Das OLG Naumburg hat sich in seinem Beschluss vom, 20.09.2012, (Az.2Verg4/12) zu einer Frage geäußert, die viele Vergabestellen bewegt. Wann und wie ist eine Vergabeakte zu führen und kann sie auch noch rückschauend ergänzt werden?
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 ( Az. VII-Verg 33/12) entschieden, dass die Bewertung des Preises mit 90% vergaberechtswidrig ist.
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist insbesondere bei der Vergabe von komplexen IT-Leistungen oft die probate Vergabeart. Das Verhandlungsverfahren ist einerseits nicht so reglementiert wie das offene oder nicht offene Verfahren. Anderseits sind bei aller Freiheit die vergaberechtlichen Prinzipien einzuhalten. Dies verunsichert manche Vergabestelle. Der folgende Beitrag stellt die Chancen und Risiken des EG-Verhandlungsverfahrens dar und bietet Hilfestellung.
Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 02.11.2012 (Az. Verg 26/12) ausführlich zu wertenden Präsentationen und Teststellungen und die daraus folgenden Dokumentationspflichten des Auftraggebers geäußert.
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Sachen Leistungsbestimmungsrecht haben auf Beschafferseite schon Jubel ausgelöst. Wird doch an mancher Stelle bereits angenommen, die Grundsätze des Vergaberechts ließen sich durch die Bestimmung der Leistung elegant umgehen. Dies trifft nur teilweise zu. Vor eine dem Vergaberecht entsprechende Leistungsbestimmung haben die Gerichte nämlich einige Hürden aufgebaut. Diese Hürden wenden die einzelnen Oberlandesgerichte zu allem Überfluss nicht einheitlich an.
Das OLG-Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 12.09.2012 unter anderem befunden, dass es vergaberechtlich zu beanstanden sei, wenn die Vergabestelle lediglich drei Referenzen fordere. Diese Entscheidung ist viel gerügt worden, führt sie doch zur weiteren Verunsicherung der Vergabestelle. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aber auch aus einem anderen Grund bemerkenswert. Der Vergabesenat entschied, dass zwar eine nicht genügende Referenz nicht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 VOL/A-EG nachgereicht werden dürfe, dass aber auch dennoch eine „Nachreichung“ von Eignungsnachweisen möglich sein könne, wenn dadurch objektiv ein Fehler in den Vergabebestimmungen beseitigt werde und kein Bieter diskriminiert werde.
Einigung über neue IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand, Neuer EVB-IT Systemvertrag wurde heute veröffentlicht. Die öffentliche Hand und der Bundesverband BITKOM haben die Einkaufsbedingungen für IT-Lösungen neu festgelegt.
Nach fast zwei Jahren erneuten Verhandlungen wird nun der neue EVB-IT Systemvertrag mit Zustimmung des BITKOM noch in diesem August veröffentlicht. Damit geht ein über sieben Jahre dauerndes Tauziehen zwischen der öffentlichen Hand und dem BITKOM um die Fassung des IT Projektvertrages der EVB-IT zu Ende. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen in den AGB des EVB-IT Systemvertrages.
Anlässlich der Überprüfung einer in Bayern ansässigen Industrie- und Handelskammer durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) wurde festgestellt, dass diese IHK einige Beschaffungen mit einem Auftragswert über 25.000,- € nicht öffentlich ausgeschrieben hatte. Die IHK hielt sich für rechtlich nicht verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnungen zu beachten. Dieser Auffassung widersprach der Bayerische Oberste Rechnungshof, was aus seinem Jah-resbericht 2011 hervorgeht.
Das Oberlandesgericht in München lockert vor dem Hintergrund der EuGH Entscheidung in der Rechtssache Uniplex die Anforderungen an eine unverzügliche Rüge nach §107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12)
Der EuGH hatte in seiner Entscheidung gegen Griechenland (EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – Rs. C-199/07) deutlich gemacht, dass eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagsentscheidungen unzulässig ist, da Eignungsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung zwei verschiedene Vorgänge darstellen. Die Eignung der Bieter ist alleine in der nach § 19 Abs. 5 EG VOL/A 2009 bzw. § 16 Abs. 5 VOL/A 2009 erforderlichen Prüfung der Eignung der Unternehmen zu bewerten und darf nicht mehr bei der Bewertung der Leistung des Bieters erneut berücksichtigt werden.
Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später, also am 14. Dezember 2011 in Kraft. Es ist auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 14. Dezember 2011 begonnen wurden, anzuwenden. Die vor dem 14. Dezember 2011 begonnen Vergabeverfahren sind nach der alten Rechtslage zu beenden. Dies gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabeverfahren anschließen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber jedoch erst einen Teil der Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in deutsches Recht um. Wann die vollständige Umsetzung erfolgen wird, ist hier nicht bekannt. Es ist jedoch Eile geboten, denn die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief bereits am 21. August 2011 ab und die Kommission hat mit einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ von der Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie eingefordert. Für alle Regelungen der Richtlinie, die bis jetzt nicht in deutsches Recht umgesetzt wurden, entfaltet die Richtlinie daher unmittelbare Geltung und Wirkung im deutschen Vergaberecht.
Am 12 Mai 2011 wurde die gerade geänderte Vergabeverordnung (VgV) erneut geändert. Mit ihrer Veröffentlichung am 20. August trat nun die „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge” am 21.08.11 in Kraft.
Wir hatten kürzlich schon über den geplanten Änderungsentwurf zur Änderung der Vergabeverordnung berichtet. Die Vergabeverordnung soll das am 28. September 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung zur Verbesserung der Energieeffizienz und eine entsprechende EU Richtlinie im Bereich der öffentlichen Beschaffung abbilden. Der Bundesrat nunmehr seine Änderungsvorschläge eingebracht. Jetzt ist es wieder an der Sache des Bundeskabinetts, eine finale Formulierung zu finden.
Im sechsten Teil unserer Serie „Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung“ erfolgen Informationen über den Teil der Vergabeunterlagen, der die Vertragsunterlagen enthält.
Im fünften Teil der Serie „Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung“ erfolgen Informationen über den Teil der Bewerbungsbedingungen, die dem Bieter Informationen zur Angebotsprüfung und -bewertung vermitteln.
Im vierten Teil der Serie „Die Vergabeunterlagen bei der IT-Beschaffung“ erfolgen Informationen über den Teil der Bewerbungsbedingungen, die dem Bieter Hinweise und Muster zur Angebotserstellung vermitteln. Die Bewerbungsbedingungen sollten von Vergabestellen, die ständig Leistungen vergeben, standardisiert werden. Sie sind reine Verfahrensregeln und sollten auf keinen Fall Vertragsbestandteil werden. Das heißt der Zuschlag sollte sich nicht auch auf diese Bedingungen beziehen.
Die Bundesregierung macht ernst mit der Umsetzung des am 28. September 2010 verabschiedeten Energiekonzeptes zur Verbesserung der Energieeffizienz. Nicht einmal vier Wochen nachdem die letzte Änderung der Vergabeverordnung in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung am 06. Juni 2011 eine weitere Änderung auf den Weg gebracht (*). Die Ausschüsse haben am 23. Juni 2011 hierzu Stellung genommen.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.