Auf dem Präsentierteller - Personensuchmaschinen dürfen Bilder von Mitarbeitern auf Firmen-Homepages anzeigen

Auf dem Präsentierteller - Personensuchmaschinen dürfen Bilder von Mitarbeitern auf Firmen-Homepages anzeigen
von RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht
15.12.2010 | Lesezeit: 2 min

Immer häufiger stellen Firmen Bilder ihrer Mitarbeiter auf der Internetseite ihres Unternehmens ein, um beim potentiellen Kunden gleich einen persönlichen Eindruck zu erwecken. Damit sind die Mitarbeiter meist auch einverstanden. Aber wie sieht es aus, wenn die eingestellten Fotos unverhofft auch von Personensuchmaschinen gefunden werden, und sich jeder Internetnutzer so zu dem eingegebenen Namen gleich noch ein Bild von der Person machen kann? Damit sind viele Mitarbeiter gar nicht mehr einverstanden.

Problem

Oft werden Mitarbeiter mit Foto auf der firmeneigenen Homepage des Arbeitgebers vorgestellt, um dem Unternehmen gegenüber potentiellen Geschäftspartnernein Gesicht zu geben.

Ist das Internetangebot des Arbeitgebers für Suchmaschinen optimiert und werden keine Vorkehrungen getroffen, tauchen diese Bilder dann aber auch bei Suchmaschinen auf, wenn der vollständige Name des Mitarbeiters ohne jeden Bezug zu seinem Arbeitgeber eingegeben wird. Es kann also jeder beliebige Dritte dem Namen ein Gesicht zuordnen, was nicht immer gewünscht ist.

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Die Entscheidung

Eine Mitarbeiterin hat vor dem Landgericht Hamburg (Az. 325 O 448/09 vom 16.06.2010) den Betreiber einer Personensuchmaschine auf Unterlassung in Anspruch genommen, da auf dessen Suchmaschine ihr Bild auftauchte, wenn man ihren Namen eingab. Das Bild stammte von der Firmenhomepage ihres Arbeitgebers. Mit der Veröffentlichung dort war die Klägerin auch einverstanden gewesen, nicht aber damit, dass ihr Bild dann auch bei Suchmaschinen auftaucht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit der Verwendung des Bildes auf der Firmenhomepage einverstanden gewesen. Das Internetangebot ihres Arbeitgebers war auch ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert worden. Aus diesen Umständen durfte der Betreiber der Suchmaschine schließen, dass die Klägerin mit der Darstellung ihres Bildes auch bei seiner Suchmaschine einverstanden war. Infolge dessen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin ihren Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert hatte, entsprechende technische Maßnahmen zum Schutze ihres Fotos zu ergreifen.

Praxistipp

In Arbeitsverträgen sind die Fragen, ob und wie der Arbeitgeber Bilder seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf seiner Homepage verwenden darf, oft nicht ausreichend geregelt. Wird der Abbildung auf der Homepage zugestimmt, so darf das Bild regelmäßig auch bei Suchmaschinen auftauchen, wenn die Seite des Arbeitgebers für diese optimiert ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher im Arbeitsvertrag auch auf die Art der Verwendung der Bilder verständigen, insbesondere darauf, dass vom Arbeitgeber durch Einsatz entsprechender Programme Maßnahmen getroffen werden, die ein Auffinden der Bilder durch Personensuchmaschinen verhindern.

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Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com

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1 Kommentar

T
Thomas 20.12.2010, 07:13 Uhr
Es gibt keine technischen Möglichkeiten
Was wohl weder der Richter noch der vertretende Anwalt wissen: Es gibt gar keine technische Möglichkeit eine Personensuchmaschine auszuschließen, da diese die Webseiten nicht selbst crawlen, sondern in der Regel die Google Bildersuche anzapfen.

Man hätte hier ganz einfach argumentieren müssen, dass man die Anzeige bei Google ausdrücklich wünsche, bei der betreffenden Personensuchmaschinen hingegen nicht.

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