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FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge

22.11.2023, 10:22 Uhr | Lesezeit: 9 min
FAQ zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile für PKW, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge

Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur gehandelt werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Anderenfalls besteht ein Vertriebsverbot. Da das Kraftfahrtbundesamt (KBA) den Handel mit nicht genehmigten Fahrzeugteilen rigoros verfolgt, sollen diese FAQ Aufschluss über die wesentlichen Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Fahrzeugteilen, den Pflichten des Handels und den Konsequenzen bei Verstößen geben.

A. Allgemeine Fragen zum Vertriebsverbot für bestimmte Fahrzeugteile / Begriffsbestimmungen

I. Was wird durch § 22a StVZO geregelt?

Nach § 22a StVZO unterliegen bestimmte Fahrzeugteile der Bauartgenehmigungspflicht und dürfen in Deutschland nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschrieben und zugeteilten amtlichen Prüfzeichen nach § 7 FzTV gekennzeichnet sind. Mit einem Prüfzeichen wird ein Fahrzeugteil versehen, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (§ 22a Abs. 5 StVZO). Ohne ein solches Prüfzeichen dürfen die in § 22a Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeugteile nicht feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden.

II. Was ist Zweck des § 22a StVZO?

§ 22a StVZO soll die Sicherheit von Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten und die Funktionalität und Operabilität von Bauteilen sicherstellen, um eine Gefahr für Leib und Leben durch nicht normkonforme Fahrzeugausrüstung abzuwenden.

So handelt es sich bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber).

§ 22a StVZO soll, in Verbindung mit § 23 StVG, sicherstellen, dass derlei baugenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

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III. Was sind Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO?

Fahrzeuge sind mobile Transport- oder Verkehrsmittel, die der Beförderung von Gütern oder Personen dienen.

Keine Rolle spielt dabei

  • die Antriebsart (z.B. Maschinenkraft),
  • die Verwendung oder
  • die Zulassungspflicht des Fahrzeugs.

Selbstverständlich fallen auch nicht-motorisierte Fahrzeuge in den Anwendungsbereich des § 22 a StVZO.

Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, Erwachsenenfahrräder (Hentschel, § 22a StVZO, Rn. 22) aber etwa auch Krankenfahrstühle (FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 24 StVO, Rn.4).

IV. Was sind keine Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO?

Von der Verordnung nicht erfasste Fahrzeuge sind gemäß § 16 Abs. 2 StVZO:

  • Schiebe- und Greifreifenrollstühle,
  • Rodelschlitten,
  • Kinderwagen,
  • Kinder- wie Erwachsenenroller (solange sie über keinen Motor verfügen),
  • Kinderfahrräder (das sind solche, die zum spielerischen Umherfahren von Kindern im Vorschulalter verwendet werden) und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel

V. Was bedeutet „feilbieten“ i.S.d. § 22a Abs. 2 StVZO?

Feilbieten bedeutet, ein Produkt "zum Zwecke des Verkaufens bereitzustellen und Kaufinteressenten zugänglich machen (Schleswig VRS 74, 55)."

Ein Anbieten alsbaldiger Herstellung und Lieferung wird hingegen nicht erfasst.

Das Feilbieten liegt bspw. vor, wenn ein Katalog in einer Kraftfahrzeugfachzeitschrift angeboten wird und dort angepriesene Waren nach Erhalt des Katalogs an die Kunden veräußert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG VRS 74, 55). Unerheblich ist, dass der Verkauf ungeprüfter und ohne entsprechendes Prüfzeichen versehener Teile zum Zweck des Gebrauchs nur außerhalb des Verkehrs erfolgt. Eine solche Auflage ist irrelevant für die Verwirklichung der Norm (OLG Hamm VBI 1966, 336)."

VI. Was bedeutet „veräußern“ i.S.d. §§ 22a Abs. 2 StVZO?

Veräußern ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgeben an andere (Hentschel, § 22a StVZO R. 30).

VII. Was ist unter „erwerben“ i.S. des § 22a Abs.2 StVZO zu verstehen?

Gemeint ist Erwerb in der Absicht, den Gegenstand weiterzuveräußern, weiterzugeben oder ihn an einem Fahrzeug anzubringen oder anbringen zu lassen und das damit ausgerüstete Fahrzeug im Verkehr zu verwenden. Wer die unvorschriftsmäßigen Teile zum Verschrotten erwirbt, verletzt Abs. 2 nicht (so Hentschel/StVR/Dauer, §22a StVZO, Rn. 31).

VIII. Was ist mit „verwenden“ i.S. des § 22a Abs. 2 StVZO gemeint?

Das Verbot, Fahrzeugartikel, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, zu verwenden, bedeutet, dass allein schon der Einbau des Fahrzeugartikels in ein Fahrzeug, und nicht erst dessen Benutzung im Straßenverkehr, verboten ist. (Hentschel/StVR/Dauer, §22a StVZO, Rn. 32)

B. Fragen zur Bauartgenehmigungspflicht von Fahrzeugteilen

I. Welche Fahrzeugteile unterliegen einer Bauartgenehmigungspflicht?

In amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein müssen gemäß §22a Abs.1 StVZO:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2) – Schneeketten fallen nicht hierunter;
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist. Zur Auflaufbremse gehören die Auflaufeinrichtung, die Übertragungseinrichtung sowie die Radbremsen.
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen – auch die Sattelkupplungen sowie die als Sattelkupplungen verwendeten Drehkräne - (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrißleuchten (§ 51b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
11a. Nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 der StVZO, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)

Hinweis:

Gemäß der Dritten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn

  • die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht und
  • der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.

Alle übrigen Fahrzeugteile dürfen in beliebiger Bauart ausgeführt werden (OLG Hamm VBI 1966, 336).

II. Welche Fahrzeugteile benötigen keine Bauartgenehmigung?

Dazu gehören insbesondere:

  • 1. Fahrzeugteile, die objektiv nach ihrer Bauart ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind: Achtung: Es kommt hierbei nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an (vgl. OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31).
  • 2. Fahrzeugteile, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden; Erforderlich ist jedoch in dem Fall, dass der Fahrzeugführer eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt (§22a Abs.3 Nr.1 StVZO).
  • 3. Teile mit „Etwa-Wirkung“: Fahrzeugteile, die im Ausland hergestellt und dann in die Bundesrepublik importiert worden sind, sofern sie jedoch in ihrer Wirkung etwa bauartgenehmigten Einrichtungen entsprechen und als solche auch erkennbar sind (§22a Abs.3 Nr.2 StVZO). Davon ausgenommen sind lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern und Lichtquellen für Scheinwerfer. Wie und wann eine solche „Etwa-Wirkung“ nachgewiesen kann, wird im „Merkblatt für die Begutachtung von Fahrzeugen nach §21 StVZO und über mögliche Ausnahmen nach §70 StVZO“ beschrieben (VkBl. 1998, 1314). Eine Ausnahmegenehmigung kann beispielsweise vorliegen, wenn die Umrüstkosten unzumutbar sind. Dabei ist das Verhältnis von Umrüstungskosten und Fahrzeugwert zu beachten. (Quelle: FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 22a StVZO, Rn. 14).
  • 4. Fahrzeugteile, die an Fahrzeugen verwendet werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grundlage einer EU-Typgenehmigung oder einer EU-Einzelrichtlinie zugelassen werden (§22a Abs.3 Nr.3 StVZO)
  • 5. Suchscheinwerfer (HA VM 68, 23)
  • 6. Land- oder forstwirtschaftliche Anbaugeräte und ggf. auch Anhängerkupplungen, die an land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten angebracht sind, s. Merkblatt für Anbaugeräte, VkBI 09 804 = StVRL § 30 Nr.6.

C. Fragen zur Reichweite des Vertriebsverbotes / Sanktionen

I. Kann ein Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile durch einen Hinweis auf die fehlende Zulassung umgangen werden?

Nach derzeitigem Stand der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung: nein!

Nicht nur das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass es zur Umgehung der Verbotswirkung nach § 22a Abs. 2 StVZO nicht ausreichen kann, beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen Hinweise wie "...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO" oder ähnliche Formulierungen für das Feilbieten zu gebrauchen.

Dieser Auffassung haben sich mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen (s. OLG Schleswig, 04.06.1987 - Az. 1 Ss OWi 218/87), OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012 – Az. I-4 U 59/12; OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – Az. I-6 U 118/14).

Denn für das Verbot des Feilbietens sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Dementsprechend reichten beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus.

Darüber, ob diese Einschätzung zutreffend ist, kann selbstverständlich diskutiert werden. Schließlich kann es auf eine Bauartgenehmigung immer dann nicht ankommen, wenn das Fahrzeugteil ausschließlich in einem Bereich benutzt werden soll, der dem staatlichen Straßenverkehrssicherungsinteresse entzogen ist. Die Argumente einer Gegenauffassung sind damit nicht ungewichtig.

II. Welche Konsequenzen sind bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für genehmigungspflichtige Fahrzeugteile zu erwarten?

Wer die Anforderungen des §22a Abs.2 StVZO missachtet und Fahrzeugteile, die nicht mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind, feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §69a Abs. 2 Nr.7 StVZO. Diese kann nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro je Einzelverstoß geahndet werden. Vorgenannter Betrag kann ggf. dann überschritten werden, wenn der aus dem Verkauf erzielte wirtschaftliche Vorteil höher ist als vorstehend genannter Betrag.

Zudem können gemäß § 24 Abs. 5 StVG Fahrzeugteile, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.

Eine Verjährungsverfolgung tritt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach zwei Jahren ein..

Jenseits der behördlichen Rechtsverfolgung ist auch eine wettbewerbsrechtliche Ahndung möglich.

So stellt § 22a StVZO nach Ansicht der Rechtsprechung (s. nur OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 - Az. 4 U 127/13) eine Marktverhaltensnorm dar, die gemäß § 3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden und deren Einhaltung mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln (insbesondere Abmahnungen) durchgesetzt werden kann.

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4 Kommentare

A
Andreas 22.01.2022, 23:21 Uhr
Herr
Danke für diesen informativen Artikel!
Seltsam erscheint mir, dass Teile, die nachweislich andere Menschen krank machen, wie lärmsteigernde Auspuffanlagen, trotzdem ohne ABE munter vertrieben werden dürfen.
Eine ganze Branche darf sich anscheinend auf Kosten ihrer Mitmenschen bereichern.
R
Roger G. 07.09.2021, 18:40 Uhr
EU-Recht
Die deutsche Rechtsprechung kollidiert m. E. mit EU-Recht. Es kann nicht sein, dass im EU-Binnenmarkt derHändler eines anderen EU-Staats nach D liefern darf und ein deutscher Händler nur ins (EU-) Ausland, aber nicht innerhalb Deutschlands.

Hat diesen Aspekt mal jemand geprüft ? Wie ist der aktuelle Stand in diesem Verfahren ?
F
Frank Völker 09.07.2020, 15:15 Uhr
Privater Ebay Verkauf
Ein sehr interessanter und ausführlicher Artikel zu einem brennenden Thema.Man darf gespannt sein,wie es am Ende ausgeht,zumal große Teilehändler hier (aus meiner Sicht) berechtigt intervenieren.
Gilt das Vertriebs-oder Veräußerungsverbot auch für private Verkäufer bei Ebay?
W
Wonnie 30.06.2018, 12:39 Uhr
Fahrzeugteile
In der Auflistung konnte ichnicht direkt etwas finden zu Soundmodulen, Klappensteuerungen oder Software Tunning ... sind derartige Teile Leistungen ebenso zu behandeln?
Also darf soetwas ohne entsprechende Prüfzeichen Zulassung überhaupt angeboten, eingebaut verkauft werden?

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