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Pflichtangaben an Außenseite eines Ladengeschäfts

Pflichtangaben an Außenseite eines Ladengeschäfts
3 min 5
Stand: 13.04.2026
Erstfassung: 26.11.2012

Bei Ladengeschäften wird üblicherweise ein Schild angebracht, welches den Ladeninhaber ausweist, die Öffnungszeiten etc. Doch welche gesetzlichen Pflichtangaben sind in diesem Zusammenhang tatsächlich zu berücksichtigen?

Namens- bzw. Firmenangabe

Bis zum 25.03.2009 gab es in § 15a GewO eine ausdrückliche Regelung zur Angabepflicht von Namen bzw. Firma an offenen Verkaufsstellen. Diese Vorschrift ist jedoch seit dem 25.03.2009 aufgehoben. Die Gewerbeordnung enthält seither keine allgemeine bundesrechtliche Pflicht mehr, Namen oder Firma an der Außenseite oder am Eingang einer offenen Verkaufsstelle anzubringen.

Für klassische stationäre Ladengeschäfte gilt daher heute grundsätzlich: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Firma an der Außenseite des Geschäfts besteht bundesrechtlich nicht mehr. Gleichwohl ist eine entsprechende Kennzeichnung in der Praxis regelmäßig sinnvoll, schon um Kunden, Zustellern und Behörden eine klare Zuordnung des Betriebs zu ermöglichen. Auch aus Gründen der Transparenz und der Vermeidung unnötiger Rückfragen empfiehlt sich eine gut sichtbare Kennzeichnung des Geschäftslokals weiterhin. Im Einzelfall können sich zudem aus anderen Vorschriften (etwa zur Vermeidung von Irreführung) mittelbare Anforderungen ergeben.

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Angabe der Öffnungszeiten

Auch für die allgemeinen Öffnungszeiten besteht für gewöhnliche Ladengeschäfte keine allgemeine bundesrechtliche Pflicht, diese am Eingang oder an der Außenseite auszuhängen. Der ältere Beitrag ist insoweit im Kern weiterhin richtig. Allerdings sollte heute klarer formuliert werden, dass die zulässigen Ladenöffnungszeiten inzwischen weitgehend landesrechtlich geregelt werden. Eine generelle Aushangpflicht für die regulären Öffnungszeiten folgt daraus für typische Verkaufsstellen aber nicht automatisch.

Unabhängig von einer fehlenden allgemeinen Pflicht ist ein Aushang der Öffnungszeiten praktisch dringend zu empfehlen. Das gilt insbesondere, um Kundenströme zu steuern, Missverständnisse zu vermeiden und unnötige Beanstandungen zu verhindern. Zu beachten ist außerdem, dass in einzelnen Sonderkonstellationen landesrechtliche Hinweispflichten bestehen können, etwa bei besonderen Sonn- und Feiertagsöffnungen oder aufgrund konkreter behördlicher Auflagen im Einzelfall.

Sonderfälle und branchenspezifische Pflichten

Der pauschale Eindruck, an der Außenseite eines Geschäftslokals gebe es „keine Pflichtangaben“, wäre heute zu weitgehend. Richtig ist vielmehr: Für gewöhnliche Verkaufsstellen fehlen allgemeine bundesrechtliche Pflichtangaben, in einzelnen Branchen bestehen aber sehr wohl spezielle Aushang- oder Kennzeichnungspflichten.

So müssen Gaststätten ein Preisverzeichnis der angebotenen Speisen und Getränke gut sichtbar am Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringen. Für Gaststätten genügt also gerade nicht der bloße Hinweis im Innenraum.

Auch bei Apotheken bestehen besondere Außenhinweispflichten. An geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die jeweils dienstbereiten Apotheken bekannt gibt. Derartige Sonderregeln zeigen, dass stets nach Branche und Betriebsart zu unterscheiden ist.

Wer kein typisches Einzelhandelsgeschäft betreibt, sondern etwa eine Gaststätte, Apotheke oder sonstige besonders regulierte Betriebsstätte, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass an der Außenseite keinerlei Pflichtangaben erforderlich sind. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob spezialgesetzliche Vorgaben eingreifen.

Fazit

Für gewöhnliche Ladengeschäfte des stationären Einzelhandels bestehen heute grundsätzlich keine allgemeinen bundesrechtlichen Pflichtangaben mehr, die zwingend an der Außenseite oder am Eingang angebracht werden müssten. Die frühere Regelung des § 15a GewO ist seit 2009 aufgehoben. Der Kern des ursprünglichen Beitrags bleibt daher richtig. Aktualisierungsbedürftig war aber die deutlichere Abgrenzung zwischen allgemeinen Verkaufsstellen und branchenspezifisch regulierten Betrieben.

Empfehlenswert ist es gleichwohl, jedenfalls Namen bzw. Firma und die regulären Öffnungszeiten gut sichtbar anzugeben. Gesetzlich zwingend ist dies für typische Ladengeschäfte zwar meist nicht. In Sonderbranchen – etwa bei Gaststätten oder Apotheken – können jedoch konkrete Außenangaben gesetzlich vorgeschrieben sein.

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Bildquelle: George Wirt / shutterstock.com
von Nathalie Lengert

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5 Kommentare

a
Abdul Syed
Dipl-ing
Ist Telefonnummer an Tür ist ein Pflicht
Vielen Dank im voraus
M
M. Walther, Café Tapferbleiben, Stade
Danke für die Info
Nun weiss ich, was ich alles nicht muss, danke !
I
Irmgard Köhler
Frau
Vielen Dank für die Info. Ich war immer noch der Meinung, dass es Pflichtangaben gibt.
G
Gunter Hellmann
Herr
Danke für die klare Aussage. Leider findet man bei der IHK nicht wirklich etwas dazu. Jetzt können wir getrost unser Ladengeschäft "Budenschwung Schätze" in Dresden eröffnen.
Ramona Hellmann & Gunter Hellmann GbR
S
Stefan Erbe
Pflichtangaben
Wieder mal eine hilfreiche und verständliche Info.
Danke dafür!
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