Der versäumte Massagetermin

Der versäumte Massagetermin

Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen.

Der späteren Beklagten wurden von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. 9 der 10 Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.

Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis 10 Termine in Rechnung. Die Kundin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9 Behandlungen.

Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage vor dem AG München. Schließlich habe die Kundin den Termin versäumt.

Sie könne nichts dafür, wandte diese ein. Sie habe am Sonntag einen Migräneanfall gehabt, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er stattdessen hätte machen können.

Der zuständige Richter beim AG München gab dem Masseur jedoch Recht:

Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen. Auf Grund des fest vereinbarten Termins liege ein solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor.

Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich erneut verordnen lassen.

Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis auf Seiten des Klägers vorgetragen werden müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil vom 01.04.2009, Az.: 163 C 33450/08

Quelle: PM des AG München vom 07.12.2009

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3 Kommentare

U
Unbekannt 30.12.2009, 01:10 Uhr
Unart von Klienten - Massage
Ich begrüße dieses Urteil. Nachdem ich selbst eine Massagepraxis leite, muß ich bedauerlicherweise sagen, daß diese Unart gehäuft vorkommt. Gerade bei Abendterminen ist das sehr unangenehm, wenn man einen Termin um 19.00 eingetragen hat (vielleicht auch noch der letzte des Tages), kulanterweise auch noch bis 20.00 Uhr wartet und es kommen teilweise nicht einmal Absage, sondern man erscheint einfach nicht.
H
Helmut 24.12.2009, 15:16 Uhr
Das Wort gilt nicht
Das Wort der Patientin gilt also nichts. Es muss erst der GOTT IN WEISS konsultiert werden! Dass die Dame auf den Anrufbeantworter gesprochen hat, interessiert die RABEN IN SCHWARZ nicht die Bohne.
Es wird höchste Zeit, dass dieses ganze System aus Bankstern, korrupten Politikern, abmahngeilen Rechtsanwälten, weisungsgebundenen Richtern und Lügenmedien den Bach hinuntergeht. Ich hoffe auf eine Revolution im Sommer 2010.
E
Evi R. 13.12.2009, 20:07 Uhr
Massage
Hätte der Masseur nicht tatsächlich die Möglichkeit schaffen müssen, dass die "Patientin" den Termin telefonisch absagen kann? Ich denke, es wäre doch für beide Parteien angemessen, wenn die Patientin eine Nachricht auf dem AB hinterlassen und somit vom Termin "zurücktreten" könnte, oder?

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