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Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus

11.05.2016, 09:42 Uhr | Lesezeit: 3 min
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus

Um einen hinreichend transparenten Qualitätswettbewerb zu gewährleisten und im Interesse der Käufer die Lauterkeit von Anspielungen auf eine besondere Werthaltigkeit sowie die nötige Abgrenzung zu Ware aus reinem Edelmetall zu wahren, ist der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte der §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.

Von den zuständigen Wettbewerbszentralen und Eichämtern wird diese Vorschrift seit langem allerdings als allgemeines Verbot dahingehend ausgelegt, dass Feingehaltsangaben für vergoldete oder versilberte Produkte über die Punzierung hinaus grundsätzlich unzulässig und so auch in Produktbeschreibungen und in jeglicher Werbung verboten sind.

Wie der IT-Recht Kanzlei bekannt wurde, bekam diese Gesetzesanwendung jüngst auch ein eBay-Händler zu spüren, gegen den von Seiten des Eichamts Nordrhein-Westfalen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Der Händler hatte einem eBay-Angebot für einen versilberten Ohrstecker die Angabe „925 plattiert“ beigestellt und verstoße – so die Verfahrensbegründung – damit gegen das Kennzeichnungsverbot für versilberte Produkte nach §8 Abs. 1 FeinGehG.

Zwar ist unstreitig, dass es sich bei der gerügten Bezeichnung „925 plattiert“ in Verbindung mit der Ausweisung des Wortes „Silber“ aus der Produktbeschreibung um eine relevante Feingehaltsangabe nach dem FeinGehG handelt.

Ob an der Auffassung der Behörden, nach der dem §8 Abs.1 FeinGehG ein allgemeines Feingehalts-Nennverbot für sämtliche nicht ausschließlich aus reinem Edelmetall bestehende Produkte zu entnehmen ist, festgehalten werden kann, darf allerdings stark bezweifelt werden.

Insofern knüpft bereits der Wortlaut des Verbots des §8 Abs. 1 FeinGehG ausdrücklich allein an die physische Punzierung an. Die Vorschrift untersagt Feingehaltsangaben nur „auf“ vergoldeten oder versilberten Produkten, aber gerade nicht allgemein „für“ diese.

Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach kommt eine Erstreckung auf Angaben jenseits der Prägung nicht ohne Weiteres in Betracht, weil Bezugspunkt des besonderen Irreführungspotenzials im Bereich der Vergoldung und Versilberung nicht der Feingehalt, sondern der Prägestempel ist. Allein dieser vermag in versierten Verkehrskreisen schon für die Reinheit und Hochwertigkeit des Produkts zu bürgen, während der konkrete Feinheitsgrad nur nachrangige Bedeutung erlangt.

Dies zugrunde gelegt, müsste sich nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei die Ausweisung eines Feingehalts für vergoldete und versilberte Waren in Angeboten, Produktbezeichnungen und Werbung an den allgemeinen Irreführungsgrundsätzen des §5 UWG orientieren.

Unzulässig sollten Feinheitsangaben demnach nur sein, wenn sie geeignet sind, einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher darüber zu täuschen, dass es sich beim jeweiligen Produkt nur um ein vergoldetes oder versilbertes handelt. Wird aber der durch die Feingehaltsangabe angeregte Eindruck, es liege Ware aus massivem Edelmetall vor, durch aufklärende Hinweise auf die bloße Beschichtung (z.B. „plattiert“) beseitigt, dürfte kein Anlass für ein Nennverbot bestehen.

Zu erwarten ist dennoch, dass die zuständigen Behörden an ihrer Rügepraxis festhalten werden, bis ein angerufenes Gericht nachhaltig mit den rechtsfremden und verzerrenden Erwägungen aufräumt.

Tipp: Interessante weitere Aspekte und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage nach einem allgemeinen Verbot für Feingehaltsangaben bei vergoldeten und versilberten Produkte hält die IT-Recht Kanzlei in einem entsprechenden Verkaufsratgeber bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

M
Meyer 25.08.2022, 11:35 Uhr
Prof.
Schwerwiegende Irreführung und Täuschung ist es, wenn mit 925 oder Sterling in der Beschreibung geworben wird, die Produkte jedoch aus einem anderen Material bestehen, welche nur mit einer Silberschicht überzogen, sprich versilbert wurden.
Bei einer Galvanisierung kann nur eine reine Silberschicht aufgetragen werden! Es ist nicht möglich mit 925 zu versilbern!
925 oder Sterling-Silber ist eine Legierung aus 92,5 % Silber und 7,5 % anderen Metallen, normalerweise Kupfer. Der Feingehalt beträgt also 925/1000.
Es gibt jedoch keine Galvanisierungsbäder die gemischte Materialien auftragen könnten. Das ist chemisch und physikalisch nicht möglich! Aus diesem Grund ist es wohl unstrittig, dass diese Irreführung nicht von einem Anwalt ausgeräumt oder widerlegt werden kann.

Wer mit 925 oder Sterling Silber versilberte Produkte bewirbt, handelt hochgradig illegal. Dagegen muss massiv vorgegangen werden! Es ist erschreckend wie viele Verbraucher auf eBay, Amazon, etc. getäuscht und in die Irre geführt werden!
H
Heinrich Butschal 16.03.2017, 08:32 Uhr
Goldschmiedemeister
Zum einen sind Feingehaltsangaben egal ob gestempelt oder in Rechnung oder Werbung angegeben ja nach Gesetz so definiert dass der Feingehalt nach Einschmelzen des ganzen Stückes inklusive fest verbundener Teile diesen Feingehalt ergeben muss. Wenn Teile davon und sei es auch ein massiver galvanischer Auftrag nur diesen Feingehalt hat und nach EInschmelzen des Stückes ein anderer Feingehalt entsteht, ist das nicht Gesetzkonform.


Wir haben das Problem bei Schmuckobjekten aus Platin und Gold die daher nicht stempelbar sind. Zum anderen geben alle Galvanikbäder Hersteller an, dass der Auftrag in der Farbe von (925 Silber, 18 Karat Gold oder 22 Karat Gold u.s.w.) entsteht aber keineswegs in der Zusammensetzung diesen Feingehalt hat. Meist ist es aus physikalischen Gründen viel höher. Ich vermute daher, dass die Rechtspraxis Feingehaltsangaben bei galvanischen Aufträgen abzumahnen, wenn nicht explizit aufgeklärt wird, anhalten wird. Schließlich stimmt ja weder der Feingehalt der Beschichtung noch der Feingehalt des Stückes.

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