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EU-Kommission schlägt zwei neue Richtlinien zur Harmonisierung des Vertragsrechts für den Onlinehandel vor

09.12.2015, 20:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
EU-Kommission schlägt zwei neue Richtlinien zur Harmonisierung des Vertragsrechts für den Onlinehandel vor

Die EU-Kommission hat am 9.12.2015 den Entwurf von zwei neuen Richtlinien zur Harmonisierung des Vertragsrechts für den Onlinehandel angekündigt. Ein Entwurf betrifft die Bereitstellung digitaler Inhalte, der andere Entwurf den Onlinehandel mit Waren. Diese Ankündigung kommt in relativ kurzem Zeitabstand zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83, die im Juni 2014 in Kraft trat. Nach Auffassung der EU-Kommission war diese Richtlinie nur ein Teilschritt hin zur Harmonisierung des Onlinevertragsrechts. Diese Richtlinie hat zwar in einigen Bereichen wie dem Widerrufsrecht harmonisiertes EU-Recht geschaffen, das Verbrauchervertragsrecht bleibt aber in der Europäischen Gemeinschaft fragmentiert. Dies ist einer der Gründe, warum die Idee eines einheitlichen digitalen EU-Marktes nach wie vor nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies soll durch die beiden Entwürfe geändert werden.

Die EU-Kommission beklagt, dass der grenzüberschreitende Onlinehandel in der Europäischen Union nach wie nur eine marginale Rolle spielt. Nur 12% der EU-Händler verkaufen online an Verbraucher in anderen EU-Staaten, 37% der Händler verkaufen dagegen online im eigenen Land. Das entspricht spiegelbildlich dem Verhalten der EU-Verbraucher, die nur zu 15% online in anderen EU-Staaten kaufen und zu 44% im eigenen Land online kaufen. Laut EU-Kommission liegen die Gründe für die eher marginale Rolle des grenzüberschreitenden Onlinehandels im unterschiedlichen nationalen Vertragsrecht und in dem geringen Vertrauen der Verbraucher, dass Streitigkeiten über Fragen wie Lieferung, fehlerhafte Ware bei grenzüberschreitendem Onlinekauf zufriedenstellend gelöst werden.

Nach Angaben der Kommission gilt im Verbraucher-Onlinevertragsrecht harmonisiertes EU-Recht nur für die Bereiche vorvertragliche Pflichtinformationen, Widerrufsrecht und Warenlieferung. Kein harmonisiertes Recht gilt für Voraussetzung der Gewährsleistungshaftung, Schadensrecht und für die Ausgestaltung der Rechtsbehelfe bei der Gewährleistungshaftung.

Die EU-Kommission hat sich die Strategie eines einheitlichen digitalen Marktes zum Ziel gesetzt und will diese Strategie nun in Fragen der Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts mit den oben genannten Richtlinienentwürfen umsetzen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Maß die Vorschläge der EU-Kommission von den Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament angenommen werden.

Was sind die wichtigsten Neuerungen der vorgeschlagenen Richtlinien.

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I. Bereitstellung von digitalen Inhalten

Die EU-Kommission beklagt, dass der durch die Verbraucherrichtlinie 2011/83 neu eingeführte Vertragsgegenstand „Bereitstellung von digitalen Inhalten“ in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht einheitlich umgesetzt wurde. In einigen EU-Staaten fällt diese Kategorie unter das Kaufrecht, in anderen EU-Staaten unter Dienstleistungen oder Vermietung. Rechtsbehelfe bei mangelhaftem digitalem Inhalt sind daher in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich geregelt. Einige EU-Staaten haben begonnen, die Bereitstellung von digitalen Inhalten gesetzgeberisch zu regeln. Das kann die Fragmentierung der gesetzlichen Regelung innerhalb der EU nur noch beschleunigen. Die EU will nun mit einer neuen Richtlinie für diese Rechtsmaterie einheitliches Recht setzen. Die wichtigsten Regeln:

Zeitlich unbegrenzte Haftung des Lieferanten für Mängel von digitalen Inhalten

Da digitale Inhalte keinem Verschleiß unterliegen, soll der Lieferant zeitlich unbegrenzt für Mängel haften.

Beweislastumkehr bei Mängeln von digitalem Inhalt

Der Lieferant und nicht der Verbraucherkäufer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Bereitstellung des digitalen Inhalts bestand

Recht, einen Vertrag zur Bereitstellung von digitalem Inhalt zu beenden

Langfristige Verträge über digitale Inhalte oder Verträge, wo der Lieferant größere Veränderungen vornimmt, sollen durch den Verbraucher beendet werden können.

Verbot, personenbezogene Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnis zu nutzen

Wenn der Verbraucher digitale Inhalte oder sonstige Dienstleistungen im Austausch seiner personenbezogenen Inhalte erhalten hat, dann dürfen diese Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr genutzt werden.

II Onlineverkauf von Waren

Die EU-Kommission beklagt, dass insbesondere im Gewährleistungsrecht nur minimale gleiche Standards in der EU gelten. Die EU will nun das Gewährleistungsrecht in der EU vereinheitlichen. Die wichtigsten vorgeschlagenen Neuerungen:

Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast bei Mängeln

In Deutschland hat der Händler zu beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, wenn der Verbraucher einen solchen Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Ware geltend macht (§ 476 BGB) . Nach diesem Zeitpunkt muss der Verbraucher beweisen, dass ein Mangel bei Lieferung der Ware bestand. Der Zeitraum für die Beweislastumkehr variiert in den verschiedenen EU-Staaten. Dieser Zeitraum soll jetzt einheitlich auf zwei Jahre verlängert werden. Dieser Vorschlag wird sicher von den Händlerverbänden kritisiert werden.

Keine Anzeigepflicht von Mängeln durch den Verbrauchern

Nach dem Recht einiger EU-Staaten verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte, wenn er Mängel der Kaufsache nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer anzeigt. Der Zeitraum der Anzeigeplicht ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. Diese Anzeigepflicht soll nun EU-weit ersatzlose entfallen.

Geltung der Gewährleistungs-Rechtsbehelfe auch bei geringen Mängeln

Fall der Verkäufer nicht in der Lage ist, einen Mangel zu beseitigen durch Nachlieferung oder Nachbesserung oder wenn er dies versäumt, dann kann der Verbraucher auch bei geringen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und Rückgewähr des Kaufpreises verlangen.

Einheitliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für Rechtsbehelfe bei Neuware und gebrauchter Ware

In den meisten EU-Staaten besteht bisher die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bei Mängeln einer gebrauchten Kaufsache durch AGB auf 1 Jahr zu verkürzen. Nach den Vorstellungen der Kommission soll nun eine einheitliche Verjährungsfrist von zwei Jahren sowohl für Neuware wie für gebrauchte Ware gelten.

III. Eine erste Einschätzung

Der Vorstoß der EU-Kommission zur Vereinheitlichung des Verbraucher-Onlinevertragsrechts ist mutig. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die EU-Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament der EU-Kommission in dieser Frage folgen werden. Es geht hier um erhebliche Interessenkonflikte zwischen Händlern und Verbrauchern. Viele Vorschläge der EU-Kommission werden sicher als zu verbraucherfreundlich von den Händlerverbänden abgelehnt werden. Die vorgeschlagenen Richtlinien würden aber auch tief in das nationale Vertragsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten eingreifen.

Die bisherigen Bemühungen der EU-Kommission zur Harmonisierung des Vertragsrechts stimmen eher pessimistisch. Gegen eine Harmonisierung des Online-Vertragsrechts haben sich die EU-Mitgliedsstaaten zuletzt bei der Beratung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 erfolgreich gewehrt und nur eine Teilharmonisierung des Verbraucher-Onlinevertragsrechts zugelassen. Es darf daran erinnert werden, dass europakritische EU-Staaten wie Großbritannien ihr gesamtes Gewährleistungsrecht für den Kauf von Waren und digitalen Inhalten gerade neu geregelt haben und jetzt wenig Neigung verspüren, sich an neue EU-Standards anzupassen.

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