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OLG Hamburg: Faxnummer muss nicht zwingend im Impressum oder der Widerrufsbelehrung enthalten sein!

28.02.2008, 18:19 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Hamburg: Faxnummer muss nicht zwingend im Impressum oder der Widerrufsbelehrung enthalten sein!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Das OLG Hamburg hatte zu klären, ob ein Onlinehändler zwingend eine Faxnummer in seinem Impressum und seiner Widerrufsbelehrung anzugeben hat. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Das OLG Hamburg (Beschluss v. 05.07.2007, Az. 5 W 77/07) äußerte sich hierzu wie folgt:

/"(...)Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat.
Diese Vorschrift normiert das „klare und verständliche” Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem „eingesetzten” Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…”) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…” bei Gestaltungshinweisen).

Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen."/

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Fazit

Auf die Angabe einer Telefaxnummer kann man demnach laut OLG Hamburg getrost verzichten. Aber Achtung: Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02) muss der Diensteanbieter zumindest dann seine Telefaxnummer veröffentlichen, wenn er über ein Telefaxgerät verfügt!

Hinweis: Sie wissen nicht, ob Ihr Impressum rechtssicher ist? Nutzen Sie doch einfach den [Impressums-Generator](index.php?id=%2FTools%2Fhelfer) der IT-Recht Kanzlei:

  • Einfach Rechtsform auswählen
  • Musterimpressum umsetzen
  • Fertig!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
brit berlin / PIXELIO

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