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ZVAB
von RA Arndt Joachim Nagel

IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram an

News vom 12.06.2018, 15:53 Uhr | 17 Kommentare 

Wie wir bereits berichtet haben, hat der EuGH mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler / das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt (mit)verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden.

Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH lediglich auf Facebook. Allerdings sind die darin getroffenen Feststellungen auch auf andere Plattformen wie etwa Instagram übertragbar.

Wir haben dies zum Anlass genommen, sowohl für Facebook als auch für Instagram jeweils eine spezielle Datenschutzerklärung zu entwickeln, die die vom EuGH getroffenen Feststellungen berücksichtigen und von gewerblichen Nutzern dieser Plattformen genutzt werden können.

Dabei berücksichtigen die Datenschutzerklärungen jeweils insbesondere die Tatsache, dass für bestimmte Verarbeitungsvorgänge nicht nur der Nutzer sondern auch Facebook Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Dies gilt übrigens gleichermaßen bei der Nutzung eines Instagram-Accounts, da Instagram zur Facebook-Unternehmensgruppe gehört und insoweit ebenfalls als datenschutzrechtlich Verantwortlicher Auftritt (vgl. Ziffer XI der Datenschutzrichtlinie unter https://help.instagram.com/519522125107875?helpref=page_content).

Die Datenschutzerklärungen können jeweils sowohl von gewerblichen Nutzern verwendet werden, die Facebook bzw. Instagram ausschließlich zur Präsentation ihres Unternehmens nutzen, als auch von solchen Nutzern, die diese Plattformen darüber hinaus auch als Grundlage für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen.

Wenn Facebook bzw. Instagram nicht lediglich zur Präsentation des Unternehmens genutzt wird, sondern hierüber auch konkret unter Angabe von Preisen für Waren bzw. Dienstleistungen geworben und potenziellen Kunden die Möglichkeit geboten wird, über Facebook bzw. Instagram zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, muss dieser in seiner Datenschutzerklärung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung informieren.

Hierzu zählen etwa Angaben über Zahlungsdienstleister und ggf. Transportunternehmen, derer er sich zu Zwecken der Vertragsabwicklung bedient.

Die Datenschutzerklärungen für Facebook bzw. Instagram stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices zu einem monatlichen Honorar von jeweils 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.

Mandanten unserer Kanzlei, die bereits ein Schutzpaket für Facebook bzw. Instagram beauftragt haben, erhalten die Datenschutzerklärung im Rahmen ihres bestehenden Vertrages selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten automatisch zur Verfügung gestellt, ebenso wie Mandanten mit dem „Unlimited-Paket“. Mandanten mit dem „Premium-Paket für 5 Online-Präsenzen“, die bisher noch keine Rechtstexte für Facebook bzw. Instagram abgerufen haben, können – sofern bisher maximal 3 Präsenzen abgesichert werden – die neuen Rechtstexte ebenfalls ohne Aufpreis hinzubuchen. Andere Mandanten können die neuen Rechtstexte gegen Aufpreis hinzubuchen.

Hinweis:

Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Facebook nicht beseitigt werden. Wer jegliches Risiko ausschließen möchte, müsste daher seine Facebook-Fanpage zumindest solange schließen, bis Facebook seinen Nutzern hierfür eine tragfähige Lösung anbietet. Entsprechendes gilt für Instagram. Dies ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Nutzers.

Bildquelle:
© NoDenmand - Fotolia.com
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Facebook Datenschutzerklärung

20.06.2018, 13:27 Uhr

Kommentar von Eric Zimmermann

Sehr geehrter Herr Nagel, wir verwenden derzeit das Starter-Paket zu 9,90 Euro. Wenn ich es recht verstehe müssen wir monatlich weitere 9,90 Euro für eine Social-Media-Datenschutzerklärung...

Viele Fragen

15.06.2018, 13:36 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Sehr geehrter Herr Scholz, welche Fragen sind denn bitte offen? Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei

Sales & Marketing Manager

15.06.2018, 13:31 Uhr

Kommentar von Hans-Joachim Scholz

Viele Fragen, keine Antworten! Schöner Service! Wir haben ebenfalls das Starter-Paket gebucht und müssen nun zusätzlich 9,90 Euro berappen, wenn wir den SM-Service in Anspruch nehmen möchten? Das...

Instagram

14.06.2018, 12:20 Uhr

Kommentar von Melissa Knorr

Wo pflege ich denn die Datenschutzerklärung bei meinem Instagram Account ein? Oder reicht es wenn ich über meinen Facebook Account dies bereits getan habe? Betreibe einen FB Shop.

Gerichtsurteil

14.06.2018, 11:34 Uhr

Kommentar von Stefanie

Hallo! Wenn ich das in der berichterstattung richtig gelesen habe, ging es um einen Tatbestand von 2011, auf den sich dieses Gerichtsurteil bezog. Bisher habe ich nirgendwo gelesen, dass es es jetzt...

Instagram

14.06.2018, 11:02 Uhr

Kommentar von Sandra

Sicherlich verweist man hinter seinem Shoplink dann zusätzlich darauf, dass die Datenschutzverordnung auch für Instagram zählt und dort wird es bestimmt einige Ergänzungen in den Texten geben. Na...

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