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Pflicht zum Anbieten mehrerer Zahlungsarten im Online-Shop?

18.03.2019, 12:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
Pflicht zum Anbieten mehrerer Zahlungsarten im Online-Shop?

Das Anbieten verschiedenster Zahlungsarten im Online-Shop vermag zwar gegebenenfalls Kaufentscheidungen potenzieller Kunden positiv zu beeinflussen und kann geeignet sein, einen größeren Kundenstamm zu generieren. Weil viele Zahlungsdienstleister aber transaktionsbezogene Kommissionsgebühren berechnen, kann gerade Betreibern kleinerer Shops daran gelegen sein, nur eine Zahlungsmöglichkeit vorzusehen und Käufern gerade keine Wahlmöglichkeit einzuräumen. Ob dies zulässig ist oder ob Online-Händler vielmehr gesetzlich zum Anbieten verschiedener Zahlungsarten verpflichtet sind, soll im Folgenden Beitrag dargestellt werden.

I. Grundsatz: Vertragsfreiheit

Bei allen privatrechtlichen Verträgen, so auch bei über das Internet geschlossenen Kaufverträgen, gilt grundsätzlich das Prinzip der Privatautonomie (Vertragsfreiheit). Nach diesem können Händler grundsätzlich frei entscheiden, mit wem sie zu welchen Konditionen Verträge schließen wollen.

Auch die Wahl der für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers ermöglichten Zahlungsmittel fällt unter diese Konditionenfreiheit, sodass es dem Händler erlaubt ist, einseitig vorzugeben, wie und unter dem Einsatz welcher Mittel die Kaufpreisschuld beglichen werden können soll.

Eine gesetzliche Pflicht, Zahlungsarten in einer bestimmten Anzahl oder Variation vorzuhalten, besteht insofern grundsätzlich nicht.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Einschränkung durch das Verbraucherrecht: Kostenfreiheit, Gängigkeit und Zumutbarkeit

Die Zahlungsmittelwahlfreiheit des Händlers als Ausprägung der Privatautonomie erfährt allerdings eine Einschränkung durch das geltende Verbraucherrecht der §§ 312 ff. BGB, das immer dann Anwendung findet, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers schließt (§ 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB) .

Für derlei Verträge stellt § 312a Abs. 4 BGB Vorgaben für das angebotene Zahlungsmittel auf. Eingeschränkt wird zwar nicht die Erlaubnis des Händlers, nur eine Zahlungsart anzubieten. Allerdings muss dieses angebotene Zahlungsmittel für den Verbraucher kostenlos (also nicht entgelt- oder gebührenpflichtig) und gängig und zumutbar sein.

Was als gängig und zumutbar gilt, ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren stetig konkretisiert worden. Während die Gängigkeit danach zu bemessen ist, ob das Zahlungsmittel weit verbreitet ist und der überwiegenden Mehrzahl von Verbrauchern zu Verfügung steht, hängt die Zumutbarkeit vor allem davon ab, inwieweit dem Verbraucher für die Inanspruchnahme zusätzliche Mitwirkungs-, Preisgabe- oder Übernahmepflichten auferlegt werden. Vor allem die Verbindung der Inanspruchnahme des Zahlungsmittels mit der Einwilligung in umfängliche Verarbeitungen von personenbezogenen Daten spricht gegen die Zumutbarkeit.

Vor diesem Hintergrund gelten als kostenfreie, gängig und zumutbar folgende Zahlungsmittel:

  • Kauf auf Rechnung
  • Zahlung per Vorkasse
  • SEPA-Lastschrift
  • PayPal
  • Gängige Kreditkartenformate (Mastercard, Visa)

Als nicht gängig gelten bestimmte, nur von einem kleinen Kreis genutzte Kreditkartenformate wie

  • Visa Electron
  • Visa Entropay
  • Kreditkarten eines bestimmten Seitenbetreibers (z.B. eines Reiseportals)

Für nicht zumutbar hat der Bundesgerichtshof dahingegen mit Urteil vom 18.07.2017 (Az.: KZR 39/16) die „Sofortüberweisung“ erklärt, weil der Verbraucher hierfür Kontonutzungsdaten übermitteln und in den großflächigen Abruf von sensiblen Finanzdaten einwilligen müsse.

Hinweis an dieser Stelle: Seit dem 13.01.2018 ist nach dem neuen § 270a BGB das Erheben eines Entgelts für SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Kreditkarten generell verboten. Weitere Informationen finden sich in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

III. Einschränkung durch das Wettbewerbsrecht: Transparenz

Zusätzlich zu den Vorgaben, welche § 312a Abs. 4 BGB für das gewählte Zahlungsmittel aufstellt, ist das Transparenzgebot nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG zu beachten.

Hiernach muss der Händler über seine Zahlungsbedingungen frühzeitig in geeigneter Form informieren.

Weil das Vorhalten nur eines Zahlungsmittels mehr Ausnahme als Regel ist, empfiehlt es sich, auf diese Einschränkung an einer zentralen Stelle im Online-Shop (etwa auf der Startseite) gegebenenfalls unter dem Titel „Zahlungsart“) hinzuweisen. Nicht ausreichend ist es regelmäßig, wenn der Verbraucher erst im Zahlungsschritt innerhalb des Bestellprozesses erfahren kann, dass nur ein Zahlungsmittel angeboten wird.

IV. Fazit

Der Entscheidung, im Online-Shop nur ein Zahlungsmittel anzubieten, steht das geltende Recht nicht entgegen. Erforderlich ist bei Nutzung dieser Option aber einerseits, dass die angebotene Zahlungsart kostenlos, gängig und zumutbar ist, und andererseits, dass der Verbraucher nicht erst im Bestellprozess die Information erhält, nur mit einem Zahlungsmittel zahlen zu können.

Bei weiteren Fragen zur Ausgestaltung der Bezahlung im Online-Shop steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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8 Kommentare

R
RAFFL 04.02.2024, 19:14 Uhr
Hauptsache die Unternehmen... habens einfach
Wir reden

in Sachen Bezahlmöglichkeiten und deren Verfügbarkeit nicht nur über eine straff digital durchorganisierte Online-. Bänkerschaft, PayPal Enthusiasten oder Plastikfetischisten.

Ich habe mittlerweile zunehmend mehr und mehr das Gefühl, das ältere Käuferschichten milde ausgedrückt "immer öfter Ausgegrenzt" und zunehmend "mitleidsvoll" belächelt" werden Aufgrund fehlender Kenntnisse.

Anstatt sich nur Gedanken darüber zu machen, wie man dies oder jenes im Online- Handel programmatisch oder algorythmisch besser gestalten oder lösen könnte, - was sicherlich das Recht der Jugend und des Fortschritts ist-, fände ich es mindestens genauso sinnvoll, wenn man einer immer älter werdenden Generation zumindest die Bezahl- Möglichkeiten wie Überweisung/ Vorkasse lassen würde, und unbestritten den größten Teil von Ihrem Geschäfts- Leben bei Transaktionen geprägt hat. Nicht jeder hat in seiner Jugend studiert und kam später entweder in einem gut dotierten Unternehmen, oder in der Selbstständigkeit unter. Viele mussten hart arbeiten, konnten sich keine freizeitlichen virtuellen Ausflüge mit Computer-Learning leisten, sondern ihre Familie ernähren. Es war leider so auch wenn sich das viele nicht vorstellen können.

Trotzdem haben es viele geschafft sich dem digitalen Zeitalter anzuschließen - nur eben - Nicht in der Form, wie Ihr es euch vorstellt. Ich denke das ist auch das gute Recht eines Jeden, an Dingen fest zu halten, sofern Sie nicht schädlich für Andere sind.

Also lasst den Menschen das, was sie "technisch" auch kennen und zwar so, wie ihr "euer eigenes Verständnis zur Technik entwickelt habt"... Das ist nur Fair und Gerecht!

Was hättet Ihr wohl dazu gesagt, wenn man euch früher, in eurer Kindheit, irgendwann nach unzähligen Mc-Don und Burger-King Hygiene Skandalen diese einfach geschlossen hätte... mit der Begründung: "na ja also Burger bekommt man ja immer noch überall", und wer wirklich einen möchte, der kann sich den ja auch im Supermarkt oder bei A**i kaufen... . Richtig, das wäre einfach nur noch Uncool und schon gar nicht für die Situation angemessen gewesen...

Also von was reden/ schreiben wir hier eigentlich?

Es geht um den Erhalt sozialer Strukturen, wozu meiner Meinung nach auch Rituale gehören, die unser Leben eine Prägung gegeben haben und welche Uns Alle bestimmen. Demokratie ist, wenn man jedem dann auch seine Möglichkeiten lässt und....

"Nicht Vorenthält"
M
Marc 07.11.2023, 16:45 Uhr
Ebaykäufer fordert Bankdaten droht mit Schadensersatzklage
Ich habe einen aktuellen Fall, bei dem der Auktionsgewinner meine Bankdaten zur Bezahlung einfordert, da dies nach Europäischer Rechtssprechung angeboten werden muss.
Er droht mir mit einer Schadensersatzklage.
Er weiss/behauptet, dass er mit mir (nicht mit Ebay) einen Kaufvertrag geschlossen hat.
Es handelt sich hierbei um eine Auktion mit einem Ergebnis >5000 €.

Wie schätzt ihr den Fall ein?
A
Andrea 22.08.2022, 14:46 Uhr
andrea@wtf.hastduproblem.de
Die Entscheidung zur Sofortüberweisung dürfte inzwischen überholt sein. Damals musste man dem Anbieter dafür seine Login-Daten überlassen, doch seit PSD2 greift das System über die standardisierte Schnittstelle für Zahlungsausführungsdienstleister auf die Banksysteme zu.
S
Sasch 01.02.2022, 20:13 Uhr
Nachteile durch eine bedingte Zahlungsart_Was tun?
Ich werde vom Firmenticket ausgeschlossen, weil irgendein Subunternehemen, was für abbuchen zustädnig ist, mich als nicht sicheren Zahler einstuft. Wodurch ich nunmehr über 100% höhere Kosten habe, da die Verkehrbedtriebe vorgeben, das nur im Abbuchungsverfahren der Erwerb möglich ist. Ich finde dies kann nicht sein. Kann ich nicht in irgendeiner Form dagegen vorgehen?
I
Ingo G. 31.05.2021, 15:31 Uhr
Ebay schreibt für Verkäufer und Käufer Bezahlfunktion vor.
Ich bin seit über 20 Jahren privater Verkäufer und auch Käufer bei Ebay.
Momentan habe ich etliche Auktionen laufen. Ohne Vorankündigung hat Ebay die Bezahlfunktionen aufgezwungen. Verkäufer sind verpflichtet, nur noch Paypal, Klarna, Giropay, Visa oder SEPA-Lastschrift anzubieten. Es ist automatisch so angegeben. Andere Funktionen kann man nicht eingeben. Bislang ging es immer als normale Banküberweisung vom Käufer auf mein Konto.
Ist das überhaupt rechtlich erlaubt, was Ebay gerade zwangsweise durchführt? Käufer müssen an Ebay überweisen, die dann das Geld an mich weiterleitet. Käufer haben überwiesen,a ber ich habe noch kein Geld bekommen. Gebühren wurden bislang auf die Auktionssumme berechnet. Jetzt auch für die Versandkosten erhoben. Dabei ist das Geld doch für den Versand der Ware bestimmt.
M
Matos 19.10.2020, 11:25 Uhr
würde mich das von Kathrin auch interessieren!
würde mich das von Kathrin auch interessieren!

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