„Privatverkäufe“ bei eBay können umsatzsteuerpflichtig sein
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: private Auktionen auf der Internet-Plattform „eBay" können unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichten.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „eBay" mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände und erzielten hieraus zwischen 20.000,- € und 30.000,- € jährlich. Die getätigten Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt der gesamten in Rede stehenden dreieinhalb Jahre bei über 1.200 Verkäufen auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich. Die Kläger gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „eBay“ jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen sie nicht. In der Folgezeit gaben die Kläger für die getätigten Geschäfte keine Umsatzsteuererklärung ab und erklärten den Erlös auch nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass keine private Veräußerungstätigkeit mehr vorliegt und behandelte die Auktionen als Umsatzsteuerpflichtig wogegen sich die Kläger zur Wehr setzten. Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen.
Steuerliche Einordnung als Gewerbliche Tätigkeit
Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei gewerblich i. S. des Umsatzsteuerrechts jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Ob eine Betätigung als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen. Hierbei kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, wobei Merkmale wie z.B. die Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt und die Werbung beurteilt werden.
Einordnung im Einzelfall
Nach Ansicht des Gerichts sind die Kläger als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen. Von einer Nachhaltigkeit sei aufgrund der intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert.
Darauf, dass das Auftreten der Kläger nicht dem Bild eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs erworben wurde, komme es nicht entscheidend an.
Beratungshinweis
Da die steuerliche Behandlung privater Auktionen von der Art und Intensität der Betätigung im jeweiligen Einzelfall abhängig ist, sollte hierauf besonderes Augenmerk gerichtet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei WEIDMANN RAe StB, Herrn Dr. Ralf Kohlhepp (erreichbar per Telefon unter 040-30 37 63 80 oder per E-Mail unter info@kanzlei-weidmann.de).
Kontakt:
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt Dr. Ralf Kohlhepp
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