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LG Freiburg: Grundpreispflicht für Schnur, Garn und Co.

13.08.2021, 11:39 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Freiburg: Grundpreispflicht für Schnur, Garn und Co.

Im eCommerce haben Händler beim Verkauf von Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. unter Nennung des Gesamtpreises beworben werden, den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) anzugeben. In seinem Urteil vom 04.05.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) hat das LG Freiburg im Breisgau entschieden, dass bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur & Co. in jedem Fall der Grundpreis pro Mengeneinheit „Länge“ anzugeben ist. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Freiburg in unserem heutigen Beitrag.

I. Hintergrundwissen zum Thema Grundpreis

Gemäß § 2 Abs. 1 PAngV sind Grundpreise als Preise pro Mengeneinheit immer dann anzugeben, wenn Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.

Der Grundpreis ist hierbei nicht nur auf Produktdetailseiten als konkreten „Angeboten“ in Preisnähe darzustellen, sondern bereits in jeglicher Werbedarstellung und mithin auch auf Produktübersichts- und Rubrikseiten erforderlich.

Weitere Informationen zur Grundpreisangabepflicht und deren Umsetzungen finden sich in diesem detaillierten Leitfaden der IT-Recht Kanzlei.

Entscheidend für das „Ob“ der Grundpreispflicht ist hierbei, ob ein Produkt nach einer bestimmten Mengeneinheit und nicht als für sich stehendes „Stück“, also als in sich abgeschlossene Verkaufseinheit, angeboten wird. Hiermit gemeint ist die Unterscheidung danach, ob die Anzahl der angebotenen Mengeneinheiten üblicherweise den Gesamtpreis definieren oder nicht.

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II. Der Sachverhalt

Die Beklagte hatte auf der Handelsplattform Amazon ihre Produkte präsentiert. Unter anderem bot sie dort auch Juteschnur, Bindegarn bzw. Bastelschnur in Kordeln aufgerollt an. Angegeben wurde von der Beklagten dabei der Gesamtverkaufspreis für zwei Kordeln. Eine Grundpreisangabe erfolgte hierbei nicht.

Der Kläger verfolgte vor Gericht die Unterlassung der fehlenden Grundpreisangabe.

II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 04.05.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) hat das Landgericht Freiburg im Breisgau entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.

Das LG Freiburg entschied, dass es sich beim Verkauf von Näh-, Strick-, Hobby-, oder Bastelartikel um nach Länge angebotene Ware handelt, weshalb der Gesamtpreis und gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben sind. Dies gelte unabhängig davon, ob die Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung vertrieben werde.

III. Die Grundpreispflicht bei Näh- und Strickbedarf

Diese Pflicht zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PAngV. Danach ist neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit anzugeben, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Wie das Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 04.05.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) zeigt, ist die Angabe des Grundpreises nicht nur im eigenen Shop obligatorisch. Vor allem auf Handelsplattformen wie im vorliegenden Fall Amazon, aber auch eBay oder Etsy, haben Online-Händler den Grundpreis anzugeben.

In welcher Mengeneinheit der Grundpreis anzugeben ist richtet sich üblicherweise nach der Verkehrsanschauung. Die Differenzierung der Einheiten gestaltet sich in der Praxis oft komplex. Achtung: Auch wenn Näh- und Strickbedarf als vordefinierte Verkaufseinheiten von Knäuel oder Spulen angeboten werden, unterliegen diese Waren der Grundpreisangabepflicht.

Lesetipp: Einen Überblick zu den gängigen Mengeneinheiten bietet der Artikel Handmade-Branche aufgepasst: Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!!

IV. Fazit

Das Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 04.05.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Online-Händler sind verpflichtet bei preisbezogener Werbung und Angeboten den Grundpreis der jeweils üblichen Mengeneinheit anzugeben.

Vor allem auf Handelsplattformen, die in den Voreinstellungen für den Verkauf keine Grundpreisoptionen vorsehen, ist auf die Angabe zu achten. Auch hier sind Online-Händler nicht von der Grundpreisangabe befreit, sondern haben die Grundpreis-Mengeneinheit in der Artikelbezeichnung oder der Artikelbeschreibung aufzunehmen.

Unser Rat: Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen! Wir nehmen Sie an die Hand und unterstützen Sie bei einem rechtssicheren Verkauf im Internet. Werfen Sie einen Blick auf unsere Abmahnschutzpakete!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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