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LG Bremen: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich

07.09.2009, 11:19 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Bremen: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.:12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem Angebot bei eBay zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler für Elektronikzubehör das Angebot eines Mitbewerbers bei eBay beanstandet, dem ein Warenwert von weniger als 150,00 € zugrunde lag und das folgende Angaben enthielt:

„Lieferumfang:
- …
- Rechnung mit ausgewiesener MwSt.

Zahlungsmöglichkeiten:
- …
- Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

Der Online-Händler sah hierin eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten und beantragte nach fruchtloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber.

Diesem Antrag folgte das LG Bremen zunächst und untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.02.2009, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Elektronikzubehör anzubieten,

a) und wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“

und/oder

b) wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein und begründete dies u. a. damit, dass der gesonderte Ausweis der Mehrwertsteuer in einer Händlerrechnung insbesondere bei Kleinbeträgen keine Selbstverständlichkeit sei und er deshalb darauf hinweisen dürfe.

Dem schloss sich das Gericht letztlich an und hob die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Das Gericht sah in den Hinweisen des Antragsgegners keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 € der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler, der unter eBay gewerblich Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Es sei also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

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Fazit

Das Urteil des LG Bremen zeigt wie so oft in der Rechtsprechung, dass kein Fall wie der andere zu behandeln ist und es gerade im Zivilrecht entscheidend auf den Parteivortrag ankommt. So kam dem Antragsgegner hier eine Norm aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu Gute, von der nicht anzunehmen ist, dass sie jedem Richter, geschweige denn jedem Händler in Deutschland bekannt ist. Fraglich ist aber, ob das Gericht genau so entschieden hätte, wenn das streitgegenständliche Angebot nicht unter die besagte Norm gefallen wäre. Jedenfalls bei Angeboten, die den Warenwert von 150,00 € übersteigen, sollten sich Händler nicht in falscher Sicherheit wiegen und tunlichst darauf verzichten mit Angaben wie „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ im Rahmen ihrer Angebote zu werben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter entwickelt.

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6 Kommentare

B
Batschkus 18.09.2009, 08:49 Uhr
Bei der Lektüre dieses Falles habe ich mich in die Lage des Verbrauchers hineinversetzt: ist die Angabe, die MwST wird ausgewiesen, wirklich Werbung? Wo ist mit dem Beegriff "MwSt ausweisen" ein Zusammenhang herzustellen zum Produkt oder zum Verkäufer? Im übrigen gibt es beim Gebrauchtkauf gewisse Konstellationen, die das Ausweisen einer MwSt sogar ausschließen. Somit dürfte die Formulierung, dass die MwSt ausgewiesen wird, eher der Klarstellung denn der Werbung dienen.

MfG
T
Tomas S 17.09.2009, 21:10 Uhr
§ 14 UStG
Nein, m E unterscheidet das UStG nicht danach, wer der Käufer / Leistungsempfänger ist.

Formal hat auch ein Endverbraucher Anspruch auf eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung, auch wenhn er "nichts davon hat".
M
Marc 07.09.2009, 19:19 Uhr
Rechnung ist meistens überhaupt nicht erforderlich.
Offensichtlich wird hier vollkommen übersehen, daß gemäß §14 UStG. eine Rechnung überhaupt nur dann verpflichtend auszustellen ist, wenn der Käufer (nicht nur der Verkäufer!) Unternehmer oder juristische Person ist.
Bei den meisten ebay-Geschäften muß der Verkäufer also überhaupt keine Rechnung ausstellen.
Die Werbung mit einer Rechnung stellt deshalb überhaupt keine Selbstverständlichkeit dar.
R
RA Bert Enzmann 07.09.2009, 15:32 Uhr
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Nach unserem Verständnis darf man solche Werbung nicht als "Vorteil" herausstellen, eine reine klarstellende Information dürfte möglich sein, aber Vorsicht, auch das Landgericht Bremen, gleicher Richter, hat auch andere Entscheidungen zur gleichen Sache erlassen.

Nach unserem Verständnis dürfte bereits die Werbung mit der Ertleiung einer Rechnung Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein ... diese ist auch unter 150 EURO zu erteilen ...
M
Matthias 07.09.2009, 15:09 Uhr
Ohne Titel
Außerdem weisen Händler, die Differenzbesteuerung betreiben, m.W. auch keine Mehrwehrtsteuer aus !
R
Ralf Stork 06.09.2009, 23:17 Uhr
Auch bei Beträgen über 150 Euro ist eine Rechung mit ausgew. MwSt. keine Selbstverständlichkeit!
Wie das Gericht korrekt erkannt hat, weisen auch Kleinunternehmer die enthaltene MwSt. auf der Rechnung nicht aus. Auch nicht bei Beträgen über 150 Euro.

Daher ist eine Selbstverständlichkeit auch bei über 150 Euro nicht anzunehmen!

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