kunden auch davon ausgehen, dass es bei einer Service-Tankstelle möglich ist, ein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen.
Die Klägerin hatte ihr Cabrio zu der von der Beklagten betriebenen Tankstelle in München gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken sowie in die ebenfalls auf dem Gelände der Beklagten betriebene Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Klägerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug, trat nach dem Starten statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel, so dass ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs entstand.
Das Landgericht entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel von der Klägerin zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen habe. Sie habe der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten zu erstatten.
(Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 22.12.09, Aktenzeichen: 13 S 5962/0)
Quelle: PM des Landgerichts München I
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