IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram an

IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram an
12.06.2018 | Lesezeit: 3 min

Wie wir bereits berichtet haben, hat der EuGH mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler / das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt (mit)verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden.

Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH lediglich auf Facebook. Allerdings sind die darin getroffenen Feststellungen auch auf andere Plattformen wie etwa Instagram übertragbar.

Wir haben dies zum Anlass genommen, sowohl für Facebook als auch für Instagram jeweils eine spezielle Datenschutzerklärung zu entwickeln, die die vom EuGH getroffenen Feststellungen berücksichtigen und von gewerblichen Nutzern dieser Plattformen genutzt werden können.

Dabei berücksichtigen die Datenschutzerklärungen jeweils insbesondere die Tatsache, dass für bestimmte Verarbeitungsvorgänge nicht nur der Nutzer sondern auch Facebook Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Dies gilt übrigens gleichermaßen bei der Nutzung eines Instagram-Accounts, da Instagram zur Facebook-Unternehmensgruppe gehört und insoweit ebenfalls als datenschutzrechtlich Verantwortlicher Auftritt (vgl. Ziffer XI der Datenschutzrichtlinie unter https://help.instagram.com/519522125107875?helpref=page_content).

Die Datenschutzerklärungen können jeweils sowohl von gewerblichen Nutzern verwendet werden, die Facebook bzw. Instagram ausschließlich zur Präsentation ihres Unternehmens nutzen, als auch von solchen Nutzern, die diese Plattformen darüber hinaus auch als Grundlage für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen.

Wenn Facebook bzw. Instagram nicht lediglich zur Präsentation des Unternehmens genutzt wird, sondern hierüber auch konkret unter Angabe von Preisen für Waren bzw. Dienstleistungen geworben und potenziellen Kunden die Möglichkeit geboten wird, über Facebook bzw. Instagram zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, muss dieser in seiner Datenschutzerklärung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung informieren.

Hierzu zählen etwa Angaben über Zahlungsdienstleister und ggf. Transportunternehmen, derer er sich zu Zwecken der Vertragsabwicklung bedient.

Die Datenschutzerklärungen für Facebook bzw. Instagram stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices zu einem monatlichen Honorar von jeweils 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.

Mandanten unserer Kanzlei, die bereits ein Schutzpaket für Facebook bzw. Instagram beauftragt haben, erhalten die Datenschutzerklärung im Rahmen ihres bestehenden Vertrages selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten automatisch zur Verfügung gestellt, ebenso wie Mandanten mit dem „Unlimited-Paket“. Mandanten mit dem „Premium-Paket für 5 Online-Präsenzen“, die bisher noch keine Rechtstexte für Facebook bzw. Instagram abgerufen haben, können – sofern bisher maximal 3 Präsenzen abgesichert werden – die neuen Rechtstexte ebenfalls ohne Aufpreis hinzubuchen. Andere Mandanten können die neuen Rechtstexte gegen Aufpreis hinzubuchen.

Hinweis:

Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Facebook nicht beseitigt werden. Wer jegliches Risiko ausschließen möchte, müsste daher seine Facebook-Fanpage zumindest solange schließen, bis Facebook seinen Nutzern hierfür eine tragfähige Lösung anbietet. Entsprechendes gilt für Instagram. Dies ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Nutzers.

Bildquelle:
© NoDenmand - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

17 Kommentare

E
Eric Zimmermann 20.06.2018, 13:27 Uhr
Facebook Datenschutzerklärung
Sehr geehrter Herr Nagel,




wir verwenden derzeit das Starter-Paket zu 9,90 Euro.
Wenn ich es recht verstehe müssen wir monatlich weitere 9,90 Euro für eine Social-Media-Datenschutzerklärung bezahlen. Wo/wie genau kann ich den Service buchen? Im Mandantenportal kann ich nirgends einen Link o.ä. finden. Danke für Ihre Hilfe im Voraus. MfG
I
IT-Recht Kanzlei 15.06.2018, 13:36 Uhr
Viele Fragen
Sehr geehrter Herr Scholz, welche Fragen sind denn bitte offen? Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
H
Hans-Joachim Scholz 15.06.2018, 13:31 Uhr
Sales & Marketing Manager
Viele Fragen, keine Antworten! Schöner Service! Wir haben ebenfalls das Starter-Paket gebucht und müssen nun zusätzlich 9,90 Euro berappen, wenn wir den SM-Service in Anspruch nehmen möchten? Das ist nicht schön, so etwas nennt man Abzocke. Bei Instagram gibt es keine Möglichkeit eine Datenschutzerklärung zu installieren. Bei FB haben wir das schon erledigt.
M
Melissa Knorr 14.06.2018, 12:20 Uhr
Instagram
Wo pflege ich denn die Datenschutzerklärung bei meinem Instagram Account ein? Oder reicht es wenn ich über meinen Facebook Account dies bereits getan habe?
Betreibe einen FB Shop.
S
Stefanie 14.06.2018, 11:34 Uhr
Gerichtsurteil
Hallo! Wenn ich das in der berichterstattung richtig gelesen habe, ging es um einen Tatbestand von 2011, auf den sich dieses Gerichtsurteil bezog. Bisher habe ich nirgendwo gelesen, dass es es jetzt aktuell auf die neue DSGVO Urteile dazu gibt, denn die Paragraphen, auf die sich die Klage bezog sind kein bestandteil mehr der neuen DSGVO.
Außerdem hat Facebook seit 2011 (wir haben 2018) seine eigenen Datenschutzrichtlinien des öfteren aktualisiert. Zeigt das Gerichtsurteil wirklich einen aktuellen bezug auf und verpflichtet alle Facebbok Seitenbetreiber zu einer Datenschutzerklärung oder wird hier mit Panikmache versucht Geld zu verdienen? Die Basis Paket-Nutzer sind zum Zeitpunkt des Abschlusses davon ausgeagngen, dass Facebbok kein Bestandteil ihrer eigenen datenschutzerklärung sein muss, wenn es jetzt so ist, warum bietet Ihr den Service nur durch Zubuchung an? Finde ich etwas seltsam und Frage mich grad, ob das eine Kostenfalle hier wird.
Nachdenkliche Grü0e
Stefanie
S
Sandra 14.06.2018, 11:02 Uhr
Instagram
Sicherlich verweist man hinter seinem Shoplink dann zusätzlich darauf, dass die Datenschutzverordnung auch für Instagram zählt und dort wird es bestimmt einige Ergänzungen in den Texten geben. Na dann, schließen wir mal das 5 Online Präsenzen Abo ab, ist günstiger als alles einzeln zu zahlen. Für die Kritischen: ist ja nicht nur das Bereitstellen der Texte, sondern auch eine Absicherung, sollte Jemand dennoch mit diesen Texten abgemahnt werden... das hat eben seinen Preis.....
K
Kevin S. 14.06.2018, 10:21 Uhr
Wozu dann?
Sie schreiben als Hinweis: "Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Facebook nicht beseitigt werden." Wozu sollte man dann also 10€ mehr bezahlen im Monat? Wird das ggf. fällige Urteil ggf. davon beeinflusst ob man solch eine Datenschutzerklärung auf diesen Plattformen mit eingebunden hat? Wenn Sie darüber keine Aussage machen können dann bitte erklären wozu man dies dann überhaupt einbinden sollte.
S
Susanne Staniok 14.06.2018, 10:18 Uhr
Datenschutzerklärung Facebook und Instagram
Und wieder werden die Leute verrückt gemacht wie auch mich...
Ich habe bei Facebook eine Modelfanpage wo ich nur Bilder von mir einstelle. Ich bewerbe allerdings nichts, oder verkaufe nichts. Muss man da die Datenschutzerklärung mit einbinden?
Bei Instagram ist es da gleiche , nur für private Zwecke genutzt.
Da ich nur das Normale Basis Paket habe zählt Facebook und Instagram natürlich nicht mit dazu und ich müsste es dazubuchen , was mir allerdings zu teuer ist jeden Monat 9,90€ zu zahlen obwohl man es nur 1 mal ändert..
C
Christian 14.06.2018, 09:15 Uhr
Interessant...
und außerordentlich Schade, dass mein Vertreter versucht, mit dieser Panikmache Geld zu verdienen anstatt einen entsprechenden Passus in der bestehenden Dasu-Erklärung für alle Mandanten aufzunehmen.

Und mal nüchtern betrachtet. Selbst wenn Facebook Bockmist mit den Daten seiner Nutzer baut. Wie soll denn die Strafe auf alle Unternehmen verteilt werden, die auf Facebook aktiv sind? Mit der Gießkanne?
M
Michael Bier, Wirtshaus "Der Pschorr" 14.06.2018, 08:46 Uhr
Grafik, Marketing
Hallo Team IT-Recht-Kanzlei,
verstehe ich das richtig ...

Diese Datenschutzerklärung wird nur gebraucht, wenn ich Waren "mit einem Preis anbiete" und/oder "Facebook zum Geschäftsabschluss" nutze?

Oder ist diese bereits zwingend, wenn ich nur allgemein über Dienstleistungen und Waren informiere, bzw. manche Facebook-Posts bewerbe ( ... Wohnort, Alter, Detailliertes Targeting).

Mit besten Grüßen
Michael Bier
S
SP 13.06.2018, 13:11 Uhr
DSVGO
Die Datenschutzerklärungen für Facebook bzw. Instagram stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices zu einem monatlichen Honorar von jeweils 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.
E
Ellie 13.06.2018, 09:21 Uhr
Wo bzw wie
Die Datenschutzerklärung zu generieren ist super nur, wo bzw. wie kann ich die bei Instagram platzieren? Es ist bis dato kein Platz dafür gegeben ?!
B
Benjamin Grüning 13.06.2018, 07:37 Uhr
FaceBook und Instagramm EUGH
Schade, dass diese entsprechende Erklärung nur für Mandanten zur Verfügung steht, die ein wenig mehr bezahlen. Mandanten mit dem Starter-Paket würden es sicherlich genau so gut finden, wenn sie dadurch abgesichert werden können. LG
F
Florian Roth 13.06.2018, 00:36 Uhr
Einbindung WO?
Ich schließe mich Sven an. Es gibt ja kein Standardformular für die Datenschutzerklärung weder bei Facebook, noch bei Instagram. In eurer Handlungsanleitung steht leider auch nichts. :)
C
Christine 12.06.2018, 17:00 Uhr
Hunde Fanpage, was tun?
Ich habe eine Hunde Fanpage bei Facebook & Instagram, muss ich dann auch eine DSE haben? Ich beziehe keine privaten Daten wie Anschrift, E-Mail, ect.
Liebe Grüsse!
K
Karl Gunkel 12.06.2018, 16:36 Uhr
facebook Datenschutzerklärung auch für gemeinnützige Vereine?
Ich lese hier nur von Unternehmen. Was ist mit Vereinen? oder privaten Seiten, zB Katzenseiten :-)
braucht man da keine DSE?
S
Sven 12.06.2018, 16:22 Uhr
Herr
Hallo,

wo kann man aber bei Instagram den Datenschutzhinweis einbauen (wo ist dafür der Platz?)

Weitere News

Verkaufsangebote mit einem Klick auf Abmahnrisiken prüfen - in Echtzeit und kostenlos!
(24.10.2024, 08:38 Uhr)
Verkaufsangebote mit einem Klick auf Abmahnrisiken prüfen - in Echtzeit und kostenlos!
Neue Anforderung von Google: IT-Recht Kanzlei aktualisiert Datenschutzerklärungen
(10.10.2024, 10:41 Uhr)
Neue Anforderung von Google: IT-Recht Kanzlei aktualisiert Datenschutzerklärungen
LegalScan Live: Kostenlose Echtzeit-Prüfung Ihrer Werbetexte und Produktbeschreibungen
(27.09.2024, 14:19 Uhr)
LegalScan Live: Kostenlose Echtzeit-Prüfung Ihrer Werbetexte und Produktbeschreibungen
Kaufland Weihnachtsaktion: 3 Freimonate plus Ads-Rabatt - jetzt bis zum 01.12.2024 registrieren.
(25.09.2024, 10:59 Uhr)
Kaufland Weihnachtsaktion: 3 Freimonate plus Ads-Rabatt - jetzt bis zum 01.12.2024 registrieren.
Für Mandanten: Leitfäden zur Energieverbrauchskennzeichnung aktualisiert
(24.09.2024, 09:55 Uhr)
Für Mandanten: Leitfäden zur Energieverbrauchskennzeichnung aktualisiert
Website-Scanner "EasyScan": Neues Performance- und Präzisions-Update
(13.09.2024, 15:08 Uhr)
Website-Scanner "EasyScan": Neues Performance- und Präzisions-Update
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei