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Lebensmittelkennzeichnung: Müssen Lebensmittel auch im Internet gekennzeichnet sein?

17.08.2009, 09:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
Lebensmittelkennzeichnung: Müssen Lebensmittel auch im Internet gekennzeichnet sein?

Oft wird der IT-Recht Kanzlei die Frage gestellt, ob auch im Online-Handel Lebensmittel gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu kennzeichnen sind. Müssen etwa bei Lebensmitteln, die dem Verbraucher in Fertigpackungen geliefert werden, bereits im Internet Stoffe und Zusatzstoffe und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein?

Mit dieser Frage haben sich bereits das LG Wuppertal (Beschluss vom 18.03.2008, Az. 14 O 10/08) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.06.2008, Az. I-20 U 105/08) auseinandergesetzt.

Beide Gerichte bezogen sich auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 LMKV woraus sich nur die Verpflichtung ergibt, die Pflichtangaben auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.

§ 3 Abs. 3 LMLV: "Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen."

Das LG Wuppertal führte in seiner Entscheidung dementsprechend aus:

„Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).“

Auch ein Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB InfoV ist bei einer fehlenden Kennzeichnung der Lebensmittel im Internet nicht gegeben, so das OLG Düsseldorf. Zwar seien gemäß § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB InfoV alle wesentlichen Merkmale der Ware alsbald, spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher, mitzuteilen. Diese Vorgabe sei jedoch i.d.R. dann erfüllt, wenn der Verbraucher die in Fertigpackungen gelieferten Lebensmittel erhält - mitsamt den ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteletiketten.

Anmerkung: Das Gericht hat sich nicht wirklich tiefgreifend mit einem möglichen Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGBInfoV auseinandergesetzt. Dies brauchte es auch nicht, da die Antragsstellerin diesen Einwand erst in der zweiten Instanz geltend gemacht hatte und es sich insoweit "um einen anderen Streitgegenstand handelte". Interessant wäre dennoch gewesen, wie sich das Gericht zu einem möglichen Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB geäußert hätte.  Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher nämlich rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über alle wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren...

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Achtung - Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln könnte bald Wirklichkeit werden: Neuer Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat Anfang letzten Jahres (2008) eine Verordnung vorgeschlagen (KOM (2008) 40 endgültig), die nach Beschluss und Umsetzung die Lebensmittel-Händler (auch gerade im Online-Bereich) mit äußerst umfangreichen Informationspflichten belegen wird.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der vorgeschlagenen Verordnung haben dann Händler ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels*
  • Verzeichnis der Zutaten*
  • Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können*
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen
  • Nettomenge des Lebensmittels*
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Aufbewahrungs-/Verwendungsanweisungen
  • Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hierzu Irrtümer möglich sind*
  • Gebrauchsanleitung, falls notwendig
  • Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol Alkoholgehalt
  • Nährwertdeklaration*

Hierbei müssen die vorstehend mit einem Stern (*) gekennzeichneten Informationen gemäß Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung dem Kunden vor Vertragsschluss, im E-Commerce also bereits im Online-Angebot, zur Verfügung stehen.

Diese Pflichtangaben sind nahezu identisch mit den in der LMKV vorgeschriebenen Angaben (vgl. oben), so dass es aus diesem Gesichtspunkt heraus sinnvoll erscheint, bereits jetzt im Vorgriff auf die Verordnung zu handeln und dem Kunden diese Informationen online anzubieten. Dies bietet dem Online-Händler gutes Rüstzeug für die absehbaren Anforderungen des zukünftigen Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

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1 Kommentar

B
Biobauer 18.08.2009, 11:16 Uhr
Lebensmittelkennzeichnung
Gerade beim Onlineverkauf müssen die Lebensmittel doch so transparent wie möglich dargestellt werden. Schließlich kann der Kunde das Produkt weder in die Hand nehmen, daran riechen oder es evtl sogar probieren. Wenn ich z.B. bei meiner Currywurst-Bude umd die Ecke schon am Werbeschild anhand von Sternchen sehe, was in der Wurst steckt, muss ich das auch beim Onlineshop-Verkauf.

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