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Posten, teilen, liken vs. Urheberrecht: Was ist erlaubt?

09.12.2019, 16:59 Uhr | Lesezeit: 6 min
Posten, teilen, liken vs. Urheberrecht: Was ist erlaubt?

Soziale Medien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Insbesondere für Unternehmen spielt Social Media eine immer größere Rolle. Die Verbreitung digitaler Inhalte in sozialen Medien ist mehr als eine beliebte Marketingmethode. Doch insbesondere hinsichtlich digitaler Inhalte ist Vorsicht geboten, denn es lauern rechtliche Fallstricke, die schnell zu teuren Abmahnungen führen können. Insbesondere das Urheberrecht und somit Rechte Dritter können beim Posten, teilen oder liken von Inhalten in den sozialen Medien zum Problem werden. Wir klären auf, was erlaubt ist und was nicht!

Posten, teilen, liken - und was das Urheberrecht damit zu tun hat

Beim Posten, teilen und liken geht es ja meist um irgendwelche Beiträge - sprich: Text oder Bild. Und hier kommt das Urheberrecht ins Spiel: Zentraler Begriff im Urheberrecht ist das sog. das „Werk“.

Nach §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Werken solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Eine nicht abschließende Aufzählung solcher Werke findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG. Dazu zählen beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerke, Reden und Computerprogramme) nach Nr.1, Lichtbildwerke (einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden) nach Nr. 5 oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen) nach Nr. 7.

Doch nicht jede Schöpfung, die unter den Katalog der § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG einzuordnen ist, ist per se ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es kommt maßgebend darauf an, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Man spricht auch von einer „Schöpfungshöhe“, die zwingend erreicht werden muss. Die Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn sich das Werk durch seine Individualität von der Masse des Alltäglichen, Handwerksmäßigen, Banalen abhebt. Dabei werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, sodass auch Werke geringer Gestaltungshöhe zu schützen sind. Ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Wenn es sich also um einen schriftlichen Beitrag mit entsprechender Schöpfungshöhe handelt, dann sprechen wir von einem urheberrechtlich geschützten Werk - und dann kommen die Vorschriften des Urhebergesetzes ins Spiel.

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Welche Handlungen sind verboten?

Das Posten, Teilen, oder Liken sind typische Verwertungshandlungen im Internet. Durch diese Handlungen können leicht fremde Urheberrechte verletzt werden. Dem bzw. der Urheber (und ggf. Lizenznehmer) stehen einige ausschließliche Rechte nach dem UrhG zu. Im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte tritt insbesondere § 13 UrhG immer wieder in Erscheinung. Danach kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Die wichtigsten Rechte, die durch Teilen, Verlinken, Liken & Co. berührt werden, sind jedoch die sog. Verwertungsrechte. Die für das Internet wichtigsten Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a). Der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Es ist Dritten also ohne Erlaubnis verboten, das Werk des Urhebers zu vervielfältigen (z.B. Kopieren), zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (z.B. Hochladen).

Posten, teilen, liken - geht oder geht nicht?

Die Frage ist nun, welche Handlungen die Urheberrechte Dritter verletzen können. Im Bereich des Internets und insbesondere in den sozialen Medien sind die Inhalte, die von Relevanz sind, meist Fotos, Videos und Texte. So können Fotos, die weiterverbreitet werden, als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG oder leistungsschutzrechtlich als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein. Da bereits einfachste „Knipsbilder“ als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG gelten, sind auch unprofessionelle Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt. Auch Texte können als Sprachwerke nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt sein. Es versteht sich von selbst, dass Inhalte, die der Handelnde selbst erstellt hat (selbst erstellte Fotos, Videos oder Texte), unproblematisch in jeglicher Form verwertet werden dürfen. Problematisch wird es erst, wenn der Handelnde keine Urheberrechte an solchen Inhalten innehat bzw. über keine Lizenz zur Nutzung verfügt.

1. Posten

Wer selbst im Internet Inhalte hochlädt, handelt im Sinne des Urheberrechts möglicherweise im Rahmen einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a). Ein solches öffentliches Zugänglichmachen liegt vor, wenn der Inhalt für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet (hier: höchlädt), oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Bloßes öffentliches Zugänglichmachen eines Inhalts reicht für einen Urheberrechtsverstoß selbstverständlich nicht aus. Derjenige, der den Inhalt öffentlich zugänglich macht, muss für die Legalität seines Tuns entweder Urheber sein oder zur Verwertung des Inhalts legitimiert worden sein.

Da die Verwertungsform des öffentlichen Zugänglichmachens nur den im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Berechtigten zusteht, sollte vom Posten fremder Inhalte abgesehen werden. Die Faustregel gilt hier: Ist der Inhalt, den Sie veröffentlichen möchten, nicht von Ihnen selbst produziert (Foto, Musik oder Video) oder geschrieben (Text), lassen Sie besser die Finger von einer Verbreitung im Internet!

2. Teilen

Das Teilen von Inhalten im Internet und insbesondere in den sozialen Netzwerken ist eine viel und gern genutzte Funktion. Während bei Facebook oder Instagram „geteilt“ wird, wird auf Twitter beispielsweise „retweeted“. Bedeutet: Die Benutzer von sozialen Medien können damit ihren Kontakten einen Beitrag empfehlen.

Das ist grds. zulässig, wenn es sich um eigene Inhalte handelt und sofern der Urheber auf seiner eigenen Website eine sog. „Share-Funktion“ vorhält. Denn damit wird ein Einverständnis hergeleitet.

Gibt der Urheber dagegen auf seiner Website keine Möglichkeit zum Teilen seiner Beiträge, würde im Umkehrschluss vermutlich dieses Einverständnis fehlen. In diesem Konstellationen sei angeraten auf das teilen besser zu verzichten.

3. Liken

Auch der sog. Like-Button ist in den sozialen Medien allgegenwärtig. Den Nutzern wird somit je nach Ausgestaltung die Möglichkeit gegeben, eine positive Stimme abzugeben oder eine befürwortende bzw. ablehnende Haltung zu kommunizieren. Ob das Liken eines Inhalts in den sozialen Netzwerken einen Urheberrechtsverstoß darstellen kann, ist umstritten. Zwar hat das LG Hamburg (Urt. v. 10.01.2013, Az. 327 O 438/11) entschieden, dass mit der Betätigung des „Gefällt mir”-Button bei Facebook nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck komme, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde. Dies ist aber nicht abschließend geklärt, sodass es sich - soweit möglich - empfiehlt, auch beim Liken die entsprechenden Inhalte auf ihre Urheberschaft hin zu überprüfen.

Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?

Wie immer: Es geht um Abmahnungen. Eine Urheberrechtsverletzung kann gravierende Folgen haben. Der Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, kann unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche beginnt zumeist mit der Einleitung eines Abmahnverfahrens. Zu den etwaigen Schadensersatzansprüchen kommen die Abmahnkosten hinzu, die der Verletzer bei Berechtigung der Abmahnung zu tragen hat, sodass die finanziellen Folgen meist wehtun. Sollte das Abmahnverfahren nicht ordnungsgemäß durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Begleichung der geltend gemachten Forderungen durchlaufen werden, wird der Rechteinhaber wohl den Klageweg beschreiten, welcher mit neuen Kosten zu Buche schlagen kann.

Fazit: Posten, teilen, liken - aber mit Verstand

Wer digitale Inhalte im Internet und insbesondere in den sozialen Medien kopflos weiterverbreitet, setzt sich mitunter großen urheberrechtlichen Risiken aus. Während das bloße Teilen innerhalb der Funktionalitäten der jeweiligen Plattform bei nichtkommerzieller Nutzung der Plattform in der Regel kein Problem darstellt, ist insbesondere das eigene Hochladen von Inhalten oft problembehaftet. Nutzer sollten hier auf Nummer sicher gehen und nur Inhalte selbst einstellen, von denen sie genau wissen, dass diese ohne Einschränkung weiterverbreitet werden dürfen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

P
Peter 23.11.2023, 21:22 Uhr
Gefällt-mir-Angaben
Ist es zulässig von Privatpersonen (Gefällt-mir-Angaben) öffentlich Dritten nutzbar zu machen. Verstößt das nicht gegen die DSVGO.
A
Andi 30.06.2020, 21:30 Uhr
Screenshot
Was kostet so eine Abmahnung wenn man z. B. einen Screenshot von dem Datingprofil eines anderen jemandem per WhatsApp geschickt hat?
Kann es da auch zum Gerichtsverfahren kommen?
Zahl da die Rechtsschutzversicherung?

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