IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Bundesregierung: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel

24.03.2012, 17:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundesregierung: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel

Elektronische Zigaretten: unschädlich, frei verkäuflich und überall erlaubt? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektronische Zigaretten: unschädlich, frei verkäuflich und überall erlaubt?" veröffentlicht.

Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids dem Arzneimittelgesetz. In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652) verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach „überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.

 

Die Regierung erläutert, dass nach ihrer Auffassung „das Inverkehrbringen von Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz“ verstoße. Für den bloßen Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten gelte dies nicht. Allerdings sei „nach Maßgabe des Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten verboten“ in Bundeseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. In den Ländern könnten auf Grund der jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze weitere Einschränkungen bestehen

E-Zigaretten sind laut Bundesregierung Produkte, bei denen eine verdampfte Flüssigkeit („Liquid“) inhaliert wird. Der inhalierte Dampf solle dem Tabakrauch als ähnlich empfunden werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten finde keine Verbrennung statt, heißt es in der Antwort weiter. Die Flüssigkeit könne Nikotin, Aromastoffe, Ethanol, Glyzerin und/oder andere Feuchthaltemittel wie Propylenglykol enthalten. Die Regierung schreibt, es gebe „Hinweise darauf, das beim Verdampfen der Liquids krebserregende Substanzen (zum Beispiel Formaldehyd, Acetaldehyd und Acrolein) entstehen, deren Konzentrationen bei Untersuchungen des eingeatmeten Dampfes oberhalb der zulässigen Innenraumgrenzwerte lagen“.

Die Regierung schreibt weiter, der Zigarettenkörper der E-Zigaretten (ohne Nikotinlösung) sei mit Ladegerät und Vernebler dann „als Medizinprodukt einzustufen, wenn er vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen“. Sei das Nikotin-Depot fest mit der E-Zigarette verbunden und nicht zur Wiederverwendung bestimmt, „ist die E-Zigarette als Arzneimittel und nicht als Medizinprodukt einzustufen“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: PM des Deutschen Bundestags

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© sebastiankiek - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

W
WaterkantJonny 20.09.2013, 16:53 Uhr
Mit Vorsicht zu genießen...
Die Äußerungen der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage finden eine recht gute Analyse bei RA Vorberg & Partner, im "Medizinanwalt Blog" vom 4. März 2012. Das Urteil der Anwälte dort: Niederschmetternd!
Nicht berücksichtigt wurden die bereits seit Jahren existierenden Erkenntnisse zu Wirkung/Nebenwirkungen des E-Zigaretten-Dampfes. Sehr gut recherchiert und beinahe lückenfrei ist der betr. Wikipedia-Artikel zur "E-Zigarette". Bitte lesen und schmunzeln!
D
Dampfpirat 28.03.2012, 08:55 Uhr
Eine Fehldeutung?
Nur ein kurzer Verweis auf die Tatsachen:
http://vd-eh.de/de/Presse-27-3-12.html

weitere News

FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
(28.11.2023, 11:40 Uhr)
FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
(21.11.2023, 16:28 Uhr)
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
(07.11.2023, 14:44 Uhr)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
(13.05.2022, 10:12 Uhr)
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot
(11.11.2021, 12:52 Uhr)
OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
(11.05.2020, 15:58 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei