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Leserkommentare zum Artikel

Interview: Antti Tiilikainen von der Reclay Group zum neuen Verpackungsgesetz

Ab 2019 löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und wird zu diesem Zeitpunkt auch für Online-Händler bindend. Welche Änderungen dieses Gesetz mit sich bringt und wie insbesondere Händler mit geringeren Verpackungsmengen dem oftmals notwendigen Übel der Verpackungslizenzierung begegnen können, haben wir Herrn Tiilikainen von der Reclay Group gefragt.

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Wer kontrolliert die Mengen

Beitrag von Mac
11.11.2017, 23:56 Uhr

Wenn ich z.b.  1 Tonne Kartons verwende aber nur 100 Kg lizensiere, wer kontrolliert das ?

Neue oder gebrauchte Artikel

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
10.11.2017, 16:48 Uhr

Generell gilt: Egal ob Sie neue oder gebrauchte Kartons verwenden: Die Lizenzierungspflicht liegt bei Ihnen. Das heißt, dass Sie bei Anfragen der Behörden in der Nachweispflicht sind und stets sicherstellen müssen, dass alle von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits lizenziert wurden. Sie sollten sich dies also von Ihrem Lieferanten / Großhändler bestätigen lassen, oder die Kartons noch einmal selbst lizenzieren, um auf der sicheren Seite zu sein. Gerade bei gebrauchten Kartons ist oft fraglich, ob tatsächlich bereits eine Beteiligung bei einem dualen System erfolgt ist. Auch das Klebeband selbst gilt übrigens als Verpackungsmaterial (ebenso wie Füllmaterial wie Styropor etc.), weshalb es in jedem Fall von Ihnen lizenziert werden muss. Ein Hinweis im Impressum oder anderswo ist nicht verpflichtend und liegt im eigenen Ermessen des Händlers.

Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Frage. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Packhilfsmittel und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. In der sogenannten Mitteilung 37 „Umsetzung der Verpackungsverordnung“ (M37) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist allgemein von „Verpackungsmaterial“ die Rede. Dies lässt darauf schließen, dass der Begriff weit gefasst wurde und jedwedes Füllmaterial miterfasst werden soll.

Sie müssen die Verpackungen nicht vom Kunden zurücknehmen, da Sie mit der Lizenzierung Ihrer Verpackungen bei einem dualen System bereits dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen zurückgenommen und verwertet werden. Das heißt, der Endverbraucher wirft seine Verpackungsabfälle in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter (Gelber Sack / Gelbe Tonne oder Papiertonne) bei sich zu Hause. Die Abholung, Sortierung und Verwertung wird dann von den dualen Systemen organisiert und von Ihren Lizenzgebühren bezahlt.

Gute Frage

Beitrag von Tiertherapieshop24.de
10.11.2017, 10:11 Uhr

Das ist eine sehr gute Frage, wir verwenden auch Verpackungen 2 mal oder lassen direkt vom Großhändler versenden.  Ist das nicht alles doppelt gemoppelt. Kann der Kunde sagen wir sollen die Verpackung zurücknehmen? Also müssten wir für einen Karton den wir versenden ein Returenschein mit liefern bzw für den Karton noch mal ein Karton zu senden?  Das ist doch meiner Meinung nach alles Qutsch. Im Laden kann sich das ja verstehen aber im Onlinehansel ? 

Gebrauchte verpaclung oder weiterleitung als händler

Beitrag von 997
10.11.2017, 08:54 Uhr

Wie ist es wenn ich kartons nehme die gebraucht sind bzw zeitungen nehme als verpackungsmaterial oder auch vom lieferanten nur die ware erhalte und weiter versende....denk das ich doch nicht doppelt lizenzieren muss...wie muss ich das beweisen bzw muss ich dann das im impressum mitteilen usw?

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