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veröffentlicht von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Interview mit JTL Geschäftsführer Thomas Lisson zum Release von JTL-Shop 5: So erkennen Händler ein gutes Onlineshop-System

News vom 11.12.2020, 12:14 Uhr | Keine Kommentare

JTL-Shop 5: Jetzt starten mit 3 Monaten kostenlosem AGB-Service und ShopVote Produktbewertungen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "JTL-Shop 5: Jetzt starten mit 3 Monaten kostenlosem AGB-Service und ShopVote Produktbewertungen" veröffentlicht.

Am gestrigen Tag veröffentlichte unser Partner JTL-Software die langersehnte Version 5 seines Onlineshopsystems. Im Interview erklärt Geschäftsführer Thomas Lisson, worauf Händler bei der Wahl der passenden Onlineshopsoftware achten sollten und wieso ein guter Onlineshop allein heutzutage nicht mehr ausreicht, um als Händler erfolgreich zu sein.

IT-Recht Kanzlei: Hallo Herr Lisson, schön, dass Sie Zeit für ein Interview gefunden haben.

Thomas Lisson: Guten Tag. Ja, ich freue mich auch über die Möglichkeit mit Ihnen sprechen zu können. Denn gestern haben wir mit JTL-Shop 5 eine langersehnte Version unseres Onlineshopsystems releast.

IT-Recht Kanzlei: Wieso haben Ihre Kunden das Release von JTL-Shop 5 so sehnlich erwartet?

Thomas Lisson: Wir haben noch nie so viel Entwicklungsarbeit in eine Shopversion investiert. Unsere Kunden erhalten dafür aber ein System, bei dem der Fokus so sehr auf Performanz, Benutzerfreundlichkeit und gleichzeitig mächtigen Grundfunktionen lag wie bei keiner Version zuvor.

IT-Recht Kanzlei: Damit haben Sie bereits einen wichtigen Aspekt angesprochen: Benutzerfreundlichkeit. Wer heutzutage einen Onlineshop aufsetzen möchte, erwartet vor allem eine leicht zugängliche Bedienung, richtig?

Thomas Lisson: Absolut. Und deshalb geben wir unseren Kunden mit dem neuen OnPage Composer in JTL-Shop 5 ein praktisches Tool an die Hand, mit dem sie auch ohne Programmierkenntnisse schnell und einfach einen eigenen Shop aufsetzen können. Inhaltselemente wie Bilder und Texte können mit dem OnPage Composer nämlich einfach per Drag-and-Drop im Frontend hinzugefügt werden.

IT-Recht Kanzlei: JTL-Shop 5 ist also anfängertauglich?

Thomas Lisson: So haben wir unsere Onlineshopsoftware konzipiert. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie haben viele stationäre Händler den Schritt in den E-Commerce gewagt. Auch ihnen möchten wir mit der aktuellen Version einen möglichst reibungslosen Start ermöglichen. Nichtsdestoweniger sind intuitive Bedienoberflächen aus meiner Sicht nur einer von vielen Faktoren, die ein gutes Onlineshopsystem auszeichnen.

IT-Recht Kanzlei: Welche gehören noch dazu?

Thomas Lisson: Für den Onlinehändler geht es vor allem darum, den gesamten Shop leicht managen zu können. Dazu zählen ein stabiler Check-Out-Prozess, die Abdeckung aller gesetzlichen Anforderungen sowie eine gute Erweiterbarkeit durch Plugins.

IT-Recht Kanzlei: Letzteres ist bei JTL-Shop 5 ja durch die Vorzertifizierung der IT-Recht Kanzlei schon offiziell bestätigt.*

Thomas Lisson: Das stimmt und wir freuen uns sehr darüber. Auch das Einführungsangebot zum JTL-Shop 5 Release der IT-Recht Kanzlei & ShopVote mit 3 Monaten kostenloser Nutzung des AGB-Service und 12 Monaten kostenloser Nutzung der Produktbewertungen bietet unseren Händlern einen tollen Mehrwert.

IT-Recht Kanzlei: Was zeichnet einen guten Onlineshop außerdem aus?

Thomas Lisson: Neben all den genannten Punkten, die den Onlinehändler betreffen, muss man auch die Perspektive der Kunden berücksichtigen: Sie wünschen sich ein modernes und reibungsloses Einkaufserlebnis, das bei der Ladegeschwindigkeit der Artikelseite anfängt und über die Versanddauer der bestellten Ware bis hin zum Retourenmanagement reicht. Onlinehandel hört eben nicht im Onlineshop auf, sondern fängt dort im Grunde genommen erst an.

IT-Recht Kanzlei: Auch wir bekommen mit, dass besonders Branchenneulinge den Aufwand unterschätzen, den ein erfolgreicher Onlinehandel benötigt.

Thomas Lisson: Das ist leider auch unsere Erfahrung. Aber die täglichen Aufgaben eines Onlinehändlers, wie Ein- und Verkauf, Wareneingang und -ausgang sowie Lagerverwaltung, nehmen viel Zeit in Anspruch. Da ist es ratsam, ein System zu wählen, das einen in all diesen Bereichen unterstützt. Der Ansatz von JTL ist daher, keine Stand-Alone-Lösungen anzubieten, sondern Software, die effizient miteinander arbeitet und Onlinehändlern dabei hilft, ihre gesamten Geschäftsprozesse zentral zu steuern und zu automatisieren.

IT-Recht Kanzlei: Das heißt, JTL-Shop 5 ist Teil einer größeren Produktpalette?

Thomas Lisson: Nicht nur das. JTL-Shop 5 lässt sich leicht mit zahlreichen Verkaufskanälen, wie z. B. den großen Onlinemarktplätzen, verbinden. Indem Händler ihre Artikel nicht nur im eigenen Onlineshop, sondern auf verschiedenen Plattformen anbieten, sprechen sie mehr Käufer an und erhöhen ihre Umsätze. Dazu greifen all unsere Softwarelösungen – wie auch JTL-Shop 5 – auf eine gemeinsame Datenbasis zurück, die unsere Kunden in der Warenwirtschaft JTL-Wawi pflegen.

IT-Recht Kanzlei: Das müssen Sie genauer erklären. Wie arbeiten JTL-Shop 5 und die Warenwirtschaft JTL-Wawi zusammen?

Thomas Lisson: Die Software von JTL ist als modulares System konzipiert. Das heißt, Onlinehändler können sich ganz individuell die Lösungen aussuchen, die zum eigenen Business passen. Man kann es sich wie einen Werkzeugkasten vorstellen, in den man nur die Werkzeuge packt, die man für sein „Bauvorhaben“ braucht. Was all unsere Produkte gemeinsam haben: Sie werden über JTL-Wawi als zentrales Warenwirtschaftssystem gesteuert. Konkret bedeutet das, Produkt-, Lieferanten- und Kundendaten, die man einmalig in JTL-Wawi pflegt, können von allen angeschlossenen Softwarelösungen, also auch von JTL-Shop 5, genutzt werden.

IT-Recht Kanzlei: JTL-Wawi ist also sowas wie die Schaltzentrale des eigenen Onlinehandels?

Thomas Lisson: Ganz genau! Und daher unglaublich wichtig. Viele Kleinhändler fokussieren sich am Anfang zu sehr auf die Optik des eigenen Onlineshops. Um kurzfristig Zeit zu sparen, kommt dann für die Datenpflege gerne eine einfache Excel-Tabelle zum Einsatz. Doch diese Rechnung geht nicht auf. Denn eine händisch gepflegte Excel-Tabelle ist fehleranfällig, wenig manipulationssicher und zudem problematisch, wenn mehrere Mitarbeiter darauf zugreifen oder relevante Daten dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie verursacht also langfristig mehr Arbeit als eine sauber gepflegte Warenwirtschaft. Auch die für den unternehmerischen Erfolg wichtige Analyse der Verkaufszahlen kann eine solche Tabelle im Gegensatz zu JTL-Wawi nicht leisten.

IT-Recht Kanzlei: Welchen konkreten Tipp geben Sie Branchen-Neulingen?

Thomas Lisson: Sein Onlinebusiness von Anfang an zukunftssicher und professionell aufzustellen. Und das funktioniert eben am besten mit einer Warenwirtschaft. Danach können mit JTL-Shop 5 der eigene Onlineshop und weitere Verkaufskanäle angeschlossen werden ebenso wie Software für Versand oder Lagermanagement. Übrigens bietet JTL auch eine Kassenlösung für den stationären Handel, die sich mit unserer Warenwirtschaft verbinden lässt. So können Offline- und Onlinehandel vernetzt werden und ihr gemeinsames Potenzial voll ausschöpfen.

IT-Recht Kanzlei: JTL deckt also alle Bereiche des modernen „Multichannel-Handels“ ab?

Thomas Lisson: Ja. Und wir werden in Zukunft noch weitere Schritte gehen, um diesen Ansatz konsequent umzusetzen, beispielsweise die Erschließung weiterer Marktplätze. Unsere Kunden dürfen also gespannt sein!

IT-Recht Kanzlei: Herr Lisson, wir danken Ihnen für das Interview.

* JTL-Shop 5 hat ein strenges Prüfverfahren der IT-Recht Kanzlei durchlaufen. Dabei waren zahlreiche Prüfungskriterien zu erfüllen. Diese Prüfungskriterien werden ständig überarbeitet und erweitert.
Mit dem Prüfzeichen dokumentiert JTL, dass das Shopsystem die Umsetzung der wichtigsten gesetzlichen Informationspflichten im Onlinehandel bereits in seiner technischen Grundausstattung ermöglicht.

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für JTL-Shop 5 informieren.

Max-Lion Keller Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

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