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Leserkommentare zum Artikel

Online-Werbung für Chemikalien: Was ist zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn man sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will. Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe oder Gemische beinhalten.

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Piktogramme frei oder Kostenpflichtig?

Beitrag von Mike
07.10.2021, 13:50 Uhr

Besteht auf den Piktogrammen der Seite (https://unece.org/transportdangerous-goods/ghs-pictograms) ein Copyright oder dürfen diese frei verwendet werden, gibt es hierzu weitere Informationen, werden zum Beispiel Lizenzgebühren fällig?

Danke Mike

Assistentin

Beitrag von Stefanie Steffen
11.06.2021, 13:57 Uhr

Gute Tag,

uns wurde von vers. Firmen gesagt, dass P-Sätze nicht online dargestellt werden müssen. Im Fall des Gerichtsverfahrens der Deutschen Umwelthilfe gegen Lieferant und Baumarktbetreibe hat die Deutsche Umwelthilfe gewonnen, da nicht die weitere Vorgehensweise des Kunden mit den leeren Dosen online dargestellt wurde. In den P-Sätzen P5 würde es aber einen Hinweis geben.

Welche P-Sätze sind wirklich anzeigepflichtig? Gibt es hierzu etwas, das man nachlesen kann? Vielen Dank

Viele Grüße STefanie STeffen

Gefahrenpiktogramme auf Online Marktplätzen

Beitrag von Anika Wachter
31.08.2017, 17:22 Uhr

Hallo,

auf Amazon habe ich jedoch gar keine Möglichkeit ein Gefahrenpiktogramm anzufügen, wie verhält sich dies auf Online Marktplätzen Ebay, Hood etc.

Herr

Beitrag von Michael Mittelmann
10.08.2017, 13:54 Uhr

Wie ist in diesem Zusammenhang der Verkauf von Gefahrgut über die Marktplätze in LQ (limited Quantity), also begrenzter Menge zu sehen? Vielen Dank

Qualitätsmanager

Beitrag von Quma
02.09.2016, 16:34 Uhr

Hallo, ich hätte eine Frage. In Ihrer Veröffentlichung heißt es unter III.: "Außerdem müssen die wörtlichen Hinweise (Gefahrenbezeichnung, R- und S-Sätze bzw. Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise).... eingebunden werden,....". Sicherheitshinweise finden in Artikel 48 CLP jedoch gar keine Erwähnung. Und auch das CLP-Helpdesk nennt in dieser Frage nur Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis/e + ggf. ergänzende Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 (siehe http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/C-D/CLP-Gefahrenkommunikation/Gefahrenkommunikation.html). Insofern kann man auf die Sicherheitshinweise doch ruhigen Gewissens verzichten, ohne sich angreifbar zu machen. Oder liege ich da falsch? MfG Quma

Chem. Ing

Beitrag von Petra Zürn
17.05.2016, 16:33 Uhr

Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung der Online Rechte - und Pflichten bei der Werbung. Ich hätte allerdings noch eine Frage: Ist es möglich die Gefahrenhinweise und -symbole zusammenfassend im Warenkorb anzugeben? Also bei jedem Produkt das Symbol und die P und H-Nummern angeben und den Klartext einmal gesammelt für alle.

Besten Dank für Ihre Hilfe

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