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Rechtsanwalt wegen irreführender Werbung abgemahnt!

17.01.2008, 18:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
Rechtsanwalt wegen irreführender Werbung abgemahnt!

Seitdem das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 358 ff) am 1.6.2007 in Kraft getreten ist, entfällt das bislang in § 18 BRAO normierte Lokalisationsprinzip. Wehe dem Anwalt, der nun weiter damit wirbt, bei bestimmten Land- oder auch Oberlandesgerichten zugelassen zu sein.

So wurde erst kürzlich ein Anwalt abgemahnt, der wie folgt auf seinem Briefkopf geworben hat:

„Zugelassen beim Landgericht Nbg.-Fürth, beim Oberlandesgericht Nbg- und Bay.OblG in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten".

Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 11.1.08, Az. 3 O 233/08) wettbewerbswidrig. Zur Begründung wurde in sachlicher Hinsicht auf die Antragsschrift Bezug genommen. Hier heißt es:

„(...)Auch das Antragserfordernis und die fünfjährige Wartezeit für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) werden aufgehoben. Infolge dessen sind künftig alle anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen vor sämtlichen deutschen Gerichten – vorbehaltlich des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – kraft ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft postulationsfähig.

Der Vorstand der RAK Berlin hat sich zu diesem Gesetz bereits geäußert und weist darauf hin, dass die Neuregelung auch praktische Konsequenzen für die Gestaltung der Kanzleibriefbögen hat. Namentlich die Hinweise auf eine Zulassung bei bestimmten Gerichten ("zugelassen bei dem Amts- und Landgericht Köln”, "auch zugelassen bei dem Oberlandesgericht Köln" etc.) sind ab dem 1.6.2007 sachlich falsch.

Der Antragsgegner wirbt also mit Selbstverständlichkeiten, die Ihm einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollen.(...)"

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Fazit

Auch Rechtsanwälte sollten sich also ab und an in eigener Sache mit dem Wettbewerbsrecht auseinandersetzen. In dem konkreten Fall nützte es nicht einmal, dass der Antragsgegner eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hatte. Diese gab, nach Ansicht des Gerichts, zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

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Bildquelle:
SarahC. / PIXELIO

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1 Kommentar

H
Herr Holger Rotzsch 03.12.2012, 11:57 Uhr
Vendis GmbH----Kündiung von 03.12.2012--------
Habe von vendis GmbH eine Rechnung erhalten,die Summe von 284,17 Euro.Die ich nicht in den PC eingegeben habe.Bin leider Arbeitslos und habe 2.Kinder..Und kann nicht ändern.Weis leider kein Rat mehr was ich machen kann.Ich will den Vertrag den ich nicht abgeschlossen habe KÜNDIGEN Deswegen wende ich mich an Ihnen um mir zu Helfen.Habe am Mo.den 03.12.2012 Tel.fon mit einen Mitarbeiter wegen den Verhalten Gesprochen gehabt.Er sagte ich soll heraus finden wär es gedahn haben könnte,weis nicht viel über Ihn.Nur Namen Karl-Heinz Paul mehr nicht.Hatte mal in Traustein Land gewohnt,ist seid den 30.09.2012 unbekannt verzogen wo hin weiß ich leider nicht.Habe viele Freunde in meiner Umkreis nach gefragt.Bis Heut ohne Erfolg.Ich Bitte Sie mir dazu zu mir zu Helfen.Denn ich habe auch nicht so viel Geld um was zu Bezahlen.Mit Freundlichen Gruß Herr.Holger Rotzsch. 83224 Grassau
Färberweg 4
Tel.015228076765
E.Mail--H.Rotzsch@gmx.de

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