Geoblocking-Verbot: Das müssen Online-Händler wissen

Geoblocking-Verbot: Das müssen Online-Händler wissen

Mit Wirkung zum 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel innerhalb der EU untersagt. Online-Shops dürfen Verbraucher fortan nicht mehr auf nationale Angebote umleiten oder sie durch Barrieren wie die Pflicht zur Zahlung mit einer landesspezifischen Debit- oder Kreditkarte benachteiligen.

Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und ihre Marketingtätigkeiten aber auch weiterhin frei gestalten und beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B. Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.

Online-Händler sind auch nicht verpflichtet eine Lieferung in den Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst erfolgen

Die EU-Kommission wird (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung) den Anwendungsbereich überprüfen, einschließlich der möglichen Einbeziehung nicht audiovisueller Dienste (Software, Spiele, E-Bücher, Musik) in die Nichtdiskriminierungsklausel.

Die IT-Recht Kanzlei hat in folgenden Beiträgen umfangreiche Informationen zum Thema Geoblocking veröffentlicht:

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