
Wie wir bereits berichtet haben, hat der EuGH mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler / das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt (mit)verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden.
Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH lediglich auf Facebook. Allerdings sind die darin getroffenen Feststellungen auch auf andere Plattformen wie etwa Instagram übertragbar.
Wir haben dies zum Anlass genommen, sowohl für Facebook als auch für Instagram jeweils eine spezielle Datenschutzerklärung zu entwickeln, die die vom EuGH getroffenen Feststellungen berücksichtigen und von gewerblichen Nutzern dieser Plattformen genutzt werden können.
Dabei berücksichtigen die Datenschutzerklärungen jeweils insbesondere die Tatsache, dass für bestimmte Verarbeitungsvorgänge nicht nur der Nutzer sondern auch Facebook Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Dies gilt übrigens gleichermaßen bei der Nutzung eines Instagram-Accounts, da Instagram zur Facebook-Unternehmensgruppe gehört und insoweit ebenfalls als datenschutzrechtlich Verantwortlicher Auftritt (vgl. Ziffer XI der Datenschutzrichtlinie unter https://help.instagram.com/519522125107875?helpref=page_content).
Die Datenschutzerklärungen können jeweils sowohl von gewerblichen Nutzern verwendet werden, die Facebook bzw. Instagram ausschließlich zur Präsentation ihres Unternehmens nutzen, als auch von solchen Nutzern, die diese Plattformen darüber hinaus auch als Grundlage für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen.
Wenn Facebook bzw. Instagram nicht lediglich zur Präsentation des Unternehmens genutzt wird, sondern hierüber auch konkret unter Angabe von Preisen für Waren bzw. Dienstleistungen geworben und potenziellen Kunden die Möglichkeit geboten wird, über Facebook bzw. Instagram zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, muss dieser in seiner Datenschutzerklärung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung informieren.
Hierzu zählen etwa Angaben über Zahlungsdienstleister und ggf. Transportunternehmen, derer er sich zu Zwecken der Vertragsabwicklung bedient.
Die Datenschutzerklärungen für Facebook bzw. Instagram stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices zu einem monatlichen Honorar von jeweils 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.
Mandanten unserer Kanzlei, die bereits ein Schutzpaket für Facebook bzw. Instagram beauftragt haben, erhalten die Datenschutzerklärung im Rahmen ihres bestehenden Vertrages selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten automatisch zur Verfügung gestellt, ebenso wie Mandanten mit dem „Unlimited-Paket“. Mandanten mit dem „Premium-Paket für 5 Online-Präsenzen“, die bisher noch keine Rechtstexte für Facebook bzw. Instagram abgerufen haben, können – sofern bisher maximal 3 Präsenzen abgesichert werden – die neuen Rechtstexte ebenfalls ohne Aufpreis hinzubuchen. Andere Mandanten können die neuen Rechtstexte gegen Aufpreis hinzubuchen.
Hinweis:
Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Facebook nicht beseitigt werden. Wer jegliches Risiko ausschließen möchte, müsste daher seine Facebook-Fanpage zumindest solange schließen, bis Facebook seinen Nutzern hierfür eine tragfähige Lösung anbietet. Entsprechendes gilt für Instagram. Dies ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Nutzers.
© NoDenmand - Fotolia.com
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17 Kommentare
wir verwenden derzeit das Starter-Paket zu 9,90 Euro.
Wenn ich es recht verstehe müssen wir monatlich weitere 9,90 Euro für eine Social-Media-Datenschutzerklärung bezahlen. Wo/wie genau kann ich den Service buchen? Im Mandantenportal kann ich nirgends einen Link o.ä. finden. Danke für Ihre Hilfe im Voraus. MfG
Betreibe einen FB Shop.
Außerdem hat Facebook seit 2011 (wir haben 2018) seine eigenen Datenschutzrichtlinien des öfteren aktualisiert. Zeigt das Gerichtsurteil wirklich einen aktuellen bezug auf und verpflichtet alle Facebbok Seitenbetreiber zu einer Datenschutzerklärung oder wird hier mit Panikmache versucht Geld zu verdienen? Die Basis Paket-Nutzer sind zum Zeitpunkt des Abschlusses davon ausgeagngen, dass Facebbok kein Bestandteil ihrer eigenen datenschutzerklärung sein muss, wenn es jetzt so ist, warum bietet Ihr den Service nur durch Zubuchung an? Finde ich etwas seltsam und Frage mich grad, ob das eine Kostenfalle hier wird.
Nachdenkliche Grü0e
Stefanie