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Referentenentwurf des BMJ: Diverse Gesetzesänderungen zugunsten von Verbrauchern geplant

30.01.2020, 16:32 Uhr | Lesezeit: 5 min
Referentenentwurf des BMJ: Diverse Gesetzesänderungen zugunsten von Verbrauchern geplant

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Das Gesetz sieht diverse Änderungen bestehender Gesetze vor und soll die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen. Damit sollen Verbraucher insbesondere besser vor Abofallen und telefonisch eingegangenen Verpflichtungen geschützt werden.

Geplante Änderungen im Einzelnen

1) Abtretungsausschluss

§ 308 BGB soll in einer neuen Nummer 9 um ein Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse erweitert werden wie folgt:

„9. (Abtretungsausschluss)

eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.“

Hierdurch sollen künftig in AGB insbesondere Abtretungsausschlüsse für Geldansprüche eines Verbrauchers gegen den Verwender der AGB unwirksam sein.

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2) Vertragslaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen wird in AGB häufig eine automatische Vertragsverlängerung für den Fall vereinbart, dass der Verbraucher eine bestimmte Kündigungsfrist nicht einhält. Dies führt in der Praxis immer wieder zu ungewollten Vertragsverlängerungen zulasten des Verbrauchers. Insoweit regelt § 309 Nr. 9 BGB derzeit, dass bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, Regelungen in AGB unwirksam sind, die

  • eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen,
  • eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr vorsehen oder
  • zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer vorsehen.

Nach dem Referentenentwurf sollen die Vertragslaufzeiten und die Kündigungsfristen für Dauerschuldverhältnisse wie folgt eingeschränkt werden:

„a) In Buchstabe a werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
c) In Buchstabe c werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.“

Demzufolge hätte § 309 Nr. 9 BGB n. F. dann folgenden Wortlaut:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Nr. 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als drei Monate oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;“

3) Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Regelung verstößt nach einer Entscheidung des EuGH vom 13.07.2017 jedoch gegen zwingende Vorgaben des Unionsrechts (vgl. hier).

Dem entsprechend soll § 476 Abs. 2 BGB wie folgt angepasst werden:

„(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren führt.“

4) Genehmigungserfordernis für telefonische Fernabsatzverträge

§ 312c BGB n. F. sieht für telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Gas und Strom künftig ein Genehmigungserfordernis vor. Danach soll die Wirksamkeit entsprechender Verträge davon abhängen, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Aufforderung durch den Unternehmer, so soll dem Unternehmer, wenn er dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung geliefert hat, kein Anspruch auf Wertersatz zustehen.

5) Einwilligung in Telefonwerbung

Nach dem Referentenentwurf soll dem UWG ein neuer § 7a hinzugefügt werden, der für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ein Einwilligungs- und Dokumentationserfordernis vorsieht:

㤠7a Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

Verstöße gegen diese Vorschrift sollen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.

Fazit

Der Referentenentwurf des BMJ sieht einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor, die sich auch auf den Online-Handel auswirken könnten. Sollten die o. a. Änderungen tatsächlich in Kraft treten, müssten wohl zahlreiche Unternehmer ihre bisherigen AGB anpassen. Bei Dauerschuldverhältnissen müssten einige Unternehmer wohl auch ihre Preise neu kalkulieren, da sich die Laufzeiten abgeschlossener Verträge deutlich verkürzen könnten. Für die Verbraucher hätten die geplanten Änderungen dann nicht nur vorteilhafte Auswirkungen. Inwieweit der Entwurf letztlich auch in geltendes Recht umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

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