Wegfall des US-EU-Datenschutzschildes: IT-Recht Kanzlei aktualisiert alle betroffenen Datenschutzerklärungen (deutsch und international)
Mit Urteil vom 16.07.2020 hat der EuGH das US-europäische Datenschutzschild „Privacy Shield“ für ungültig erklärt. Dienste, die bisher auf Basis einer Zertifizierung für das Schild Daten rechtmäßig auf Servern in den USA verarbeiteten, können dies nun nicht mehr tun. Mit Blick auf den Wegfall den Wegfall des Privacy Shield hat die IT-Recht Kanzlei bereits alle betroffenen Datenschutzerklärungen in allen Sprachen so aktualisiert, dass Mandanten auch weiterhin ordnungsgemäß über ihre Datenverarbeitungen belehren können.
Welche Datenschutzerklärungen und welche Dienste von der beschiedenen Ungültigkeit des Privacy Shield betroffen sind, lesen Sie mit einer Handlungsempfehlung der IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
Bislang mussten Klauseln der Datenschutzerklärungen für Diensteanbieter mit Privacy-Shield-Zertifizierung zwingend einen Hinweis auf die Funktion des Schildes und darauf enthalten, dass mit der Zertifizierung gegebenenfalls anfallende Datentransfers in die USA legalisiert werden.
Mit Annullierung der Wirkung des Schildes durch den EuGH büßen die Hinweise auf Privacy-Shield-Zertifizierungen in der Datenschutzerklärung aber nicht nur ihre Gültigkeit ein, sondern führen Nutzer sogar über die Rechtmäßigkeit von internationalen Datentransfers in die Irre.
Aus diesem Grund hat die IT-Recht Kanzlei bereits alle betroffenen Datenschutzerklärungen in allen angebotenen Sprachen so aktualisiert, dass auch unter Wegfall des US-EU-Datenschutzschildes weiterhin ordnungsgemäß über Datenverarbeitungen belehrt werden kann.
Hinweis: Auch wenn die IT-Recht Kanzlei alle Datenschutzerklärungen aktualisiert hat, besteht bei der Weiterverwendung betroffener Dienste ein Risiko, weil Datenübermittlungen in die USA nun nicht mehr durch das Privacy Shield gerechtfertigt werden können. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher eher, betroffene Dienste bis auf weiteres nicht zu verwenden und die Klauseloptionen in der Datenschutzerklärung entsprechend abzuwählen.
Mandanten, die sich für eine Weiterverwendung betroffener Dienste entscheiden, müssen bitte die aktualisierten Datenschutzerklärungen übernehmen. Überspielen Sie bitte aus diesem Grund die im Mandantenportal hinterlegte/n Datenschutzerklärung/en in Ihre jeweilige Präsenz/en. Sollten Sie unsere Datenschnittstelle (oder unseren Hosting-Service) im Einsatz haben, so bräuchten Sie nicht weiter tätig werden. Die Datenschutzerklärung wird automatisch überspielt.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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