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Doch kein Aufatmen: Für Tauschbörsennutzer

23.09.2008, 15:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Doch kein Aufatmen: Für Tauschbörsennutzer

Viele Tauschbörsennutzer verbanden den Tag des Inkrafttretens des neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruches am 1. September 2008 mit der Hoffnung, nun vor zivilrechtlicher Verfolgung sicherer zu sein, solange sie das Tauschen nicht so übertreiben, dass es ein gewerbliches Ausmaß erreichte.

Inhaltsverzeichnis

Aber diese Freude war kurz. Bereits einen Tag nach dem Inkrafttreten des neuen § 101 UrhG folgte eine erste überraschende Gerichtsentscheidung zu diesem Thema. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 020.9.2008, Az. 28 AR 4/08) entschied, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ und damit ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Provider bereits dann gegeben sei, wenn „eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.“

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Rückblick

Bisher war es so, dass der Rechteinhaber zunächst eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten musste, da ihm nur bekannt war, wann eine Person mit einer bestimmten IP-Adresse die fragliche Datei zum Download angeboten hatte. Durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erfuhr er dann, wer zum fraglichen Zeitpunkt hinter der IP-Adresse steckte.

Durch den neuen § 101 UrhG wird dem Betroffenen seit Anfang des Monats der Weg über die Strafverfolgungsbehörden erspart. Dem Rechteinhaber steht nunmehr ein eigener Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Allerdings muss die Auskunft durch das zuständige Landgericht angeordnet werden. Und das ist nur möglich, wenn es sich um Urheberrechtsverletzungen mit „gewerblichem Ausmaß“ handelt.

Ausblick

Dass dies nach dem oben zitierten Gerichtsbeschluss des Landgerichts Köln bereits dann anzunehmen ist, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird, bedeutet, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ an Urheberrechtsverletzungen schnell erreicht ist.

Vorbei ist also die Freude vieler Tauschbörsen-Nutzer, die dachten, der neue § 101 UrhG beschränke den Auskunftsanspruch auf die wirklich dicken Fische. Liegt eine hinreichende „Schwere der Rechtsverletzung“ vor, so sind die Gerichte offenbar schnell bereit, eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ anzunehmen.

Fazit

Auch nach den Änderungen im Urheberrechtsgesetz gilt: Finger weg von illegalen Tauschbörsen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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4 Kommentare

H
Harry 08.10.2008, 00:24 Uhr
Unsinnige Rechtsprechung --> Juristische Methodenlehre mit Füßen getreten
Diese Rechtsprechung u.a. aus Köln verletzt ganz eklatant die Grundsätze der juristischen Methodenlehre, insbesondere die Grundsätze der sog. Wortlautauslegung. Das "gewerbliche Ausmaß" ist ein Begriff, der im juristischen, wie auch im Alltagsverständnis die VIELZAHL (anders gewendet: das Übermaß) der entsprechenden Rechtsverletzungen impliziert.

Wer daher ein einziges Album zur Verfügung stellt, handelt gerade NICHT gewerblich.

Richtig ist, dass bei einem Album, welches direkt nach Veröffentlichung in einem Filesharing-System platziert wird, eine qualitativ schwerwiegende Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Aber der Gesetzgeber hat sich bzgl. der Erheblichkeitsschwelle eben nicht für das Kriterium der "Schwere" des Eingriffs, sondern des "gewerblichen AUSMASSS" entschieden. Und "Ausmaß" kennzeichnet "Breite" (Quantität), nicht "Tiefe" (Qualität). Das gilt jedenfalls in der deutschen juristischen Fachsprache, die sich für die Bezeichnung der "Tiefe" stets des Wortes "schwer" (schwere Straftat, vgl. z.B. § 100c Abs. 1 StPO usw.) bedient.

Auch hat der Gesetzgeber gerade eine Generalklausel a la "Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles" vermieden.
E
Ein anderer Unbekannter 30.09.2008, 14:30 Uhr
Ohne Titel
Falsch
Nicht Frankfurt sondern Frankenthal. Doch auch die dort vertretene Meinung (erst 3000 Musikstücke sind gewerblich) wird sich nicht durchsetzen.
U
Unbekannt 25.09.2008, 10:46 Uhr
Nachtrag
Zum Glück gibt es mit der neueren Entscheidung des LG Frankfurt nun auch eine anderslautende Meinung zur Auslegung gewerblichen Handelns. Die Entscheidung des LG Köln ist lebensfern und juristisch minderwertig.
U
Unbekannt 23.09.2008, 23:57 Uhr
Ohne Titel
Ich verstehe die Formulierung bereits im Ansatz nicht. Wie kann ein Tauschbörsennutzer überhaupt "gewerblich" handeln, selbst wenn die Datei noch so groß oder aktuell ist? Es ist doch vielmehr davon auszugehen, dass er Nutzer den nichtgewerblichen Versuch unternimmt, die Datei selbst zu beziehen. Die Freigabe der Datei zum Download für andere Tauschbörsennutzer ist in der Regel eine unfreiwillige, durch die Programmstruktur erzwungene Handlung - oft sogar ohne Kenntnis des Störers. Dies mag urheberrechlich nicht von Bedeutung sein, wohl aber bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen "gewerblichen" Handelns.

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