Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Gesetz für faire Verbraucherverträge: Wichtige Änderung für Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.03.2022

21.02.2022, 11:40 Uhr | Lesezeit: 10 min
Gesetz für faire Verbraucherverträge: Wichtige Änderung für Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.03.2022

Am 10.08.2021 wurde in Deutschland das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Das Gesetz bringt einige Gesetzesänderungen für Dauerschuldverhältnisse mit sich, an denen Verbraucher beteiligt sind. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und betreffen auch den Online-Handel. Im nachfolgenden Beitrag befassen wir uns mit den wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf den Online-Handel.

I. Hintergrund

Wer selbst schon einmal die Kündigungsfrist für seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio oder für sein Pay-TV-Abo versäumt hat, kennt das Gefühl: Einmal nicht aufgepasst und schon verlängert sich der abgeschlossene Vertrag um ein weiteres Jahr und das, obwohl es bei der Konkurrenz inzwischen viel günstigere Angebote gibt.

Dauerschuldverhältnisse mit langen Mindestlaufzeiten, ungünstigen Kündigungsmodalitäten und langfristigen Vertragsverlängerungen können Verbrauchern Marktchancen verhageln und unnötige Kosten verursachen. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge möchte der Gesetzgeber in Deutschland die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Dieses Ziel soll zum einen durch einen verbesserten Schutz der Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen erreicht werden. Zum anderen sollen Vertragsklauseln in AGB, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher widersprechen beziehungsweise nicht mehr zeitgemäß sind, künftig unwirksam sein.

II. Gesetzesänderungen im Überblick

Die vorgenannten Ziele sollen durch mehrere Gesetzesänderungen erreicht werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

1. Änderungen ab dem 01.12.2021

Bereits am 01.12.2021 ist eine Änderung des TKG in Kraft getreten, die sich auf Telekommunikationsverträge wie etwa Internet-, Mobilfunk- oder Festnetzverträge auswirkt.

Darin sind u. a. kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen, ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite sowie Entschädigungen in verschiedenen Fällen geregelt.

Die Änderungen gelten sowohl für Telekommunikationsveträge, die vor dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden, als auch für solche Verträge, die erst nach dem Stichtag abgeschlossen wurden.

Hinsichtlich der Vertragslaufzeiten sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten:

  • Die anfängliche Vertragslaufzeit darf wie bisher maximal 24 Monate betragen.
  • Bevor sich ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, muss der Anbieter den Verbrauchern darauf hinweisen.
  • Der Verbraucher kann einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Wenn der Anbieter den Vertrag einseitig ändert, kann der Verbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten in der Regel kündigen. Der Verbraucher kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anbieter ihn über die geplante Änderung des Vertrages informiert hat, aussprechen. Der Vertrag endet jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.

Ferner gibt es neue Regelungen für den Abschluss von Telekommunikationsverträgen:

  • Der Anbieter muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
  • Die Vertragszusammenfassung muss unter anderem Kontaktdaten des Anbieters, Preise, Laufzeit und Merkmale der Dienste enthalten.
  • Kann der Anbieter dem Verbraucher bei telefonischen Vertragsabschlüssen die erforderliche Vertragszusammenfassung nicht vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen, dann wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Verbraucher nach dem Gespräch die Vertragszusammenfassung erhalten und den Vertrag in Textform genehmigt hat.
Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Änderungen ab dem 01.03.2022

Ab dem 01.03.2022 treten weitere Änderungen in Kraft, die sich auf andere Dauerschuldverhältnisse beziehen, an denen Verbraucher beteiligt sind.

a) Betroffene Vertragstypen

Die Änderungen beziehen sich auf Verträge, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Hierunter fallen z. B. Fitnessstudio-Verträge, Pay-TV-Verträge, Verträge über Streaming-Dienste, Verträge über Musikunterricht oder Yogakurse, Zeitschriften-Abonnements, aber auch Verträge zur regelmäßigen Lieferung von Waren und/oder digitalen Inhalten.

Telekommunikationsverträge werden im TKG gesondert geregelt.

Ausgenommen von den neuen Regelungen sind dagegen Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie Versicherungsverträge (vgl. § 309 Nr. 9 BGB n. F.).

b) Änderungen hinsichtlich der Vertragslaufzeiten

§ 309 Nr. 9 BGB wird neu gefasst. Danach darf die anfängliche Vertragslaufzeit wie bisher maximal 24 Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf in solchen Fällen aber nicht mehr maximal drei Monate sondern nur noch maximal einen Monat betragen. Eine automatische, stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch auf unbestimmte Zeit möglich, wobei dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Vertrag mit einer Frist von maximal einem Monat zu kündigen.

Die vorgenannten Änderungen gelten für entsprechende Verträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, gilt dagegen noch die frühere Rechtslage.

3. Änderungen ab dem 01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 wird durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eine neue Pflicht zur Vorhaltung einer Kündigungsroutine bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen. Die Regelung wird in einem neuen § 312k BGB verankert und gilt für bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr begründet werden.

Dabei orientiert sich die neue Regelung an den bereits geltenden Vorschriften zur so genannten Buttonlösung, nach der auch ein Bestellbutton in einem Online-Shop bestimmte formelle Anforderungen erfüllen muss (vgl. § 312j Abs. 3 BGB) .

a) Betroffene Vertragstypen

Die neue Regelung gilt für Verträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und Verträge über Finanzdienstleistungen. Ferner ist die neue Regelung nicht anzuwenden bei Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.

b) Anforderungen an die Kündigungsroutine

Der Unternehmer muss dem Verbraucher in den vorgenannten Fällen künftig eine Kündigungsroutine bereitstellen, über die der Verbraucher eine wirksame Kündigungserklärung online abgeben kann. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Schaltfläche bereitstellen, über die der Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrages abgeben kann.
  • Die Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier Kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf welcher er nähere Angaben zur Kündigung machen kann und welche eine Bestätigungsfläche enthält, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung abgeben kann.
  • Dabei muss die Bestätigungsfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass die Abgabe der Kündigungserklärung erkennbar ist.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Die vorgenannten Änderungen gelten ab dem 01.07.2022 für entsprechende Verträge, unabhängig davon, wann diese abgeschlossen wurden. Sie gelten daher auch für Verträge, die bereits vor dem Stichtag abgeschlossen und noch nicht beendet wurden.

c) Rechtsfolgen bei unzureichender Kündigungsroutine

Hält der Unternehmer bei entsprechenden Verträgen künftig keine gesetzeskonforme Kündigungsroutine vor, kann der Verbraucher solche Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung hiervon unberührt bleibt.

Außerdem wäre ein solches Verhalten künftig auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen, der zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen könnte.

III. Auswirkungen auf AGB für den Online-Handel

Online-Händler, die mit Verbrauchern (auch) Verträge schließen, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben und welche nicht unter einen der o. a. Ausnahmetatbestände fallen, müssen ihre AGB ggf. anpassen. Änderungsbedarf kann sich dabei sowohl im Hinblick auf die ab dem 01.03.2022 gültigen Änderungen zu den Vertragslaufzeiten als auch im Hinblick auf die ab dem 01.07.2022 gültigen Änderungen zu den Kündigungsmodalitäten im elektronischen Geschäftsverkehr ergeben.

1. Vertragslaufzeiten

Sofern der Händler in seinen AGB Regelungen zu den Vertragslaufzeiten getroffen hat, was bei Dauerschuldverhältnissen durchaus zweckmäßig ist, muss er darauf achten, dass diese nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den ab dem 01.03.2022 gültigen Änderungen abweichen. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Mindestlaufzeit des Vertrages darf maximal 24 Monate betragen.
  • Die Kündigungsfrist für den Vertrag darf maximal einen Monat betragen.
  • Der Vertrag darf sich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, wobei dem Verbraucher dann eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat einzuräumen ist.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung darf nicht eingeschränkt werden.

Eine AGB-Klausel, die sich noch im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegt, könnte dann etwa wie folgt lauten:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

2. Kündigungsmodalitäten

Sofern der Händler in seinen AGB Regelungen zu den Kündigungsmodalitäten getroffen hat, was bei Dauerschuldverhältnissen durchaus zweckmäßig ist, muss er jedenfalls ab dem 01.07.2022 auch die Möglichkeit der Kündigung im Wege der oben beschriebenen Kündigungsroutine berücksichtigen. Eine Regelung, nach der die Kündigung beispielsweise ausschließlich in Schrift- oder in Textform erfolgen kann, wäre in den vorgenannten Fällen künftig unwirksam und abmahnbar.

Hinweis:

Soweit wir im Rahmen unserer Schutzpakete auch Rechtstexte für Dauerschuldverhältnisse anbieten, haben wir die ab dem 01.03.2022 gültigen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Für die ab dem 01.07.2022 gültigen Vorgaben werden wir unseren Mandanten rechtzeitig entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten.

IV. Fazit

Am 10.08.2021 wurde in Deutschland das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet, welches einige Gesetzesänderungen für Dauerschuldverhältnisse mit sich bringt, an denen Verbraucher beteiligt sind.

Für Telekommunikationsverträge sind bereits am 01.12.2021 einige Änderungen in Kraft getreten, die Anbietern von Telekommunikationsdiensten neue Pflichten gegenüber Verbrauchern auferlegen und Verbrauchern neue Rechte einräumen.

Für zahlreiche andere Dauerschuldverhältnisse gelten ab dem 01.03.2022 neue Regelungen für Unternehmer, die sich auf die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bei Verträgen mit Verbrauchern auswirken.

Für zahlreiche Verträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, gilt ab dem 01.07.2022 zudem eine neue Pflicht zur Vorhaltung einer besonderen Kündigungsroutine, die es dem Verbraucher ermöglicht, direkt über die Website des Unternehmers eine wirksame Kündigungserklärung abzugeben.

Bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen drohen Unternehmern rechtliche Nachteile sowie kostenpflichtige Abmahnungen.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

E
E Tepass 02.07.2023, 08:27 Uhr
Gesetz für faire Verbraucherverträge auch bei Xing nach 1 Jahr Mitgleidschaft ?
kann ich damit bei Xing auch - mit Verweis auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge - nach Ablauf der 12 Monate Premiummitgliedschaft jetzt mit 1 Monat kündigen ? Hab vergessen, rechtzeitig (3 Wochen laut AGB) zum Ende der 12 monatigen Mitgliedschaft zu kündigen, jetzt wollen die also wieder volle 12 Monate Mindestlaufzeit...
T
Tim Jansen 19.01.2023, 19:47 Uhr
Spannende Gesetzgebung
Vielen Dank, dass Sie diese Texte zur Verfügung stellen. Da hat sich doch so einiges geändert. Was ich nicht so recht verstanden habe: gilt das jetzt auch für den Vertrag mit meinem Stromanbieter? Weil da steht ja immerzu Online-Geschäfte...

weitere News

2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
(22.01.2024, 14:50 Uhr)
2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
(11.01.2024, 13:17 Uhr)
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
(13.12.2023, 12:10 Uhr)
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
Der Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge ist einen deutlichen Schritt näher gerückt
(19.10.2023, 17:08 Uhr)
Der Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge ist einen deutlichen Schritt näher gerückt
Regelungen zur Umsetzung der "EU-Whistleblower-Richtlinie"
(24.08.2023, 16:16 Uhr)
Regelungen zur Umsetzung der "EU-Whistleblower-Richtlinie"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei