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OLG München: Negative unwahre Bewertung auf eBay? Löschungsanspruch!

08.04.2015, 17:12 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Anna Slaninkova
OLG München: Negative unwahre Bewertung auf eBay? Löschungsanspruch!

Dürfen die Käufer ihre Kritik uneingeschränkt äußern, wenn sie einen Kommentar oder eine Bewertung zu den auf Online-Marktplätzen angebotenen Waren und dort agierenden Händlern abgeben? Solche Kommentare und Bewertungen sind bekanntlich nicht immer positiv und schmeichelhaft. Kann man sich zumindest gegen Kommentare wehren, die durchaus unbegründet sind und der Wahrheit nicht entsprechen? Die Meinungsfreiheit der Kunden kennt tatsächlich ihre Schranken. Das OLG München hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 28.10.2014, Az.: 18 U 1022/14) festgehalten, dass der Händler die Entfernung eines negativen Kommentars und ggf. einer damit verbundenen negativen Bewertung des Kunden verlangen kann, wenn diese auf unwahren Tatsachen basieren.

1. Was war passiert?

Die Entscheidung betraf einen negativen Kommentar verbunden mit einem negativen Bewertungspunkt im Bewertungsprofil eines Händlers auf dem Online-Marktplatz eBay. Der Kommentar stammte von einem Kunden und bezog sich auf eine bei diesem Händler erworbene Befestigung von Bootszubehör. Die zugrundeliegende Behauptung erwies sich als unwahr und der Händler verlangte die Entfernung des Kommentares. Nach den Geschäftsbedingungen der Plattform eBay ist die Entfernung einer solchen Bewertung und des Kommentars erst nach Zustimmung durch den Bewertenden oder nach Erlass eines entsprechenden Gerichtsurteils möglich. Der Käufer hat diese Zustimmung jedoch verweigert.

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2. Die Entscheidung des OLG München

a) Entscheidung bezüglich des Kommentars

Der Händler kann verlangen, dass der Kunde der Entfernung eines von ihm geschriebenen unwahren Kommentars in dem Bewertungsprofil des Händlers zustimmt, denn eine solche Äußerung verletzt dessen Rechte und ist deshalb unzulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die zugrunde liegende Äußerung unwahr ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung:

"Zwar genießen auch Tatsachenbehauptungen, die als Grundlage für eine Meinungsbildung dienen können, den Schutz des Art 5 Abs. 1 GG. Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist jedoch der Konflikt zwischen dem in Art 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art 1 und 2 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit regelmäßig zugunsten der Persönlichkeit des Betroffenen zu lösen. Unrichtige Informationen sind nämlich keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung."

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung unwahr ist, ist folgendes zu beachten:

  • Die Frage, ob eine Behauptung der Wahrheit entspricht, betrifft sog. Tatsachenäußerungen, die einem Beweis zugänglich, also objektiv nachweisbar, sind (z.B. Dimensionen der Ware). Ausgenommen sind in der Regel subjektive Werturteile (bloßes Meinen, z.B. die Ware ist „wunderbar“)
  • Bei der Einschätzung eines Kommentars muss davon ausgegangen werden, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum ihn verstehen würde. Was der Kommentator selbst gemeint hat, ist, dagegen, irrelevant:

"Maßgeblich für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat."

Wenn beispielsweise ein unvoreingenommener durchschnittlicher Leser einen Kommentar dahingehend versteht, dass die Ware in der gelieferten Form für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet und damit mangelhaft war und dies sich nachträglich als unzutreffend erweist, liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Dass der Autor des Kommentars damit eigentlich nur gemeint hatte, dass die sonst funktionsfähige Ware nur noch verbessert werden konnte, spielt keine Rolle. In einem solchen Fall kann der Händler verlangen, dass dieser Bewertungskommentar gelöscht wird.

b) Entscheidung bezüglich des Bewertungspunktes

Wenn es darüber hinaus noch einen negativen Bewertungspunkt (z.B. „-“) gibt, welcher ausschließlich mit der unwahren Tatsachenbehauptung im Kommentar begründet wird und für die keine anderen Anhaltspunkte (wie z.B. Kommunikation mit dem Verkäufer, Schnelligkeit der Versendung) bestehen, ist eine solche Bewertung ebenfalls unzulässig. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Händler auch die Entfernung von einer derartigen negativen Bewertungspunkten verlangen:

"Nach Auffassung des Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass es mit dieser zusammen „steht und fällt“, nicht nur die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch des auf dieser beruhenden Werturteils verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung."

3. Das Fazit

Online-Händlern steht ein Anspruch auf Entfernung eines negativen Bewertungskommentars zu, wenn dieser eine unwahre Tatsachenbehauptungen zum Inhalt hat. Ist der Online-Händler abgesehen vom Bewertungskommentar auch von einem negativen Bewertungspunkt betroffen, welcher ebenfalls auf der unwahren Tatsachenbehauptung beruht, so kann auch diesbezüglich die Entfernung verlangt und erforderlichenfalls im gerichtlichen Wege durchgesetzt werden.

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