OLG Celle: Werbung mit „hohem Gehalt“ an Nährstoffen irreführend
Ob ein Händler ein Lebensmittel mit dem Prädikat „hoher Gehalt an …“ bewerben darf, hängt davon ab, ob die tägliche Verzehrmenge einen signifikanten Nährstoffgehalt enthält. Dies entschied kürzlich das OLG Celle. Was müssen Händler künftig beachten?
Dr.
Beitrag von Bea Brünen
08.01.2020, 15:59 Uhr
Vielen Dank für die Hinweise. Der Artikel wurde entsprechend angepasst.
Dr.
Beitrag von Mario Koller
20.12.2019, 09:55 Uhr
Hallo Frau Ehlers,
Sie sind nicht auf dem Holzweg. Der Artikel ist inhaltlich diesbezüglich komplett falsch. Schöne Grüße, Mario Koller
Magistra Artium
Beitrag von Olivia Ehlers
06.11.2019, 10:27 Uhr
Guten Tag!
In dieser Darstellung geht m. E. in einem Punkt etwas entschieden durcheinander:
Zunächst schreiben Sie (was auch schon nicht ganz richtig ist), dass „nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn das Produkt mindestens DAS DOPPELTE DER gemäß Anhang XIII zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bestimmten SIGNIFIKANTEN MENGE des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes“ enthalten muss. Daraus wir im Laufe des Textes aber „DAS DOPPELTE der in Anhang XIII ausgewiesenen REFERENZMENGE“. Und das ist ein rieisiger Unterschied. Enstprechend wird auch ein falsches Fazit gezogen.
Die Referenzmenge für Vitamin C liegt bei 80 mg. Als signifikante Menge gilt bei Vitaminen aber 15 % der Referenzmenge, in diesem Fall also 12 mg. 12 mg in der Verzehrmenge reichen also aus, um von einer „Quelle“ zu sprechen. Liegt das Doppelte vor (24 mg) darf das als „hoher Gehalt“ bezeichnet werden. In einer zu erwartenden Verzehrmenge sind es also 24 mg, nicht 160 mg!
Erläuterung: Wann dürfen Angaben über Vitamine gemacht werden? Art. 5 HCVO: „Die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, liefert eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs [...]“ Wie hoch ist die signifikante Menge? Anhang der HCVO, Absatz über Vitaminquellen: „Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge [...] enthält.“ Die Richtlinie 90/496/EWG ist mit der LMIV von 2011 aufgehoben und durch diese ersetzt worden. In Anhang XIII der LMIV wird direkt unter den Referenzmengen für Vitamine eine „signifikante Menge“ dieser wie folgt definiert: „Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden: 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g [...]“ „Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1“ sind die darüber angeführten Referenzwerte, z. B. 80 mg für Vitamin C. Beinhaltet ein Lebensmittel (auf 100 g bzw. nach Einschränkung durch Art. 5 HCVO auf eine ‚vernünftige Verzehreinheit’) 15 % der Referenzmenge eines Vitamins, gilt es also als „Quelle“ des betreffenden Vitamins. Wieder im Anhang der HCVO: „Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-Quelle“ genannten Werts enthällt.“ – Also 30 % des Referenzwertes.
Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass auch die Entscheidung des Gerichts hier nicht ganz korrekt formuliert ist: „1. Die Werbung mit einem „hohen Gehalt“ von bestimmten Nährstoffen gemäß dem Anhang zur HCVO i.V.m. dem Anhang XIII zur LMIV ist nur zulässig, wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs liefert. Es ist deshalb bei Lebensmitteln, die vernünftigerweise in Mengen von weniger als 100g verzehrt werden (hier: Nüsse, Kerne, Trockenfrüchte) nicht pauschal auf die Menge von 100g ab-zustellen, sondern auf die zu erwartende Verzehrmenge.“ In diesem Absatz wird (mutmaßlich unbeabsichtigt und dadurch eigentlich im Sinne des Beklagten) formuliert, eine „signifikante Menge“ würde reichen, um von einem „hohen Gehalt“ zu sprechen. Auch das ist nicht richtig. Eine „signifikante Menge“ reicht für eine „Quelle“. Für einen „hohen Gehalt“ braucht es die doppelte signifikante Menge.
Während sich das Gericht in seiner Formulierung augenscheinlich auf die Verzehreinheit konzentriert hat und dabei mutmaßlich versehentlich den Wert für einen „hohen Gehalt“ halbiert hat (von 30 % des Referenzwerts auf 15 %, nämlich die ‚Signifikanz-Grenze’), werden in ihrem Beitrag aus den erforderlichen 30 % plötzlich 200 %, weil Sie von den Refernzwerten ausgehen, nicht von den Signifikanzwerten.
Sollte ich hier schwer auf dem Holzweg sein, freue ich mich über eine Rückmeldung! Beste Grüße, Olivia Ehlers
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben