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Wer auf seinem Facebook-Profil seinen Chef oder Kollegen beleidigt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen

05.02.2013, 10:52 Uhr | Lesezeit: 4 min
von RAin Franziska Hasselbach
Wer auf seinem Facebook-Profil seinen Chef oder Kollegen beleidigt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen

Was für arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können und warum, sollen die folgenden Fälle illustrieren.

Arbeitnehmer beleidigt seine Kollegen

Ein im Einzelhandel tätiger Arbeitnehmer hat auf seinem Facebook-Profil seine Kollegen unter anderem als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. In seiner Freundesliste befanden sich viele seiner Kollegen, sodass die Beleidigungen den Betroffenen schnell bekannt wurden - dem Arbeitgeber übrigens auch, der daraufhin dem Arbeitnehmer fristlos kündigte.

Der Fall wurde vor das Duisburger Arbeitsgericht getragen (Aktenzeichen 5 Ca 949/12). Die Richter entschieden, dass diese Äußerungen als „grobe Beleidigungen“ einzustufen seien und grundsätzlich auch ausreichten, um den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass zwar die Beiträge eines Facebook-Nutzers Privatsache seien, aber nur solange wie diese Beiträge ausschließlich den Facebook-Freunden und nicht der „Öffentlichkeit“ zugingen - hier also den beleidigten Kollegen und dem Arbeitgeber. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer angesichts der vielen Kollegen in seinem Facebook-Freundeskreis jedoch damit rechnen müssen, dass sowohl sein Chef als auch die betroffenen Kollegen davon Kenntnis erlangten..

Die Richter sagten zudem, dass Beleidigungen auf Facebook die Rechte der Betroffenen stärker verletzen als Äußerungen in einem Gespräch, da diese auf Facebook bis zur Löschung immer wieder eingesehen werden könnten.

Obgleich die Richter die Beleidigungen grundsätzlich als ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung ansehen, kam der Arbeitnehmer im konkreten Fall mit einem blauen Auge davon: Die Kündigung wurde als unwirksam erachtet, weil seine Kollegen ihn , beim Arbeitgeber angeschwärzt hatten, bevor er die beleidigenden Beiträge schrieb. Die Richter sahen in den darauf folgenden Beleidigungen eine Affekthandlung des Arbeitnehmers. Außerdem konnte ihm zugute gehalten werden, dass er seine Kollegen nicht namentlich genannt hatte, wodurch diese nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Fazit: Wer auf bei Facebook seine Kollegen grob beleidigt und damit rechnen muss, dass diese davon Kenntnis erlangen, läuft Gefahr, fristlos gekündigt zu werden.

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Ehemalige Arbeitnehmerin beleidigt Chef und Betrieb

Auf ihrem Facebook-Profil titulierte eine ehemalige Pflegedienstmitarbeiterin ihren Chef als „egozentrisch“ und nannte den Betrieb einen „armseligen Saftladen“, nachdem sie in der Probezeit von diesem gekündigt wurde. Der Chef zog vor das Bochumer Arbeitsgericht und versuchte, einen Unterlassungsanspruch gegen die ehemalige Mitarbeiterin zu erwirken, damit die Beleidigungen nicht dem Ruf des Unternehmens schadeten.

Der Versuch war vergebens, denn die Richter sahen darin eine „noch zulässige“ Äußerung, die also von der Meinungsfreiheit geschützt sei, obwohl es sich dabei um „Formalbeleidigungen“ handele. Die Richter berücksichtigten bei dieser Beurteilung, dass die Äußerungen der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrer Entlassung standen und es ihr daher zu verzeihen sei, wenn sie emotional reagiere oder ihre Wortwahl drastisch ausfalle.

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass die Äußerungen auf der persönlichen Facebook-Seite der Mitarbeiterin erfolgten und nur für ihre Freunde, einen überschaubaren Kreis, sichtbar waren. Daher hätten die ehemalige Mitarbeiterin und der Chef darauf vertrauen können, dass diese Beleidigungen nicht nach außen gelangen würden.

Der Chef ging in die nächste Instanz (Aktenzeichen 3 Ca 1203/11), in der kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde: die ehemalige Arbeitnehmerin verpflichtete sich, die Beleidigung zu löschen sowie diese in Zukunft zu unterlassen.

Fazit: Von Beleidigungen auf dem eigenen Profil ist aus anwaltlicher Sicht trotz des Urteils klar abzuraten! Potenziell sind solche Äußerungen dem Chef nämlich fast immer zugänglich.

27-jähriger Azubi beleidigt Chef

In einer kleinen Internetfirma, die unter anderem Facebook-Profile für Unternehmen erstellt, hat ein Auszubildender (27) auf seiner Facebook-Seite seinen Chef als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet, der ihn „dämliche Scheiße für den Mindestlohn minus 20%“ verrichten lasse. Der Auszubildende sah das als „überspitzten“ und „lustig gemeinten“ Kommentar an, der Chef hingegen als Beleidigung. Der Auszubildende wurde sodann fristlos gekündigt.

Die Sache wurde zunächst vor dem Bochumer Arbeitsgericht ausgetragen, das die Kündigung als nicht wirksam ansah. Die Richterin schloss auf eine „unreife Persönlichkeit“ des Auszubildenden und einen „Mangel an Ernsthaftigkeit“, der in seinem Beitrag zum Ausdruck komme. Der Chef hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Eine fristlose Kündigung sei hier also unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber bei Auszubildenden die „Pflicht zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung“ habe, wenngleich der Auszubildende bereits 27 Jahre alt ist.

Der Chef ging in die nächste Instanz; die Sache wurde sodann vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt (Aktenzeichen 3 Sa 644/12). Dieses sah den Fall anders als das Arbeitsgericht: Es entschied, dass ein 27-Jähriger über genügend Lebenserfahrung verfügen müsse, um einzuschätzen, welche Folgen derartige Beleidigungen mit sich bringen können. Daher sei es ihm auch zuzumuten, die Folgen zu tragen. Das Landesarbeitsgericht hob das erste Urteil auf; die fristlose Kündigung ist also letztlich doch wirksam.

Fazit: Auch der besonders geschützte Auszubildende verliert seine Schutzbedürftigkeit, wenn er sich zu solchen Äußerungen hinreißen lässt.

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Bildquelle:
© Mykola Velychko - Fotolia.com

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